# Fischereigesetz 2002

Gesetz vom 3. Juli 2002 über die Regelung der Fischerei im Land Salzburg (Fischereigesetz 2002)

StF: LGBl Nr 81/2002 (Blg LT 12. GP: , AB 793, jeweils 4. Sess)

> § 1Ziele des Gesetzes

> § 2Begriffsbestimmungen

> § 3Fischereirecht

> § 4Verpachtung des Fischereirechtes

> § 5Auflösung des Pachtverhältnisses

> § 6Natürliche und künstliche Fischwässer

> § 7Fischteiche

> § 8Bewirtschafter

> § 9Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

> § 10Fangverzeichnis

> § 11Einsetzen von Wassertieren

> § 12Fisch- und Krebszuchtbetriebe

> § 13Benutzung von Grundstücken

> § 14Wasserwirtschaftliche und andere Maßnahmen

> § 15Fischen

> § 16Fischerkarten

> § 17Fischereifachliche Eignung

> § 18Fischerprüfung

> § 19Verlängerung der Jahresfischerkarte

> § 20Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte

> § 20aFischereifachliche Bewirtschaftereignung und -schulung

> § 21Schonvorschriften

> § 22Besonderer Schutz bestimmter Wassertiere

> § 23Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges

> § 24Elektrobefischung

> § 25Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren

> § 26Meldepflicht

> § 27Beschränkung und Ruhen der Bewirtschaftung von Fischwässern

> § 28Laichschonstätten, Winterlager, Aufzuchtsgewässer, Schongebiete

> § 29Fischereischutzorgane

> § 30Befugnisse der Fischereischutzorgane

> § 30aFortbildung von Fischereischutzorganen

> § 31Prüfungskommission für den Fischereischutzdienst

> § 32Zulassung zur Fischereischutzdienstprüfung

> § 33Durchführung der Fischereischutzdienstprüfung

> § 34Einrichtung

> § 35Eigener und übertragener Wirkungsbereich

> § 36Organe des Landesfischereiverbandes

> § 37Landesfischertag

> § 38Landesfischereirat

> § 39Landesfischermeister

> § 40Bezirksorgane

> § 41Gemeinsame Bestimmungen für die Landes- und Bezirksorgane

> § 42Fischereibuch

> § 43Gebarung

> § 44Verfahren

> § 45Aufsicht

> § 46Ahndung von Verletzungen der Fischerehre

> § 47Ehrengericht

> § 48Ehrengerichtsverfahren

> § 49Behörden und Verfahren

> § 49aMitwirkung von Umweltorganisationen

> § 49bAbgabenbefreiung

> § 50Fischereiabgabe

> § 51Strafbestimmungen

> § 52Verfall und Einziehung

> § 53Formulare

> § 53aVerarbeitung personenbezogener Daten

> § 54Verweisungen auf Bundesrecht

> § 55In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen

> § 56Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

> § 57Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Im RIS seit

27.03.2020

## § 1 {#par_1}

1. Abschnitt

Allgemeines

Ziele des Gesetzes

§ 1

Ziele dieses Gesetzes sind:

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

Im RIS seit

27.03.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Mit der Befugnis ist die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

(2) Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht mit Grund und Boden oder mit dem Eigentum am Gewässer verbundenes dingliches Recht. Das Fischereirecht wird entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen.

(3) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung des Landesfischereiverbandes nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft möglich ist. Soweit dies zur Beurteilung notwendig ist, hat der Antragsteller auf seine Kosten nach Aufforderung durch den Landesfischereiverband ein entsprechendes Gutachten beizubringen.

(4) Das Fischereirecht ist vom Landesfischereiverband aus dem Fischereibuch zu löschen, wenn

Im RIS seit

27.03.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Fischereirecht kann verpachtet werden. Die Verpachtung hat unter Bedingungen zu erfolgen, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers gewährleisten.

(2) Das Fischereirecht darf nur verpachtet werden:

(3) Der Pachtvertrag bedarf der Schriftform und ist auf mindestens neun Kalenderjahre abzuschließen. Eine Ausfertigung des Pachtvertrages sowie jede Änderung des Pachtvertrages ist binnen vier Wochen ab Unterfertigung durch Verpächter und Pächter dem Landesfischereiverband zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Pächter dem Landesfischereiverband den Bewirtschafter bekannt zu geben.

(4) Der Landesfischereiverband hat den Pachtvertrag daraufhin zu überprüfen, ob dieser den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder wurde im Fall des Abs 2 lit b oder c kein Bewirtschafter bekannt gegeben, hat der Fischereiverband den Vertragsparteien aufzutragen, binnen drei Monaten einen in den gleichzeitig mitgeteilten Punkten entsprechend geänderten Pachtvertrag vorzulegen bzw die Bestellung eines Bewirtschafters bekannt zu geben. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Vorlage des Pachtvertrages gemäß Abs 3 kann ein solcher Auftrag nicht mehr ergehen; der Pachtvertrag gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Wird einem dieser Aufträge nicht fristgerecht entsprochen, ist der Pachtvertrag mit Bescheid zur Gänze für unwirksam zu erklären. Wird gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Fischereiberechtigte das Fischwasser bis zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht zu bewirtschaften.

(5) Auf die Unterverpachtung des Fischereirechtes finden die Abs 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Ein Unterpachtvertrag ist stets auf die (restliche) Dauer des zugrunde liegenden Pachtvertrages abzuschließen.

(6) Mit der wirksamen Verpachtung des Fischereirechtes tritt der Pächter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz ein.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Pachtvertrag kann vom Landesfischereiverband aufgelöst werden, wenn der Pächter

(2) Die aus § 23 der Insolvenzordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter dem Landesfischereiverband unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch den Landesfischereiverband haftet der frühere Pächter für einen allfälligen Ausfall an Pachtschilling.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet sind. Künstliche Wasseransammlungen und Gerinne sind keine Fischwässer, wenn sie für andere Nutzungen, die eine fischereiwirtschaftliche Nutzung ausschließen, gewidmet sind (zB als Gartenteich, Schwimmbecken oder -teich, Feuerlöschbecken, Absetz- und Klärbecken) und solange sie nicht fischereiwirtschaftlich genutzt werden. Eine solche fischereiwirtschaftliche Nutzung ist die Haltung von Wassertieren gemäß § 2 Z 16 für angelfischereiliche Zwecke sowie Zucht- und Speisezwecke, unabhängig davon, ob dies für den Verkauf oder den Eigenbedarf erfolgt.

(2) Zum Fischwasser gehören alle, insbesondere auch neu geschaffenen Stauseen, Abzweigungen, Gerinne, Zuflüsse, Wassergräben, Überflutungen und Altarme, wenn sie mit den im Abs. 1 genannten Gewässern zusammenhängen oder durch diese gebildet wurden. Bei Fließgewässern reicht das Fischwasser vom Ursprung bis zur Mündung.

(3) Ergeben sich Zweifel über die Eigenschaft oder den räumlichen Umfang eines Fischwassers, hat die Landesregierung darüber von Amts wegen oder auf Antrag des Landesfischereiverbandes oder eines davon berührten Fischereiberechtigten mit Bescheid zu entscheiden.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 7 {#par_7}

(1) Künstliche Fischwässer, die mit einem anderen Fischwasser nicht in offener Verbindung stehen (Fischteiche), dürfen nur - neben den sonst dafür erforderlichen Bewilligungen - mit Bewilligung der Behörde errichtet, betrieben oder geändert werden. Ein Fischteich kann aus einem oder mehreren räumlich zusammengehörigen Teichen bestehen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für einen gesunden Wassertierbestand gegeben sind. Der Landesfischereiverband ist befugt, durch Fischereischutzorgane gemäß § 29 Abs. 4 die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen zu überwachen.

(3) Bei Missständen können von der Behörde nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb des Fischteiches sichergestellt werden kann. Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Seuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Das Fischwasser darf nur durch eine entscheidungsfähige volljährige Person bewirtschaftet werden, die die fischereifachliche Bewirtschaftereignung aufweist und im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte ist (Bewirtschafter).

(2) Entspricht der Fischereiberechtigte oder im Fall der Verpachtung der Pächter den Voraussetzungen des Abs 1 nicht oder will er das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften, hat er eine Person, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllt und Gewähr für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bietet, zum Bewirtschafter zu bestellen. Bis zur wirksamen Bestellung treffen die für den Bewirtschafter geltenden Pflichten den Fischereiberechtigten oder im Fall der Verpachtung den Pächter.

(3) Die Bestellung eines Bewirtschafters ist vom Fischereiberechtigten bzw Pächter dem Landesfischereiverband unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Abs 1 und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen.

(4) Mit der wirksamen Bestellung eines Bewirtschafters tritt der Bewirtschafter in die Rechte und Pflichten des Fischereiberechtigten oder im Fall einer Verpachtung des Pächters nach diesem Gesetz ein.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Natürliche Fischwässer sind so nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Dichte gewässertypspezifischer, gesunder und seuchenhygienisch unbedenklicher Wassertierbestand gewährleistet ist und keine Gefährdungen und nachhaltigen Beeinträchtigungen seiner Lebensgrundlage und des Naturhaushaltes entstehen. Künstliche oder stark veränderte Fischwässer sind so zu bewirtschaften, dass ein nach Art und Bewirtschaftungsform entsprechender Wassertierbestand gewährleistet ist.

(2) Kommt ein Bewirtschafter der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nach, hat der Landesfischereiverband entsprechend den Zielen des § 1 geeignete Maßnahmen, wie zB den Besatz mit Wassertieren von einwandfreier Güte oder Beschränkungen der Erteilung privatrechtlicher Erlaubnisse oder der Ausübung des Fischfangs, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibungen sind auf Antrag des Bewirtschafters aufzuheben, wenn ein entsprechender Wassertierbestand wiederhergestellt ist.

(3) Der Bewirtschafter hat für jedes Kalenderjahr über den Besatz eine Besatzmeldung bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen. Diese Besatzmeldung hat außer der Bezeichnung des Fischwassers Art, Menge, Alter, Herkunft und Kosten des Besatzes zu enthalten.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 10 {#par_10}

Fangverzeichnis

§ 10

(1) Die Besitzer von Jahresfischerkarten haben für jedes von ihnen befischte Fischwasser über die in einem Kalenderjahr daraus gefangenen Fische und Krebse ein Fangverzeichnis zu führen und dem Bewirtschafter des Fischwassers bis spätestens 31. Jänner des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Besitzer von Gastfischerkarten haben ihren Ausfang dem Bewirtschafter nach Beendigung des Fischfanges mitzuteilen.

(2) Jeder Bewirtschafter eines Fischwassers hat auf Grund der gemäß Abs 1 mitgeteilten Fangergebnisse und unter Einrechnung des eigenen Ausfanges ein Gesamtverzeichnis

über die in einem Kalenderjahr aus seinem Fischwasser gefangenen Fische und Krebse zu erstellen und bis spätestens 1. März des folgenden Jahres dem Landesfischereiverband vorzulegen.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) In ein Fischwasser dürfen nur heimische oder eingebürgerte und seuchenhygienisch unbedenkliche Wassertiere durch den Bewirtschafter eingesetzt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Wassertiere zu bestimmen, die im Land Salzburg als heimisch oder eingebürgert gelten.

(2) Der Besatz eines Fischwassers mit landesfremden Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung, soweit er nicht durch Verordnung der Landesregierung allgemein zugelassen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich nicht um eine invasive gebietsfremde Wassertierart handelt, durch das Einsetzen keine wesentliche Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse und auch sonst keine abträglichen Folgen zu erwarten sind und den Zielen gemäß § 1 nicht widersprochen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Landesregierung den Besatz genau bezeichneter Fischteiche mit bestimmten landesfremden Wassertieren auch allgemein zulassen.

(3) Das Einsetzen von gentechnisch veränderten Wassertieren ist verboten.

(4) Das Verbot des Einsetzens gentechnisch veränderter Wassertiere gilt nicht, wenn diese Freisetzung außerhalb von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Europaschutzgebieten (§§ 12, 19, 22 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes erfolgt. Die Freisetzung bedarf jedoch einer Ausnahmebewilligung der Landesregierung, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder des Naturhaushaltes nicht auszuschließen ist. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder der Bestand wild lebender Tiere oder Pflanzen noch der Naturhaushalt beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung, die dem Ansuchen nicht voll Rechnung trägt, ist das Verfahren nach Art. 23 und Art. 30 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 56 Z 1) durchzuführen. Die Entscheidung ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich bei den gentechnisch veränderten Wassertieren um landesfremde Wassertiere handelt und die Bewilligung für deren Einsetzen gemäß Abs. 2 zu versagen ist.

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27.03.2020

## § 12 {#par_12}

Fisch- und Krebszucht dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen wie Teiche und Becken, Absatzbecken oder sonstige Einrichtungen zur Reinigung des Ablaufwassers und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von anderen Fischwässern zu erwarten ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Mindesterfordernisse der Einrichtungen erlassen.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Der Bewirtschafter eines Fischwassers und dessen Mitarbeiter, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereischutzorgane, die Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte, die Organe der Behörde und der Landesregierung sowie deren Beauftragte sind zur sachgemäßen Ausübung der Fischerei, des Fischens, zur Abwehr von Fischereischäden, im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie oder sonstiger durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebener Fischbestandsuntersuchungen und in Vollziehung der IAS-Verordnung berechtigt, fremde Grundstücke im unvermeidlichen Ausmaß unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu benutzen. Für die Zu- und Abfahrt mit den erforderlichen Transportmitteln bei der Einbringung des Besatzes, der Ausübung der Elektrofischerei oder der Untersuchung von Gewässern gilt dies nur, wenn der Grundeigentümer vorher verständigt wurde. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von bzw an Grundstücken haben diese Benutzung zu dulden. Der Bewirtschafter eines Fischwassers haftet für den dabei in Ausübung des Fischereirechtes entstandenen Schaden. Über Streitigkeiten über Art und Ausmaß des Betretungsrechtes entscheidet die Behörde.

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27.03.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Bei Trockenlegung oder Räumung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, sowie Spülungen und Räumungen von Stauräumen und Speichern udgl hat der Betreiber den Bewirtschafter des Fischwassers zeitgerecht, mindestens aber drei Wochen vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder in Notstandsfällen unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Fischereiberechtigte hat zu dulden, dass Anrainer seines Fischwassers ihr Wassergeflügel in das Fischwasser an den von ihm bezeichneten Stellen in einem fischereiwirtschaftlich tragbaren Ausmaß einlassen. Im Streitfall entscheidet die Behörde unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. In Aufzuchtsgewässern darf Wassergeflügel nicht eingelassen werden.

(3) Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie durch Organe der Gewässeraufsicht und deren Beauftragte zu dulden. Dasselbe gilt für das Fangen von Wassertieren im Rahmen von sonstigen durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis der Untersuchungen in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete Fische sind angemessen zu ersetzen.

(4) Der Fischereiberechtigte und der Bewirtschafter haben die im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte gesetzten notwendigen Maßnahmen zur Erkennung und Bewertung des Vorkommens von invasiven gebietsfremden Wassertierarten zu dulden. Der Landesfischereiverband und der Bewirtschafter sind von derartigen Maßnahmen mindestens eine Woche im Voraus zu informieren und vom Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Bei solchen Maßnahmen entnommene oder getötete nicht invasive Wassertiere sind angemessen zu ersetzen.

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27.03.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (§ 2 Z 6) fischen.

(2) Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Abs. 3, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.

(3) Fischen ohne gültige Fischerkarte ist gestattet:

(4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen:

(5) Für den Fischfang mittels Elektrobefischung im Rahmen von behördlich angeordneten Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie ist keine Fischerkarte erforderlich.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Fischerkarten sind:

(2) Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landesfischereiverband.

(3) Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die

(4) Jahresfischerkarten für das folgende Kalenderjahr dürfen frühestens nach dem Landesfischertag und dem Beschluss der Fischereiumlage für das kommende Jahr ausgestellt werden.

(5) Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landesfischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landesfischereiverband ausgegeben werden.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn

(3) Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

§ 17 Abs 2a ist mit 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 18 {#par_18}

Fischerprüfung

§ 18

(1) Die Fischerprüfung ist vor einer vom Landesfischereiverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der Landesfischereiverband hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(3) Gegenstände der Fischerprüfung sind:

(4) Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden.

(5) Die Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

## § 19 {#par_19}

(1) Die Geltungsdauer der Jahresfischerkarte verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr oder dessen restliche Dauer, wenn deren Besitzer die Fischereiumlage für das betreffende Jahr an den Landesfischereiverband einzahlt. Bei der Ausübung der Fischerei ist die vom Landesfischereiverband über den Zahlungseingang ausgestellte Bestätigung zusammen mit der Jahresfischerkarte mitzuführen.

(2) Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung und den Behörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresfischerkarte besitzt.

## § 20 {#par_20}

Entziehung und Ungültigwerden der Jahresfischerkarte

§ 20

(1) Die Jahresfischerkarte ist von der Behörde, in deren Amtsbereich der Karteninhaber seinen Hauptwohnsitz hat, auf Antrag des Landesfischereiverbandes, eines Fischereiberechtigten oder Bewirtschafters oder von Amts wegen zu entziehen, wenn ihr Besitzer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges mehr bietet. Hat der Jahreskarteninhaber keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, fällt die Entziehung in die Zuständigkeit der Landesregierung. Die Dauer der Entziehung ist so festzusetzen, dass im Hinblick auf das bisherige Verhalten keine Bedenken gegen die neuerliche Ausstellung einer Jahresfischerkarte bestehen; dabei darf eine Dauer von zwei Kalenderjahren nicht unterschritten werden. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Fischerkarte erwerben. Die Entziehung der Jahresfischerkarte ist dem Landesfischereiverband zur Bekanntmachung mitzuteilen.

(2) Die Jahresfischerkarte wird ungültig:

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) Bei der erstmaligen Bewerbung als Bewirtschafter eines Fischwassers hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung durch eine der folgenden Bescheinigungen zu erbringen:

(2) Der Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung gilt auch als erbracht, wenn

(3) Der Bewerber hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(4) Für selbst bewirtschaftende Fischereiberechtigte dienen die Bescheinigungen der Abs 1 und 2 ebenfalls als Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung.

(5) Der Landesfischereiverband hat fischereifachliche Bewirtschafterschulungen zu organisieren. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung, die Inhalte und die erfolgreiche Absolvierung der Schulungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Der Landesfischereiverband kann zur Sicherung eines gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Bestandes für bestimmte Wassertierarten unter Bedachtnahme auf deren natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestlängen (Brittelmaße) durch Verordnung festsetzen. Für Wassertierarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (Europaschutzgebiete) auszuweisen sind, oder die unter Anhang V der FFH-Richtlinie fallen, sind die dafür erforderlichen Schonzeiten und Mindestlängen festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Bei Fischwässern, durch die die Landesgrenze verläuft, ist bei der Festsetzung der Schonzeiten und Mindestlängen auf die diesbezüglichen fischereirechtlichen Bestimmungen des Nachbarlandes Bedacht zu nehmen.

(2) Auf Antrag des Bewirtschafters kann der Landesfischereiverband für ein bestimmtes Fischwasser oder für bestimmte Teile davon mit Bescheid niedrigere als die allgemein geltenden Mindestlängen oder von den allgemein geltenden Schonzeiten abweichende Schonzeiten festsetzen, wenn dies

(3) Während der Schonzeit dürfen die geschonten Wassertierarten nicht gefangen werden. Auf Antrag kann Bewirtschaftern, die die Fischzucht mit Laich beliefern, vom Landesfischereiverband der Fang bestimmter Fischarten während der Laichzeit zur Laichgewinnung unter Beachtung der Zielbestimmungen gemäß § 1 Z 1 und 4 bewilligt werden. Die Bewirtschafter haben den Bewilligungsbescheid bei Ausübung der Bewilligung mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Die Erbrütung des auf Grund einer solchen Bewilligung gewonnenen Laichs darf nur in bewilligten Fischteichen, Aquakulturen oder Fischzuchtanlagen erfolgen.

(4) Gefangene Wassertiere, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, müssen sofort und schonend in das Fischwasser zurückversetzt werden. Der Landesfischereiverband kann in Aufzuchtsgewässern den Fang bestimmter Wassertierarten, welche die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, zum Besatz anderer Fischwässer im Rahmen von deren ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Antrag des Bewirtschafters bewilligen. Abs 3 vorletzter Satz gilt auch dafür.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind auf Angelteiche, Aquakulturen, Zuchtbetriebe, auf wissenschaftliche Untersuchungen und auf notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Art. 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie nicht anzuwenden.

(6) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 auf Wassertierarten, für die gemäß Abs. 1 zweiter Satz Schonzeiten und Mindestlängen festgesetzt sind, ist § 3a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 anzuwenden.

(7) Auf Antrag des Bewirtschafters kann der Landesfischereiverband zum Erhalt der Population den Fang und die Entnahme von geschonten Wassertieren oder solchen, die die festgesetzte Mindestlänge nicht aufweisen, bewilligen, sofern die entnommenen Wassertiere im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wieder in ein geeignetes Fischwasser eingebracht werden. Bei Gefahr im Verzug können Fang und Entnahme ohne Bewilligung vorgenommen werden. Erfolgte Entnahmen sind jedoch unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Vornahme dem Landesfischereiverband unter Angabe der entnommenen Wassertierarten, der Menge der entnommenen Wassertiere und des Besatzgewässers zu melden.

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Schonzeiten und Mindestlängen

Im RIS seit

27.03.2020

## § 22 {#par_22}

(1) Die Dicke Flussmuschel (Unio crassus) ist vollkommen geschützt (Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie). Dies gilt auch für alle ihre Entwicklungsformen, Teile oder Laichstätten.

(2) Es gelten folgende Verbote:

(3) Wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Voraussetzung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, kann die Landesregierung Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 2 erteilen.

Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke erteilt werden:

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

(2) Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie der Erhaltung des natürlichen, gewässertypspezifischen, artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht abträglich ist und keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten, Pflanzen oder Menschen zur Folge hat.

(3) Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie den herkömmlichen Gebräuchen und den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und mit den allgemein als geeignet angesehenen Fanggeräten und unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird. Der Fischfang wird nicht weidgerecht ausgeübt:

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen oder Fangmitteln oder die Anwendung bestimmter Fangmethoden gänzlich verbieten oder örtlich, zeitlich oder für den Fang bestimmter Arten von Wassertieren beschränken, soweit dies zum Zweck einer weidgerechten Ausübung der Fischerei oder zur Erfüllung der nach der FFH-Richtlinie geltenden Bestimmungen erforderlich ist.

(5) Verboten ist:

(6) Fischereigerät, ausgenommen Reusen und Kiemennetze, darf nicht ohne Beisein des Fischers ausliegen.

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

Im RIS seit

27.03.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen zum Fischfang bedarf der Bewilligung des Landesfischereiverbandes. Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden.

(2) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 darf unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nur erteilt werden, wenn

(4) Elektrobefischungen im Rahmen von durch rechtskräftigen Bescheid vorgeschriebenen Fischbestandsuntersuchungen bedürfen keiner Zustimmung des Bewirtschafters gemäß Abs 3 Z 1.

(5) Der Bewilligungsinhaber, der nicht Fischereiberechtigter oder Bewirtschafter ist, hat diesen den genauen Zeitpunkt der Elektrobefischung eine Woche im Voraus mitzuteilen. Er hat bei der Elektrobefischung den Bewilligungsbescheid und einen gültigen Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des verwendeten Elektrogerätes oder der anderen elektrischen Einrichtung mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen.

(6) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen Elektrobefischungen im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach Art 5 und 8 oder eines Maßnahmenprogramms nach Art 11 der Wasserrahmenrichtlinie. Dasselbe gilt für Elektrobefischungen, die der Vermeidung ernster Schäden am Fischbestand dienen und vom Bewirtschafter oder von dessen Beauftragten vorgenommen werden. Die Anforderungen des Abs 3 Z 2 bis 5 und des Abs 5 zweiter Satz gelten sinngemäß. Der Landesfischereiverband ist von Maßnahmen gemäß dem ersten Satz mindestens eine Woche im Voraus, von solchen gemäß dem zweiten Satz spätestens am Vortag zu informieren.

(7) Im Fall des gänzlichen Ausfanges mit Elektrogeräten oder anderen elektrischen Einrichtungen ist das Fischwasser mit Wassertieren von einwandfreier Güte so zu besetzen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers (§ 9 Abs 1) gewährleistet ist.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Der Bewirtschafter darf zur Hintanhaltung von erheblichen Schäden am Wassertierbestand in seinem Fischwasser, die durch frei lebende Tiere verursacht werden, diese unter Beachtung der nach den sonstigen Vorschriften geltenden Verbote und Beschränkungen durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern fernhalten oder vertreiben, jedoch nicht fangen oder töten. Dabei dürfen Schusswaffen, Fangvorrichtungen und Spreng- oder Giftstoffe keinesfalls verwendet werden.

(2) Der Bewirtschafter eines Fischwassers und der Landesfischereiverband können zum Schutz der Fischereiwirtschaft Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften, des Abschusses schadensverursachender Wildtiere und von Ausnahmen von Schutzbestimmungen gemäß den §§ 56 Abs 2, 90 Abs 1 und 104b des Jagdgesetzes 1993 sowie auf Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 34 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 stellen.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Bewirtschafter, Fischereiausübungsberechtigte und Fischereischutzorgane haben erhebliche Missstände, fischereischädliche Verunreinigungen der Fischwässer, Wassertierkrankheiten und plötzlich auftretendes Wassertiersterben unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Behörde zu melden. Das Auftreten von invasiven gebietsfremden Wassertierarten ist unverzüglich dem Landesfischereiverband und der Landesregierung zu melden.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) In Fischaufstiegshilfen, die ausschließlich der Wanderung der Wassertiere oder als Ersatzlaichplätze dienen, ist die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf die Entnahme nicht heimischer, kranker oder seuchenverdächtiger Wassertiere beschränkt und nur durch den Bewirtschafter oder im Rahmen der Vollziehung der IAS-Verordnung durch die Organe der Landesregierung und deren Beauftragte zulässig.

(2) In stehenden Gewässern oberhalb einer Seehöhe von 1.800 m ist eine fischereiwirtschaftliche Nutzung unzulässig, wenn nicht bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Fischereibuch ein Fischereirecht eingetragen ist. Die Landesregierung darf eine ausnahmsweise Bewirtschaftung nur bewilligen, wenn dies im Interesse der Fischereiwirtschaft liegt und sichergestellt ist, dass durch die Ausübung der Fischerei das Ziel der nachhaltigen Sicherung des gewässertypspezifischen Tier- und Pflanzenbestandes einschließlich seines Lebensraumes (§ 1 Z 1 und Z 2) nicht gefährdet wird.

(3) Über Antrag des Bewirtschafters kann nach Einstellung der fischereilichen Nutzung das Fischereirecht an Fischteichen (§ 7) vom Landesfischereiverband mit Bescheid ruhend erklärt werden.

(4) Der Landesfischereiverband kann von Amts wegen das Fischereirecht an Fischteichen (§ 7) mit Bescheid ruhend erklären, wenn

(5) Ist der Pächter zugleich auch der Bewirtschafter, ist eine Ruhenderklärung von Amts wegen nur zulässig, wenn der Fischereiberechtigte trotz Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf eine ansonsten von Amts wegen erfolgende Ruhenderklärung die versäumten Handlungen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nachholt.

(6) Für die Dauer des Ruhens des Fischereirechts ist jede fischereiliche Nutzung unzulässig.

(7) Die Erklärung gemäß Abs 3 oder 4 ist zu widerrufen:

Im RIS seit

27.03.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Erklärung von Wasserflächen oder Wasserstrecken zu Laichschonstätten oder Winterlagern richtet sich nach § 15 WRG.

(2) Über Antrag des Bewirtschafters, des Fischereiberechtigten oder des Landesfischereiverbandes hat die Behörde Wasserflächen bzw -strecken oder Teile davon, wenn sie sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihrer Wasserführung, ihres Nahrungsangebotes und ihrer Größe zur Aufzucht von Wassertieren eignen, unter sinngemäßer Anwendung des § 15 WRG zu Aufzuchtsgewässern zu erklären. Die Erklärung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn dies der Bewirtschafter, der Fischereiberechtigte oder der Landesfischereiverband beantragt oder die Voraussetzungen für die Erklärung als Aufzuchtsgewässer nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Behörde kann kleinräumige Gewässerflächen oder - strecken, die unmittelbar an erklärte Laichschonstätten, Winterlager oder Aufzuchtsgewässer angrenzen und den Lebensraum der geschützten Wassertiere darstellen, unbefristet mit Verordnung als Schongebiet ausweisen und darin die Einschränkungen für Eingriffe in die Natur anordnen, soweit es sich um autochthone Wassertiere handelt und dies für den Schutzzweck der Laichschonstätte, des Winterlagers bzw des Aufzuchtsgewässers erforderlich ist und nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind der Fischereiberechtigte, der Pächter, die betroffenen Wasserberechtigten, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die Gemeinden der Ufergrundstücke zu hören. Die Behörde hat eine solche Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, können an Stelle des Anschlags durch Auflage zur Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) kundgemacht werden. In diesem Fall ist an der Amtstafel durch zwei Wochen ein Hinweis auf die Auflage anzuschlagen. Die geschützten Gewässerflächen und - strecken sind durch die Anbringung von Schildern entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutz von Wassertieren.

(2) Der Bewirtschafter hat für die ausreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers und zum Schutz der Fischerei in demselben geeignete Personen in einer der Größe des Fischwassers entsprechenden Anzahl zu verpflichten und von der Behörde als Fischereischutzorgan bestellen und beeiden zu lassen. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann der Bewirtschafter sich selbst als Fischereischutzorgan bestellen lassen; er wird jedoch auf die Anzahl der gemäß dem ersten Satz zu verpflichtenden Fischereischutzorgane nur dann angerechnet, wenn er Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst regelmäßig und ausreichend versieht. Für Angelteiche, Aquakulturanlagen sowie für Fischwässer, die im Rahmen eines Zuchtbetriebes betrieben werden und ausschließlich der Hälterung dienen, besteht keine Verpflichtung zur Bestellung von Fischereischutzorganen. In Angelteichen ist vom Bewirtschafter durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Ausübung der Fischerei weidgerecht und sachgemäß erfolgt.

(3) Die organisationsrechtliche Stellung der Fischereischutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:

(3a) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung, wenn die Tätigkeit als Fischereischutzorgan beruflich ausgeübt werden soll. Die Anforderungen gemäß den §§ 32 und 33 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

(3b) Die Ausübung der Tätigkeit als Fischereischutzorgan im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist ausgeschlossen.

(4) Auf Antrag des Landesfischereiverbandes können weiters Verbandsmitglieder als Fischereischutzorgane bestellt und vereidigt werden:

(5) Fischereischutzorgane müssen im Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte für Salzburg sein. Das Fischereischutzorgan, der Bewirtschafter, auf dessen Antrag das Fischereischutzorgan bestellt worden ist, oder im Fall des Abs 4 der Landesfischereiverband ist verpflichtet, die Entziehung oder das Ungültigwerden der Jahresfischerkarte des Fischereischutzorgans unverzüglich der für die Bestellung zuständigen Behörde mitzuteilen, die die Enthebung zu verfügen hat.

Im RIS seit

07.08.2025

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Die Fischereischutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Rechte des Fischereischutzorgans

Im RIS seit

27.03.2020

## § 30a Im RIS seit {#par_30a}

Die Fischereischutzorgane haben an Fortbildungskursen teilzunehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Nimmt ein Fischereischutzorgan innerhalb von je zehn Jahren nicht mindestens an einem Fortbildungskurs teil, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben. Nähere Bestimmungen zur Häufigkeit und zum Inhalt der Fortbildungskurse sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 31 {#par_31}

(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist vor einer beim Landesfischereiverband einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Landes Salzburg als Vorsitzendem und aus zwei weiteren, vom Landesfischereiverband vorzuschlagenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder haben Experten auf dem Gebiet des Fischereiwesens zu sein. Sie sind von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Die Amtsdauer der Prüfungskommission beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht Beamte sind, haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen, die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder ihre Namhaftmachung durch den Landesfischereiverband zurückgezogen wird.

(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung des Landesfischereiverbandes festzusetzen ist.

(5) Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Landesfischereiverband zur Verfügung gestellt.

## § 32 {#par_32}

Zur Fischereischutzdienstprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresfischerkarte waren und eine ausreichende praktische Betätigung in der Fischerei nachweisen. Über die Zulassung entscheidet der Landesfischereiverband.

## § 33 {#par_33}

(1) Die Fischereischutzdienstprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung fischereidienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen der Fischereiwirtschaft, der Fischkunde und der Gewässerökologie zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber vier Stunden zur Verfügung stehen.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, dass er die für den Fischereischutzdienst erforderlichen besonderen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:

(4) Lautet das Prüfungsergebnis auf “bestanden” oder “mit sehr gutem Erfolg bestanden”, ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, ist ein Nachprüfungstermin innerhalb von sechs Wochen anzusetzen. Über den Umfang der Wiederholungsprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfung zu erlassen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Vorkenntnisse diese Prüfung zur Gänze oder zum Teil ersetzen.

## § 34 {#par_34}

6. Abschnitt

Landesfischereiverband Salzburg

1. Unterabschnitt

Organisation und Aufgaben

Einrichtung

§ 34

(1) Der Landesfischereiverband Salzburg - in diesem Gesetz kurz als Landesfischereiverband bezeichnet - ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Salzburg und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Er ist berechtigt, das Salzburger Landeswappen zu führen.

(2) Der Landesfischereiverband ist berufen, neben der Erfüllung der ihm in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben das allgemeine Interesse an einer sachgerechten Fischereiwirtschaft im Land sowie unter Bedachtnahme darauf die Interessen der in diesem Wirtschaftszweig tätigen Personen wahrzunehmen. Insbesondere obliegen ihm:

(3) Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind die Fischereiberechtigten an einem im Land Salzburg gelegenen Fischwasser und die Inhaber von gültigen Jahresfischerkarten.

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Der Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenheiten und insbesondere:

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich hat der Landesfischereiverband folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(4) Der Landesfischereiverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(5) Die nach Abs 3 dem Landesfischereiverband zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 36 {#par_36}

(1) Organe des Landesfischereiverbandes sind:

(2) Hilfsorgan des Landesfischereiverbandes ist das Sekretariat unter Leitung eines Geschäftsführers.

## § 37 {#par_37}

(1) Dem Landesfischertag gehören an:

(2) Dem Landesfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes die Besorgung folgender Aufgaben:

## § 38 {#par_38}

(1) Der Landesfischereirat besteht aus:

(2) Dem Landesfischereirat obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse für den Landesfischertag sowie die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Dem Landesfischereirat obliegt weiters die Erlassung (Änderung) der Verordnung gemäß § 21 Abs 1.

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Dem Landesfischermeister obliegen:

(2) Schriftstücke, durch die der Landesfischereiverband verpflichtet werden soll, sind vom Landesfischermeister und einem weiteren Mitglied des Landesfischereirates zu unterfertigen.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Landesfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten durch den Landesfischermeister-Stellvertreter vertreten.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 40 {#par_40}

(1) Dem Bezirksfischertag gehören an:

(1a) Einem Mitglied des Bezirksfischertages kommt bei Wahlen und Abstimmungen auch dann nur eine Stimme zu, wenn sich die Mitgliedschaft zum Bezirksfischertag gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 mehrfach ergibt. Im Fall einer Mitgliedschaft gemäß Abs 1 Z 3 kommt jugendlichen Inhabern einer gültigen Jahresfischerkarte das Stimmrecht erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu.

(2) Dem Bezirksfischertag obliegt im eigenen Wirkungsbereich des Landesfischereiverbandes:

(3) Dem Bezirksfischereirat, dem Bezirksfischermeister und dem Bezirksfischermeister-Stellvertreter obliegen im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches des Landesfischereiverbandes die ihnen durch den Landesfischereiverband zugewiesenen Aufgaben. Der Bezirksfischermeister ist Vorsitzender des Bezirksfischertages und des Bezirksfischereirates. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe. Im Fall der Verhinderung wird der Bezirksfischermeister in allen ihm als Organ des Landesfischereiverbandes obliegenden Angelegenheiten vom Bezirksfischermeister-Stellvertreter vertreten.

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die Funktionsperiode der gewählten Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes beträgt fünf Jahre. Sie dauert jeweils bis zum Zusammentreten bzw zur Funktionsaufnahme durch das neu gewählte Organ. Neuwahlen einzelner Organe während einer Funktionsperiode gelten für den Rest derselben.

(2) Das passive Wahlrecht für die zu wählenden Landes- und Bezirksorgane des Landesfischereiverbandes kommt nur volljährigen natürlichen Personen zu, die

(3) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines nach § 37 Abs 2 Z 1 und § 40 Abs 2 Z 1 gewählten Funktionsträgers durch Verzicht, durch Verlust des passiven Wahlrechts, durch Enthebung durch den Landesfischereirat oder durch Abberufung durch das Ehrengericht, wenn der Funktionsträger seinen mit der Funktion verbundenen Pflichten nicht nachkommt. Die erforderliche Neuwahl ist anlässlich des folgenden Landes- oder Bezirksfischertages vorzunehmen.

(4) Die Kollegialorgane mit Ausnahme des Ehrengerichtes sind bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Ergibt sich zu Beginn einer Sitzung eines Kollegialorgans, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist vom Vorsitzenden eine neue Sitzung des Kollegialorgans mit Beginn um eine Viertelstunde später durch mündliche Verkündung anzusetzen; bei dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Das Ehrengericht ist bei ordnungsgemäßer Einberufung der Mitglieder und Anwesenheit von zwei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden (Stellvertreter), beschlussfähig. Zu einem gültigen Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Landesfischereiverband hat sich zur näheren Regelung der Bestellung seiner Organe und der inneren Einrichtungen zur Besorgung seiner Aufgaben (§ 35 Abs 2 Z 2) sowie der Geschäftsführung Statuten zu geben. Diese haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

Im RIS seit

27.03.2020

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Die Fischereirechte sind in einem vom Landesfischereiverband zu führenden Fischereibuch zu verzeichnen. Das Fischereibuch besteht aus den einzelnen Fischereibucheinlagen und aus der Urkundensammlung. Für jedes Fischereirecht ist eine Fischereibucheinlage zu führen.

(2) Jede Fischereibucheinlage hat folgende Teile zu enthalten, in welchen zu verzeichnen sind:

(3) Der Eigentümer des Fischereirechts oder sein Rechtsnachfolger hat jede Neubegründung eines Fischereirechts oder Änderungen im Fischereirecht, die im Fischereibuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Kenntnis unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Von einer Eintragung im Fischereibuch, die eine Änderung im Fischereirecht zum Anlass hat, sind alle Personen zu verständigen, die von der Änderung im Fischereirecht betroffen sind.

(4) Das Fischereibuch ist öffentlich. Jede Person ist berechtigt, in das Fischereibuch Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf ihre Kosten Kopien herstellen zu lassen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung des Fischereibuches zu treffen.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die Gebarung des Landesfischereiverbandes hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesfischereiverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

(3) Die Fischereiumlage setzt sich zusammen aus:

(4) Die Fischereiumlage ist zu entrichten:

(5) Dem Landesfischereiverband ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Fischereiumlagen gemäß Abs 4 lit a und b die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs 3 VVG). Dazu hat der Landesfischereiverband nach Einmahnung des aushaftenden Betrages einen Rückstandsausweis auszufertigen. Der Rückstandsausweis hat den Namen und die Anschrift des Umlagepflichtigen, den Zeitraum, auf den die rückständigen Umlagen entfallen, die rückständigen Umlagen samt einem pauschalierten Kostenersatz und den Gesamtbetrag sowie den Vermerk des Landesfischereiverbandes zu enthalten, dass der rückständige Betrag eingemahnt wurde und der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

(6) Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 10 % des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 8 €. Der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird dadurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.

(7) Für die Anspruchsverjährung und die Einbringungsverjährung gelten in Bezug auf die Fischereiumlage die §§ 207 Abs 2 erster und zweiter Satz, die §§ 208 lit a, 209 Abs 1 bis 3 erster Satz und 209a Abs 1 BAO sinngemäß.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 44 {#par_44}

(1) Der Landesfischereiverband hat bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.

(2) Die Landesregierung ist in Ansehung der Besorgung der behördlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches durch den Landesfischereiverband die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(3) Verordnungen des Landesfischereiverbandes sind im offiziellen Presseorgan des Landesfischereiverbandes “Salzburgs Fischerei” kundzumachen. Sie treten, wenn darin nicht anderes festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung der Nummer, welche die Verlautbarung enthält, folgt.

## § 45 {#par_45}

Aufsicht

§ 45

(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches untersteht der Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Statuten des Landesfischereiverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Landesregierung berechtigt, zu allen Sitzungen und Veranstaltungen der Organe des Landesfischereiverbandes Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe des Landesfischereiverbandes dem Amt der Landesregierung den Zeitpunkt der Sitzungen oder Veranstaltungen zeitgerecht vor der Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung bzw des Programms mitzuteilen.

(4) Der Landesfischereiverband hat allen von der Landesregierung in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen. Insbesondere dürfen auf Verlangen der Landesregierung Beschlüsse nicht vollzogen werden, durch welche die Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Statuten verletzt werden.

## § 46 {#par_46}

(1) Eine von einem Mitglied des Landesfischereiverbandes begangene Verletzung der Fischerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht des Landesfischereiverbandes geahndet.

(2) Die Fischerehre wird verletzt:

(3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind:

(4) Sind seit dem Zeitpunkt, in dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung fischereilicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für dieselbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.

## § 47 {#par_47}

(1) Das Ehrengericht besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrengerichts ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesfischermeisters und die Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Landesfischereirat abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Lautet die Entscheidung auf Aberkennung einer Funktion im Landesfischereiverband, der Wählbarkeit in Funktionen des Landesfischereiverbandes oder des Rechtes auf Ausstellung einer Fischerkarte, ist sie außerdem im Mitteilungsblatt des Landesfischereiverbandes zu verlautbaren.

(3) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Fischerehre einzutreten.

## § 48 {#par_48}

(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Fischerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende des Ehrengerichts hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.

(3) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens beschließt das Ehrengericht, ob das Verfahren einzustellen ist oder ob eine mündliche Verhandlung, die nicht öffentlich ist, anberaumt wird, zu der der Ehrenanwalt und der Beschuldigte sowie allfällige Zeugen und Sachverständige mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden sind.

(4) Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der anwesende Beschuldigte das Recht auf das Schlusswort. Das Ehrengericht entscheidet in geheimer Beratung und Abstimmung.

(5) Die Entscheidung ist im Namen des Landesfischereiverbandes vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten.

(6) Zur Abfassung der Niederschrift kann als Hilfsmittel ein Schallträger verwendet werden. Die Aufnahme darf erst nach Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn jedoch gegen ein auf Grund einer Beschwerde gegen die Entscheidung ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wird, erst nach Beendigung dieser Verfahren gelöscht werden.

(7) Gegen Bescheide des Ehrengerichts können sowohl der Beschuldigte als auch der Ehrenanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(8) Die Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches der Landesfischereiverband zu tragen.

(9) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg (§ 43 Abs 5) einzubringen.

(10) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG Anwendung.

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung oder der Behörden ist der Landesfischereiverband zu hören.

(3) Bescheide nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen können entsprechend den Zielen des § 1 auch unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt werden, wenn dadurch eine diesen Zielen entsprechende Ausübung der Berechtigung erreicht werden kann. Vor der Erlassung von Bescheiden der Behörde und der Landesregierung, in denen eine Berechtigung verliehen wird, ist der Landesfischereiverband zu hören. Solche Bescheide sind dem Landesfischereiverband zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 49a Im RIS seit {#par_49a}

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach § 22 Abs 3 zu beteiligen.

(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.

(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) zu erfolgen.

(4) Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen Bescheide

(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.

(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

Im RIS seit

08.06.2022

## § 49b Im RIS seit {#par_49b}

Amtshandlungen betreffend die Ausgabe von Gastfischerkarten unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben.

Zu LGBl Nr 67/2019 Artikel IV:

3. § 49a erhält neu die Bezeichnung „§ 49b“

Im RIS seit

20.11.2019

## § 50 {#par_50}

Fischereiabgabe

§ 50

(1) Das Land erhebt auf die fischereiwirtschaftliche Nutzung von Gewässern im Land Salzburg eine ausschließliche Landesabgabe (Fischereiabgabe).

(2) Der Landesfischereiverband hat die Fischereiabgabe von den abgabepflichtigen Bewirtschaftern und Fischereiausübungsberechtigten einzuheben und an das Land abzuführen. Der Landesfischereiverband haftet für die Abgabenschuldigkeit neben den Abgabepflichtigen als Gesamtschuldner.

(3) Bemessungsgrundlage der Fischereiabgabe ist die von den Abgabepflichtigen jährlich zu entrichtende Fischereiumlage. Die Fischereiabgabe beträgt 10 % dieses Betrages.

(4) Der Landesfischereiverband hat dem Landesabgabenamt für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Juli des folgenden Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die Fischereiabgabe in einem Gesamtbetrag bis zu diesem Zeitpunkt an das Land abzuführen.

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen, wer

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Salzburg – Verbote und Strafen

Im RIS seit

27.03.2020

## § 52 {#par_52}

Verfall und Einziehung

§ 52

(1) Gegenstände, insbesondere Fanggeräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.

(2) Verbotene Fanggeräte (§ 23 Abs 3 Z 1 oder 3, Abs 5 Z 1) sind von der Behörde einzuziehen, wenn deren Inhaber keine Gewähr dafür bietet, dass die Fanggeräte nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden, und von der Behörde dem Landesfischereiverband zu übergeben.

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

Die Prüfungszeugnisse, Fischerkarten, Fangverzeichnisse, Besatzmeldungen und Einlagen des Fischereibuches sind unter Verwendung von Formularen auszufertigen bzw zu führen, die durch den Landesfischereiverband festzusetzen und herzustellen sind.

Im RIS seit

27.03.2020

## § 53a Im RIS seit {#par_53a}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, der Landesfischereiverband, die Fischereischutzorgane, die Bewirtschafter und die Ausgabestellen amtlicher Gastfischerkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von den zuständigen Behörden und Stellen folgende Daten verarbeitet werden:

Im RIS seit

27.03.2020

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

07.08.2025

## § 55 {#par_55}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl Nr 15/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 89/1975, 68/1977, 79/1980, 1/1985, 81/1989 und 46/2001 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge gelten als Pachtverträge im Sinn dieses Gesetzes. Die darin vereinbarte Pachtdauer bleibt von diesem Gesetz unberührt. Solche Pachtverträge dürfen nur verlängert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(4) Prüfungszeugnisse des Landesfischereiverbandes, die dieser über die erfolgreiche Ablegung von Fischerprüfungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt hat, gelten als Prüfungsnachweis gemäß § 17 dieses Gesetzes.

(5) Die auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Prüfungskommission gilt als Prüfungskommission im Sinn dieses Gesetzes. Ihre Amtsdauer endet mit 30. Juni 2006.

(6) Auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestellte Fischereischutzorgane gelten für die laufende Pachtdauer als bestellte Fischereischutzorgane im Sinn dieses Gesetzes. Eine auf Grund des bisherigen Gesetzes abgelegte Prüfung für den Fischereischutzdienst gilt als solche Prüfung im Sinn dieses Gesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zu Fischereischutzorganen bestellte Personen können abweichend von § 29 Abs. 3 Z 1 auch ohne Ablegung einer Zusatzprüfung neuerlich bestellt werden.

(7) Der auf Grund des Salzburger Fischereigesetzes 1969 bestehende Landesfischereiverband und die auf seiner Grundlage bestellten Organe des Landesfischereiverbandes gelten als Landesfischereiverband und dessen Organe im Sinn dieses Gesetzes.

(8) Für Personen, die am 1. Juli 2002 bereits Mitglieder des Landesfischereiverbandes sind, bleibt die bis dahin geltende Zuordnung zu einem Bezirksfischertag weiterhin aufrecht, solange sie nicht eine Erklärung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 abgeben.

(9) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

(2) Die Kundmachung des Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummer 2001/485/A).

Im RIS seit

27.03.2020

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Die §§ 37 Abs 1 und 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die §§ 43 Abs 7, 50 Abs 2, 51 Abs 1 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 17 Abs 2a, 29 Abs 3, 3a und 3b und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 2, 4 Abs 3 und 5, 7 Abs 1, 8 Abs 2 und 4, 12, 15 Abs 4 und 5, 16 Abs 1 und 4, 17 Abs 1 und 2, 21 Abs 1 bis 5, 23 Abs 3, 24 Abs 2 bis 5, 27 Abs 3 bis 7, 29 Abs 2 und 5, 30a, 32, 33 Abs 2, 38 Abs 2, 39 Abs 1, 40 Abs 1a, 41 Abs 2 bis 5, 42 Abs 2, 3 und 5, 43 Abs 3, 4 und 7, 51 Abs 1, 54 und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 104/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 17 Abs 2a außer Kraft.

(5) Die Pachtdauer, die in dem im Abs 5 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehenden Unterpachtverträgen vereinbart ist, bleibt unberührt.

(6) Die §§ 2, 5 Abs 2, 35, 51 Abs 1 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(7) § 44 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(8) Die §§ 2, 4 Abs 4, 5 Abs 1, 37 Abs 2, 39 Abs 1, 41 Abs 4, 44 Abs 2, 46 Abs 2, 47, 48 Abs 2, 3, 5, 6 und 7 sowie 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung von § 49 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

(10) Die §§ 42 Abs 2 und 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(11) Die §§ 29 Abs 3a und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(12) Die §§ 49a und 49b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(13) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 49a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 49a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 49a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 49a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 49a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 49a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.

(14) Die §§ 2, 3 Abs 3, 4 Abs 2 und 4, 5 Abs 1, 6 Abs 1 und 3, 8 Abs 1, 9 Abs 2, 11 Abs 2, 13, 14 Abs 3 und 4, 15 Abs 1 und 3, 16 Abs 1, 17, 20a, 21 Abs 4, 5 und 7, 23 Abs 5 und 6, 24, 25 Abs 2, 26, 27 Abs 1, 28 Abs 2, 30, 30a, 35, 39 Abs 1, 41 Abs 5, 42 Abs 2 und 3, 43 Abs 4, 49 Abs 1, 51 Abs 1, 53, 53a, 54 und 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(15) § 49a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 29 Abs 3 und § 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

07.08.2025