# Gentechnik-Vorsorgegesetz

Gesetz vom 7. Juli 2004 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz)

StF: LGBl Nr 75/2004/A (Blg LT 13. GP: RV 6, AB 68, jeweils 1. Sess)

> § 1Zielsetzung und Anwendungsbereich

> § 2Begriffsbestimmungen

> § 3Ausbringungsbeschränkungen

> § 4Bewilligungspflicht

> § 4aAusbringungsverbote

> § 4bAllgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote

> § 5Information der Öffentlichkeit

> § 6Wiederherstellung

> § 7Überprüfungsbefugnisse

> § 7aBegleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625

> § 8Entschädigung

> § 9Salzburger Gentechnik-Buch

> § 10Strafbestimmungen

> § 10aInformationsübermittlung

> § 11Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

> § 12Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

> § 13Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Im RIS seit

23.03.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel:

(1a) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die im Abs 1 genannten Maßnahmen Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 999/2001, (EG) Nr 396/2005, (EG) Nr 1069/2009, (EG) Nr 1107/2009, (EU) Nr 1151/2012, (EU) Nr 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr 1/2005 und (EG) Nr 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 854/2004 und (EG) Nr 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl Nr L 95 vom 7. April 2017, festgelegt.

(2) Der in den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs. 1 erster Satz geregelte Schutz der natürlichen Umwelt auf solchen Grundflächen, die nicht in bestimmten Schutzgebieten (§ 4 Abs. 1) liegen, erstreckt sich nicht auf:

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl Nr 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 59/2018.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Kompetenzbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

Im RIS seit

23.03.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:

Im RIS seit

23.03.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 6) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen.

(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:

Im RIS seit

22.11.2016

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass die Ausbringung bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 6) nicht beeinträchtigt. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderem Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Bei Grundflächen, die in Europaschutzgebieten (§ 22a NSchG) und Wild-Europaschutzgebieten (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) gelegen sind, kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele wesentlichen Bestandteilen durch das Ausbringen nicht beeinträchtigt wird (Verträglichkeitsprüfung).

(2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, die erteilte Berechtigung nicht vor dem Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen (§ 7) angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme auszuüben. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.

(3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende Angaben vorzulegen bzw sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen:

(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.

Im RIS seit

22.11.2016

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 6) mit Verordnung das Ausbringen von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon verbieten. Das Verbot hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs 1 sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Im RIS seit

22.11.2016

## § 4b Im RIS seit {#par_4b}

(1) Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 4a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr 1829/2003 nicht zuwiderlaufen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.

(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).

Im RIS seit

22.11.2016

## § 5 {#par_5}

Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren. Zu diesem Zweck können diese Inhalte auf der Internetseite der Behörde veröffentlicht werden.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Wurden GVO trotz eines Verbotes bzw ohne Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen:

(2) Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn er

(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Land, dem daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den sonst Verpflichteten erwächst.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrages oder einer behördlichen Maßnahme gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

Im RIS seit

22.11.2016

## § 7 {#par_7}

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.

(2) Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der sonst Nutzungsberechtigte noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.

(3) Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(4) Über die Probenentnahme ist eine Niederschrift zu verfassen; je eine Ausfertigung davon ist der Untersuchungsstelle und demjenigen, der gegebenenfalls zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 verpflichtet wäre (Verpflichteter), zur Verfügung zu stellen. Eine Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung; ein Teil ist von der Landesregierung in Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der dritte Teil ist dem Verpflichteten zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurück zu lassen, wenn dafür geeignete Behälter zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung

(2) Durchführungsvorschriften, die auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfolgen.

Im RIS seit

23.03.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Soweit durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO Personen, die daran nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 6 Abs 1 oder 2 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert in Abzug zu bringen.

(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, es sei denn, er kann nachweisen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die geltend gemachten Entschädigungsforderungen, wenn und soweit kein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten zustande kommt.

Im RIS seit

26.02.2014

## § 9 {#par_9}

(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Salzburger Gentechnik-Buch).

(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.

(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.

(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:

(5) Die Einsicht in das Salzburger Gentechnik-Buch und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die im Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 €, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 € zu bestrafen, wer

(2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs 1 Z 5 ist der Versuch strafbar.

(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.

Im RIS seit

23.03.2020

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art 4 Abs 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Im RIS seit

23.03.2020

## § 11 {#par_11}

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

(2) Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, unter der Notifikationsnummer 2003/0475/A.

(3) Die Novelle LGBl Nr 92/2016 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2016/169/A notifiziert.

Im RIS seit

23.03.2020

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) § 8 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

(3) Die §§ 1 Abs 1 bis 3, 2, 3 Abs 1, 4 Abs 1, 4a, 4b, 6 Abs 1, 10 Abs 1 und 2 sowie 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 1a und 3, 2, 7a, 10 Abs 1, 10a und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

23.03.2020