# Verordnung mit der ein Teil der Salzachtal Straße zur

# Ortskernentlastung von Bischofshofen umgelegt wird

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2005, mit der ein Teil der Salzachtal Straße zur Ortskernentlastung von Bischofshofen umgelegt wird

StF: LGBl Nr 51/2005

> Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 Abs 2 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000 ergebenden Fassung wird verordnet:

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§ 1

(1) Die Salzachtal Straße (Landesstraße B 159) wird im Gemeindegebiet von Bischofshofen zwischen Straßenkilometer 44,415 und Straßenkilometer 45,665 wie folgt umgelegt:

Die neue Straßentrasse zweigt bei Straßenkilometer 44,415 (Kreisverkehr Nord) vom Altbestand der Salzachtal Straße ab, folgt dem Verlauf der "Josef-Leitgeb-Straße", der "Bahnhofgasse" und der "Molkereistraße" und mündet bei Straßenkilometer 45,665 (Kreisverkehr Merkur) wieder in den Altbestand der Salzachtal Straße ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadtgemeinde Bischofshofen aufliegenden Projektsunterlagen (Titel "Ortskernumfahrung Bischofshofen", Plan Nr 99053/32 im Maßstab 1 : 1.000) zu ersehen.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Mit der Umlegung gemäß § 1 gilt die Salzachtal Straße zwischen Straßenkilometer 44,415 und Straßenkilometer 45,665 im Verlauf der "Salzburger Straße", der "Bahnhofstraße", dem "Franz-Mohshammer-Platz" und der "Gasteiner Straße" als Landesstraße B aufgelassen.