# Soziale Dienste-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 über die Erbringung von Sozialen Diensten unter Gewährung von Zuschussleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Soziale Dienste-Verordnung)

StF: LGBl Nr 93/2003

> Auf Grund des § 22 Abs 5 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Erbringung der sozialen Dienste Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe einschließlich des Einsatzes von Familienhelferinnen und Familienhelfern unter Gewährung von Zuschussleistungen durch den Sozialhilfeträger.

## § 2 {#par_2}

(1) Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe sollen pflege- und hilfsbedürftigen Personen ein selbstständiges Leben in ihren privaten Haushalten ermöglichen. Familienhilfe soll die familiären Strukturen aufrecht erhalten.

(2) In Hauskrankenpflege sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit oder eines Gebrechens der dauernden oder vorübergehenden Pflege bedürfen, ein stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt aus medizinischen Gründen aber nicht notwendig ist.

(3) In Haushaltshilfe sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ohne personenbezogene, haushaltsbezogene und organisatorische Hilfe ein selbstständiges Leben zu führen.

(4) In Familienhilfe sind Kinder, Wahl- oder Pflegekinder sowie sonstige mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder zu betreuen, wenn deren vornehmliche Betreuungsperson auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses ausfällt und die eigenen Kräfte der Familie zur Bewältigung dieser Notsituation nicht ausreichen.

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet der Begriff Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für:

Im RIS seit

30.12.2020

## § 3 {#par_3}

(1) Für die Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe können die betreuten Personen den Leistungserbringer unter den rechtmäßigen Anbietern dieser Dienste nach deren örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten frei wählen.

(2) Die Leistungen der Familienhilfe sind durch dazu ausgebildete Familienhelferinnen und Familienhelfer zu erbringen.

## § 4 {#par_4}

Die Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe sind nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards unter Berücksichtigung folgender Grundsätze zu erbringen:

## § 5 {#par_5}

(1) Zu den Leistungen der Hauskrankenpflege gehören:

(2) Die Leistungserbringung erfolgt in Form von beratender, aktivierender, reaktivierender und palliativer Pflege.

## § 6 {#par_6}

(1) Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören:

(2) Die haushaltsbezogenen Hilfen nach Abs 1 Z 2 lit c und e gehören nur dann zu den Leistungen der Haushaltshilfe, wenn für ihre Erbringung durch Anbieter die wirtschaftlichste Form gewählt wird.

(3) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gehören zu den Leistungen der Haushaltshilfe nur:

## § 7 {#par_7}

(1) Zu den Leistungen der Familienhilfe gehören:

(2) Die Leistungen sind zu dokumentieren.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Das Leistungsausmaß setzt sich zusammen:

(2) Leistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

(3) In der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist das gesamte monatliche Leistungsausmaß pro Haushalt mit 100 Stunden begrenzt. Diese Obergrenze erhöht sich für im Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, von denen beide pflege- oder hilfsbedürftig sind, auf 120 Stunden. Darüber hinaus kann für Personen, die eine besondere Betreuung benötigen, zur Vorbereitung einer stationären Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung das Stundenausmaß einmal pro Haushalt für höchstens sechs Monate um bis zu 20 Stunden je Monat erhöht werden.

(4) Familienhilfe wird, ausgenommen in besonders begründeten Fällen (zB schwere Krankheit der Betreuungsperson), im Ausmaß von höchstens einem Monat gewährt.

Im RIS seit

06.02.2023

## § 9 {#par_9}

Der Sozialhilfeträger kann betreuten Personen, auf die die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zutreffen, eine Zuschussleistung zu den Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gewähren. Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Sozialhilfeträger anerkannten Kosten der Dienste (§ 10) und der zumutbaren Eigenleistung (§ 11) unter Zugrundelegung des jeweiligen Leistungsausmaßes im Kalendermonat.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2026 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:

an Werktagen außer

Samstagen

in €

an Samstagenin €

an Sonn- und

Feiertagenin €

in der Stadt Salzburg

73,80 €

105,80 €

133,80 €

71,20 €

101,40 €

128,20 €

64,10 €

91,10 €

114,70 €

61,30 €

88,10 €

110,60 €

60,90 €

86,80 €

108,80 €

59,10 €

83,60 €

103,70 €

55,40 €

77,00 €

95,50 €

53,30 €

73,90 €

91,70 €

in den sonstigen Bezirken

76,40 €

111,20 €

139,20 €

73,80 €

106,80 €

133,60 €

66,70 €

96,50 €

120,10 €

63,90 €

93,50 €

116,00 €

63,50 €

92,20 €

114,20 €

61,70 €

89,00 €

109,10 €

56,50 €

78,60 €

97,10 €

54,40 €

75,50 €

93,30 €

an Werktagen außer

Samstagen

in €

an Samstagenin €

an Sonn- und

Feiertagenin €

in der Stadt Salzburg:

53,70 €

75,30 €

93,80 €

51,60 €

72,20 €

90,00 €

55,40 €

77,00 €

95,50 €

53,30 €

73,90 €

91,70 €

in den sonstigen Bezirken

54,80 €

76,90 €

95,40 €

52,70 €

73,80 €

91,60 €

56,50 €

78,60 €

97,10 €

54,40 €

75,50 €

93,30 €

(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:

an Werktagen außer

Samstagen

in €

an Samstagen

in €

an Sonn- und

Feiertagen

in €

in der Hauskrankenpflege in der Stadt Salzburg (Abs 1 Z 1 lit a bis h)

6,75

10,65

10,65

in der Hauskrankenpflege in den sonstigen Bezirken (Abs 1 Z 1 lit i bis p)

9,35

16,05

16,05

in der Haushaltshilfe in der Stadt Salzburg (Abs 1 Z 2 lit a bis d)

5,25

7,85

7,85

in der Haushaltshilfe in den sonstigen Bezirken (Abs 1 Z 2 lit e bis h)

6,35

9,45

9,45

Im RIS seit

23.01.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die zumutbare Eigenleistung beträgt nach sozialem Dienst und Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 12) je Betreuungsstunde:

Höhe der Zumutbare Eigenleistung Zumutbare

Bemessungsgrundlage in Prozenten der Eigenleistung

in € Bemessungsgrundlage in Prozenten der

in der Bemessungsgrundlage

Hauskrankenpflege in der Familienhilfe

und Haushaltshilfe

bis zu 218 2,5 2,2

über 218 3,0 2,5

(2) Beziehen betreute Personen, ausgenommen Kinder, Wahl- oder Pflegekinder in Familienhilfe, pflegebezogene Geldleistungen im Sinn des Salzburger Pflegegeldgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, erhöht sich die zumutbare Eigenleistung je Betreuungsstunde:

(3) Die höchste zumutbare Eigenleistung beträgt in der Hauskrankenpflege 58,60 € je Betreuungsstunde. Je Monat ist – auch in der Haushaltshilfe und der Familienhilfe – die zumutbare Eigenleistung bei Anwendung des Abs 1 weiters mit der Höhe der Bemessungsgrundlage und bei Anwendung auch des Abs 2 mit der Höhe der monatlichen pflegebezogenen Geldleistung begrenzt.

(4) Soweit es sich nicht um betreute Personen handelt, die laufend Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf gemäß dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG) erhalten, beträgt die zumutbare Mindesteigenleistung bei Anwendung des Abs 1 einheitlich in jedem Fall 30 € je Monat.

(5) Für Leistungen der Familienhilfe, die nach dem 23. eines Kalendermonats beginnen und spätestens am 7. des Folgemonats enden, ist die zumutbare Eigenleistung nach den Abs 1 und 4 so zu berechnen, als ob die Leistungen in einem Kalendermonat erbracht worden wären.

Im RIS seit

23.01.2026

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem monatlichen Haushaltseinkommen nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen gemäß Abs 3.

(2) Das monatliche Haushaltseinkommen umfasst alle Nettoeinkünfte der betreuten Person, ihres Ehegatten oder Lebensgefährten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, Wahl- und Pflegekinder im Monat mit folgenden Ausnahmen:

(3) Als Aufwendungen können geltend gemacht werden:

Für bis dahin erteilte Leistungszusagen ist § 12 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung bis 30. April 2012 weiter anzuwenden.

Im RIS seit

06.02.2023

## § 13 {#par_13}

(1) Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers zu den sozialen Diensten können nur auf Antrag des Hilfe Suchenden gewährt werden. Sie sind ohne Antrag zu gewähren, wenn dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfe Suchenden auf Grund besonderer Umstände nicht möglich ist.

(2) Der Antrag auf Gewährung oder Änderung der Höhe von Zuschussleistungen ist schriftlich einzubringen.

(3) Über den Antrag ist tunlichst innerhalb von zwei Wochen ab Vorliegen aller für die Erforderlichkeit der Hilfeleistung und für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung notwendigen Nachweise zu entscheiden.

(4) Auf Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.

## § 14 {#par_14}

(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die Dauer, die Art und das höchstmögliche Ausmaß der Leistungen, zu denen Zuschüsse gewährt werden, sowie die Höhe der Eigenleistung.

(2) Die Leistungszusage kann von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden.

(3) Bei der Leistungsfestsetzung ist auf die persönlichen und häuslichen Umstände des Antragstellers unter Zugrundelegung der Leistungen der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen. Innerhalb einer Woche vor Einbringung des Antrages erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden; in der Familienhilfe verlängert sich diese Frist auf einen Monat.

## § 15 {#par_15}

(1) Die Leistungszusage ist aufzuheben, wenn

(2) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

## § 16 {#par_16}

(1) Bestehen beim Sozialhilfeträger Zweifel über die Erforderlichkeit der Hilfeleistung, hat der Antragsteller die Betreuungsbedürftigkeit durch geeignete Unterlagen (zB ärztliches Gutachten) nachzuweisen.

(2) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger alle für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung maßgeblichen Nachweise vorzulegen.

(3) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger die Gewährung oder Änderung von pflegebezogenen Geldleistungen nach § 11 Abs 2 sowie jede Steigerung der Bemessungsgrundlage nach § 12 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht in die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Aufzeichnungen, insbesondere in die Pflege-, Betreuungs- und Zeitdokumentationen, zu gewähren.

## § 17 {#par_17}

Verweisungen in dieser Verordnung auf die nachstehenden Bundesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

## § 18 {#par_18}

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 10 und 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2006 treten in Kraft:

(4) § 10 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2007 tritt mit 1. April 2007 in Kraft. Für vom 1. Jänner bis zum 31. März 2007 erbrachte Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gelten die Kostensätze gemäß § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2006 zuzüglich einer Valorisierung entsprechend § 22 Abs 6 zweiter und dritter Satz des Salzburger Sozialhilfegesetzes.

(6) Die §§ 10 und 11 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2008 § 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die §§ 10 und 11 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2009 § 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(8) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(9) Die §§ 10, 11 Abs 3 und 4 sowie 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft.

(10) Die §§ 10, 11 Abs 3 und § 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für bis dahin erteilte Leistungszusagen ist § 12 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung bis 30. April 2012 weiter anzuwenden.

(11) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(12) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) Die §§ 10 und 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist § 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2015 bis 30. April 2016 weiter anzuwenden.

(15) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(16) Die §§ 8 Abs 3, 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(17) § 10 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2018 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(18) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(19) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2019 treten mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Tages, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(20) Die §§ 2a, 10, 11 Abs 3 und 4, 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 132/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(21) Die §§ 10, 11 Abs 3 und 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 124/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(22) § 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(23) Die §§ 8 Abs 3, 10, 11 Abs 3 und 4 sowie § 12 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2023 treten mit 3. Februar 2023 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2023.

(24) Die §§ 10 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(25) Die §§ 10 und 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(26) Die §§ 10 und 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2026 treten mit 24. Jänner 2026 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2026.

Im RIS seit

23.01.2026