# Eigenanteils-Verordnung Gemeinden 2006

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Jänner 2006 über den von Gemeindebediensteten zu tragenden Eigenanteil an den Fahrtkosten (Eigenanteils-Verordnung Gemeinden)

StF: LGBl Nr 7/2006

> Auf Grund des § 58 Abs 3 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, und des § 103 Abs 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Höhe des Eigenanteils

§ 1

(1) Der Fahrtkostenanteil, den Gemeindebedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 40,60 €.

(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 33,50 €.

(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.

## § 2 {#par_2}

In- und Außerkrafttreten

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Gemeinden, LGBl Nr 95/2004, außer Kraft.