# Naturpark Riedingtal-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 2002, mit der Teile der Gemeinde Zederhaus zum Naturpark erklärt werden (Naturpark Riedingtal-Verordnung)

StF: LGBl Nr 92/2002

> Auf Grund des § 23 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Grenzen des Naturparks

§ 1

(1) Der in der Gemeinde Zederhaus gelegene Bereich des Riedingtals wird mit folgender Grenzziehung zum Naturpark erklärt:

(2) Die Grenzen des Naturparks sind in Lageplänen im Maßstab 1 :

5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentliche Inhalte dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 2 {#par_2}

Hinweis auf Schutzbestimmungen

§ 2

Im Naturpark gelten die Bestimmungen der Lantschfeldtal - Oberes Zederhaustal - Oberes Murtal - Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 56/1989, und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995.

## § 3 {#par_3}

Kennzeichnung

§ 3

Die Kennzeichnung des Naturparks erfolgt durch Tafeln, die neben dem Salzburger Landeswappen die Aufschrift "Naturpark Riedingtal" tragen.

## § 4 {#par_4}

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.