# Schulfreierklärung des Samstages an Berufsschulen mit Ausnahme

# der landwirtschaftlichen Berufsschulen

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. September 2004 zur Schulfreierklärung des Samstages an Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen

StF: LGBl Nr 78/2004

> Auf Grund des § 5 Abs 7 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 66, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

An den Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen wird der Samstag für schulfrei erklärt.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Feber 1994, LGBl Nr 38, zur Schulfreierklärung des Samstages an lehrgangsmäßigen Berufsschulen außer Kraft.