# Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 7. Juli 2004 betreffend die Ablieferung und Entsorgung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Materialien und Nebenprodukten (Tierkörperbeseitigungs-Verordnung 2004)

StF: LGBl Nr 53/2004

> Auf Grund des § 12 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl I Nr 141/2003, sowie der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl Nr 177/1909, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Diese Verordnung regelt die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und tierischen Nebenprodukten, und zwar von:

(2) Als Betriebe mit geringer Produktion gelten:

(3) Die einzelnen Tiere sind wie folgt je nach Tierart in Großvieheinheiten (GVE) zu bewerten:

Tierart GVE

Rinder über 300 kg Lebendmasse 1,00

sonstige Rinder 0,50

Einhufer 1,00

Schweine über 100 kg Lebendmasse 0,20

sonstige Schweine 0,15

Ferkel unter 15 kg Lebendmasse 0,05

Schafe und Ziegen 0,10

Schaflämmer und Ziegenkitze unter

15 kg Lebendmasse 0,05

## § 2 {#par_2}

(1) Jeder Erzeuger oder Besitzer von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Heimtiere, ist verpflichtet, diese unverzüglich in ein gemäß den §§ 4 bis 6 eingerichtetes kommunales Entsorgungssystem einzubringen (kommunale Entsorgung).

(2) Jeder Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder von Heimtieren ist verpflichtet:

## § 3 {#par_3}

Die Erzeuger oder Besitzer von tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 können mit gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieben über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Die Vereinbarung dient auch als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung der tierischen Nebenprodukte und ist dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen.

## § 4 {#par_4}

(1) Jede Gemeinde hat zur Sammlung der Tiere und tierischen Nebenprodukte gemäß § 1 eine Sammelstelle einzurichten und zu betreiben (kommunales Entsorgungssystem) und mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb über die Ablieferung oder Abholung und die Entsorgung eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

(2) Kommunale Entsorgungssysteme können auch von mehreren Gemeinden gemeinsam eingerichtet und betrieben werden; ebenso ist die gemeinsame Einrichtung und der gemeinsame Betrieb mit einem oder mehreren Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 2 TMG möglich. In diesen Fällen ist einer der daran Beteiligten zum gemeinsamen Betreiber zu bestimmen, der die anderen Beteiligten vertritt und insbesondere die Vereinbarung gemäß Abs. 1 abzuschließen hat.

(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat insbesondere alle näheren Bestimmungen über die Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Ablieferung oder Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung gesondert für die im § 1 Abs. 1 Z 1 bzw Z 2 genannten Tiere und tierischen Nebenprodukte zu enthalten. Die Vereinbarung ist für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten abzuschließen und dem Landeshauptmann über dessen Verlangen vorzulegen.

## § 5 {#par_5}

(1) Der Besitzer von Tieren oder tierischen Nebenprodukten gemäß § 1 hat dem örtlich zuständigen Bürgermeister unverzüglich auf eigene Kosten anzuzeigen, dass solche Materialien angefallen sind. Die Anzeige hat die Art der Materialien und deren Menge zu enthalten. Der Bürgermeister kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen.

(2) Tiere und tierische Nebenprodukte gemäß § 1 dürfen nur in ausreichend abgedeckten, dichten Behältnissen und auf kürzestem Weg zu einer Sammelstelle transportiert werden. Die für den Transport verwendeten Fahrzeuge, Behältnisse, Planen und sonstigen Abdeckungen sind in sauberem Zustand zu halten und nach dem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Entgelte, die der Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems an den Betreiber, mit dem die Vereinbarung gemäß § 4 Abs 1 und 3 geschlossen worden ist, für die Einsammlung, Ablieferung oder Abholung, Beseitigung und ordnungsgemäße Entsorgung zu entrichten hat, betragen:

Art des Tieres

Entgelt je Tier

Großvieheinheit

255,00 €

Kleinvieheinheit

69,50 €

Hund, Katze, Ferkel, Lamm udgl

15,50 €

Gefäßgröße

Entgelt je Gefäß

Material der Kategorie 3

(Normalmaterial)

Material der Kategorien 1 oder 2 oder

mit Materialien der Kategorien 1 und 2 vermischtes Material

(SRM)

Gefäß140 l

34,70 €

46,30 €

Gefäß240 l

47,80 €

66,40 €

Gefäß770 l

100,00 €

162,50 €

Gefäß1.100 l

135,00 €

222,50 €

(2) Das Mindestentgelt je anzufahrenden Ort beträgt 69,50 €.

(3) Der Betreiber des kommunalen Entsorgungssystems kann das von ihm entrichtete Entgelt verrechnen:

(4) Den Besitzern der Tiere und tierischen Nebenprodukte gebührt für die Ablieferung kein Entgelt.

(5) In den im Abs. 1 und 2 festgesetzten Entgelten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Im RIS seit

21.02.2025

## § 7 {#par_7}

(1) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat der zuwider handelnden Person die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn

(2) Kann ein solcher Auftrag nicht an die zuwiderhandelnde Person ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann der Auftrag auch an andere Personen gerichtet werden, die für die zuwiderhandelnde Person tätig werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des zur Ablieferung Verpflichteten auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, widrigenfalls die angeordneten Maßnahmen als aufgehoben gelten. § 6, ausgenommen Abs. 3, ist anzuwenden, wenn nicht nachweislich eine andere Entgeltvereinbarung mit einem gemäß § 3 TMG zugelassenen Betrieb getroffen wird.

## § 8 {#par_8}

Als Gebühren sind vom Betriebsinhaber zu entrichten:

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierkörperbeseitigungs-Verordnung, LGBl Nr 90/1978, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 82/1979, 93/1982, 59/1985, 120/1986, 27/1989, 10/1992, 15/1993, 10/1994, 8 und 140/1995, 111/1996, 128/2000, 57/2001 und 17/2003 außer Kraft.

(2) Die Vereinbarungen gemäß § 4 Abs. 1 sind innerhalb von drei Monaten ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt abzuschließen.

(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2005 tritt mit 24. September 2005 in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(4) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 20/2007 tritt mit 1. April 2007 in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(5) § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2010 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

(6) § 6 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2025 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist nur auf Leistungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erbracht werden.

Im RIS seit

21.02.2025