# Geschäftsordnung der Landesregierung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 2004, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung neu erlassen wird (Geschäftsordnung der Landesregierung - GO-LR)

StF: LGBl Nr 43/2004

> Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 - L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung).

(2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.

## § 2 {#par_2}

(1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm bzw ihr in seiner bzw ihrer Eigenschaft als Organ des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau ebenso gebunden wie dieser bzw diese an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. Insoweit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung von einem anderen Mitglied der Landesregierung besorgt werden, ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau unter seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit (Art 142 Abs 2 lit e B-VG) verpflichtet, Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die an ihn bzw sie ergehen, unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Weg an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

(3) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann alle die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen. Davon ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zu verständigen.

(4) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 finden auch für die gemäß Art 104 Abs 2 B-VG vom zuständigen Bundesminister dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau übertragene Besorgung von Geschäften der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung des Bundes) Anwendung.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

(2) Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.

(3) Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.

(4) Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.

Im RIS seit

18.12.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch das von der Landesregierung nach Art 105 Abs 1 B-VG und Art 37 Abs 2 L-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. In den sonstigen Funktionen als Landeshauptmann bzw Landeshauptfrau wird er bzw sie vom ersten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw von der ersten Landeshauptmann-Stellvertreterin vertreten. Im Fall von dessen bzw deren Verhinderung oder mit dessen bzw deren Zustimmung erfolgt die Vertretung durch den zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter bzw die zweite Landeshauptmann-Stellvertreterin. In anderen Angelegenheiten (Ressortangelegenheiten) wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und Fachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

Im RIS seit

15.06.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2024).

Im RIS seit

19.12.2024

## § 6 {#par_6}

In welchen Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:

(2) Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:

(3) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(4) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

Im RIS seit

19.12.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einberufen, dass, von dringenden Fällen abgesehen, zwischen der Zustellung der Einladung und dem Beginn der Sitzung ein Zeitraum von wenigstens zwei Tagen und 20 Stunden liegt. Ein Bedarf nach einer Sitzung der Landesregierung ist als gegeben anzunehmen, wenn ein Mitglied der Landesregierung mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung der Landesregierung beantragt.

(2) Die Einberufung der Sitzung der Landesregierung erfolgt durch Zustellung der Einladung samt Tagesordnung und Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an die Mitglieder der Landesregierung in deren Amtsräumen.

(3) Anträge, Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, sind von den Mitgliedern der Landesregierung bzw von den Dienststellen ihres Geschäftsbereiches so rechtzeitig dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau bzw der Präsidialabteilung des Amtes der Landesregierung zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß (Abs 1 und 2) erfolgen kann.

(4) Die Landesregierung ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn dazu sämtliche Mitglieder der Landesregierung eingeladen worden sind und an ihr mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, teilnehmen.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit einer Beschlussfassung unterzogen werden. Darüber entscheidet die Landesregierung ohne Debatte. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Landesregierung zu setzen.

(6) An den Sitzungen der Landesregierung nimmt der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin oder im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sein bzw ihr Stellvertreter bzw seine bzw ihre Stellvertreterin teil. Die etwa erforderliche Zuziehung von Abteilungsleitern und -leiterinnen oder sonstigen fachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung verfügt der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau als Vorsitzender bzw Vorsitzende der Landesregierung. Den Sitzungen der Landesregierung können – insbesondere auf Anregung eines Mitgliedes der Landesregierung – auch außeramtliche Sachverständige beigezogen werden. Dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin bzw seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner bzw ihrer Stellvertreterin sowie den zugezogenen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und außeramtlichen Sachverständigen kommt eine beratende Stimme zu.

(7) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und von je einem von den anderen Regierungsfraktionen bestimmten Mitglied sowie von dem oder der aus dem Amt der Landesregierung entnommenen Schriftführer bzw Schriftführerin unterfertigt wird. Die unterfertigte Niederschrift ist sodann den Mitgliedern der Landesregierung zu übermitteln.

Im RIS seit

31.05.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.

(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.

(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(4) Ein Beschluss kommt im Umlaufweg zustande, wenn dem Antrag (Abs 1) mindestens vier Mitglieder der Landesregierung, darunter jedenfalls entweder der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter / eine Landeshauptmann-Stellvertreterin bzw ein Landeshauptfrau-Stellvertreter / eine Landeshauptfrau-Stellvertreterin ein zustimmendes Votum beigefügt haben und kein Mitglied der Landesregierung ein ablehnendes Votum beigefügt hat.

Im RIS seit

03.07.2025

## § 10 {#par_10}

(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, steht jedem Mitglied der Landesregierung das Recht zu, nach Mitteilung der Tagesordnung (§ 8 Abs 1) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) Im Übrigen besitzt jedes Mitglied der Landesregierung das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme in sämtliche, in seinen Geschäftsbereich fallende Geschäftsstücke, deren Vorlage es auch jederzeit verlangen kann. Die Vorlage anderer als der in den Geschäftsbereich des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung fallenden Geschäftsstücke ist an die Zustimmung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau gebunden. Die Veranlassung der Akteneinsicht hat im Dienstweg zu erfolgen.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptfrau Mag. Karoline Edtstadler und Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA herzustellen:

Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.

(2a) Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 Abs 2 Z 14 hat das zuständige Regierungsmitglied das Einvernehmen mit Landesrat Maximilian Aigner herzustellen.

(3) Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 oder Abs 2a nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).

Im RIS seit

18.12.2025

## § 12 {#par_12}

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung verfügen, dass ihm bzw ihr der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstückes zur Kenntnis gebracht wird. Informationen über die beabsichtigte Erledigung sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung einzuholen.

(2) Wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit der beabsichtigten Erledigung nicht einverstanden ist und das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit des Geschäftsstückes fällt, sich der Anschauung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau nicht anschließt, ist das Geschäftsstück mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen.

## § 13 {#par_13}

Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgen durch das Amt der Landesregierung nach Maßgabe der dafür geltenden Geschäftsordnung. Bescheide und sonstige Erledigungen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen, sind unter Berufung auf den Beschluss der Landesregierung auszufertigen.

## § 14 {#par_14}

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. April 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2006 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 treten mit 14. Dezember 2007 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2007 tritt mit 8. Februar 2007 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2007 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Oktober 2007, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

## § 15 {#par_15}

(1) Die §§ 3 Abs 1, 7, 9 Abs 3, 11 Abs 2 und 3 und 12 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2009 treten mit 23. April 2009 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2010 tritt mit 11. November 2010 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2011 tritt mit 7. Juli 2011 in Kraft.

(7) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 19/2012 tritt mit 10. Februar 2012 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2012 treten mit 4. Oktober 2012 in Kraft.

(9) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2013 treten mit 24. Jänner 2013 in Kraft.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2013 treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.

(2) § 8 Abs 1 bis 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2013 tritt mit 27. September 2013 in Kraft.

(3) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2013 tritt mit 27. November 2013 in Kraft.

(4) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2014 treten mit 8. Februar 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 4, 7 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) § 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2016 tritt mit 23. November 2016 in Kraft.

(7) § 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.

(8) § 8 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(9) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(10) § 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2018 treten mit 31. Jänner 2018 in Kraft.

(12) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2018 treten mit 13. Juni 2018 in Kraft.

(13) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(14) § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2020 tritt mit 23. Oktober 2020 in Kraft.

(15) Die §§ 3 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(16) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2021 treten mit 4. Februar 2021 in Kraft.

(17) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 132/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(18) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2022 treten mit 10. November 2022 in Kraft.

(19) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2, 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2023 treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 4 außer Kraft.

(20) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(21) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 15. Februar 2024 in Kraft.

(22) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Die §§ 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2a und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(23) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 114/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Entfall des § 5 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(24) Die §§ 3 Abs 1, 9 Abs 4 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2025 treten mit 2. Juli 2025 in Kraft.

(25) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2025 tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft.

(26) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 und 2a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/2025 treten mit 17. Dezember 2025 in Kraft. § 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 121/2025 tritt mit Inkrafttreten der Novelle zum Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 in Kraft, mit der die Zuständigkeit der Landesregierung zur Verleihung von Schulleiterstellen entfällt.

Im RIS seit

18.12.2025