# Landes-Verlautbarungsgesetz

Umsetzungshinweis

RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl Nr L 275 vom 25.10.2022 [CELEX-Nr 32022L2041]

Gesetz über Verlautbarungen des Landes Salzburg – Landes-Verlautbarungsgesetz (L-VerlautG)

StF: LGBl Nr 18/2005 (Blg LT 13. GP: RV 134, AB 225, jeweils 2. Sess)

Im RIS seit

09.12.2013

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Landesregierung hat ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Sie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wird (§ 2 Abs 2), dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesministerium elektronisch zu übermitteln. Das für das RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt im Internet unter der Adresse 'www.ris.bka.gv.at' zur Abfrage bereit gehalten werden.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Bei jeder Verlautbarung ist als Tag der Kundmachung der Tag der Freigabe zur Abfrage anzugeben und auf die Adresse gemäß Abs 1 hinzuweisen.

(3) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden oder in der Salzburger Landes-Zeitung, bekannt gemacht werden.

(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

17.06.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

(1a) Verordnungen nach Abs 1 lit m sind von den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich dem Amt der Landesregierung zur Kundmachung zu übermitteln.

(2) Im Landesgesetzblatt können außerdem kundgemacht werden:

(3) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften (Abs 1 und 2) vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der im § 1 Abs 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.

Im RIS seit

22.07.2025

## § 3 {#par_3}

(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die Sicherungskopien und Ausdrucke sind im Amt der Landesregierung getrennt aufzubewahren.

## § 4 {#par_4}

(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt können von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. März 2005 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.

(3) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass interessierte Personen und Einrichtungen auf Ersuchen vom Neuerscheinen einer Verlautbarung im Landesgesetzblatt per E-Mail informiert werden.

## § 5 {#par_5}

(1) Soweit sich der Inhalt eines nicht gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages, einer Vereinbarung, einer Verordnung oder einer Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c aus Planunterlagen (Pläne, Legenden und Beschreibungen dazu) oder aus sonstigen Unterlagen ergibt, die wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand im Landesgesetzblatt verlautbart werden können (zB Önormen), kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Auflage bei Amtsstellen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) treten. Darauf ist in der Verordnung oder Kundmachung, bei Staatsverträgen oder Vereinbarungen in einem gesonderten Hinweis im Landesgesetzblatt unter näherer Bezeichnung der Amtsstellen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Die Auflage hat für die Dauer der Wirksamkeit der kundgemachten Rechtsvorschrift zu erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen angemessenes Entgelt Kopien der aufgelegten Unterlagen verlangt werden.

## § 6 {#par_6}

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung) erfolgen.

(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.

## § 7 {#par_7}

Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit a bis l gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit m gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirks.

Im RIS seit

10.06.2022

## § 9 {#par_9}

Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen nach den §§ 2 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b und c sowie 6 Abs. 2, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie zur Abfrage freigegeben werden.

## § 10 {#par_10}

Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes die Salzburger Landes-Zeitung (SLZ) in deutscher Sprache herauszugeben. Der Inhalt der Salzburger Landes-Zeitung ist von der Landesregierung über die Adresse www.salzburg.gv.at zur Abfrage bereit zu halten.

## § 11 {#par_11}

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.

(3) Die Abschnittsgliederungen, die §§ 7, 10 und 11 sowie die Bezeichnung "§ 12" in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der vorstehende Satz steht in Bezug auf § 7 Z 3 im Verfassungsrang.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 und 1a sowie (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

22.07.2025