# Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

Gesetz vom 1. Februar 2006 über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Salzburger Gleichbehandlungsgesetz - S.GBG)

StF: LGBl Nr 31/2006/A (Blg LT 13. GP: RV 250, AB 300, jeweils 3. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

04.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

10.07.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für:

(2) Auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer im Sinn des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten jedenfalls:

(2) Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinn dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden einschließlich der Stadt Salzburg und die Gemeindeverbände.

(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes sind jede Dienststellenleiterin und jeder Dienststellenleiter sowie alle Personen, die Vorgesetzte von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind oder die sonst auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben.

(4) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1.

(5) Behinderung im Sinn dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(6) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der im § 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der im § 1 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen.

(6a) Eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes liegt auch vor:

(7) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein im Zusammenhang mit den im § 1 Z 1 genannten Gründen stehendes Verhalten gesetzt wird, das

(8) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn eine Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten im Sinn des Abs. 7 belästigt wird.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 4 {#par_4}

Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Bei der Auswahlentscheidung anlässlich der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

(2) Bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses dürfen wichtige soziale Gründe in nicht diskriminierender Weise herangezogen werden. Vor einer solchen Entscheidung ist die Gleichbehandlungskommission zu hören.

Im RIS seit

01.08.2011

## § 6 {#par_6}

(1) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung auf Grund eines Merkmals vor, das im Zusammenhang mit einem der im § 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, wenn dieses Merkmal wegen der Art einer bestimmten Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der im § 1 genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbebehandlung

(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen:

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor, wenn bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Bei der Einreihung oder Zuordnung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug, das Monatsentgelt oder das Monatseinkommen bedeutsame Kategorien wie Entlohnungs-, Verwendungs- oder Funktionsgruppen, Dienstklassen, Modellstellen, Modellfunktionen und Einkommensbänder sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung aus einem der im § 1 genannten Gründe führen.

Im RIS seit

30.11.2015

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht zur Einkommensanalyse der von § 2 umfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Landes zu erstellen. Dieser Bericht hat zumindest Angaben über

(2) Berufsgruppen im Sinn des Abs 1 fassen die im gemäß § 2 umschriebenen Landesdienst ausgeübten Tätigkeiten nach berufssystematischen Gesichtspunkten zusammen (zB Topmanagement, mittleres Management, Assistenz, Expertendienst, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Primarärztinnen und -ärzte, Ober-, Fach- und Sekundarärztinnen und -ärzte, Ärzte und Ärztinnen in Ausbildung, leitendes Pflegepersonal, medizinisch-technische Dienste, medizinische Assistenzberufe).

(3) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind. Er hat auch Aussagen und Auswertungen zu den geschlechtsspezifischen Auswirkungen des mit dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz eingeführten neuen Gehaltssystems zu enthalten.

(4) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung im Rahmen des Internetauftrittes des Landes zu veröffentlichen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen, die zuständigen Organe der Dienstnehmervertretungen sowie die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte sind von dieser Veröffentlichung zu verständigen.

Im RIS seit

29.07.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung aus einem der im § 1 genannten Gründe führen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes, im § 1 genanntes Merkmal schließen lassen.

(2) In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen des Landesdienstes ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw Mindestentgelt bekannt zu geben.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 9 {#par_9}

Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist einer Diskriminierung gleichzuhalten, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter im Zusammenhang mit ihrem bzw seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Zeuginnen bzw Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen als Reaktion darauf nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 20 Abs 5 ist anzuwenden.

(2) Benachteiligende Maßnahmen gemäß Abs 1 sind einer Diskriminierung gleichzuhalten und verletzen die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben (§ 10). Auf Ansprüche der gemäß Abs 1 benachteiligten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer findet der 2. Abschnitt des 2. Teils dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art 45 AEUV und Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl Nr L 141 vom 27. Mai 2011, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 2016/589 ABl Nr L 107 vom 22. April 2016, S 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch diese Freizügigkeit gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land oder zu einer Gemeinde anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf diese Freizügigkeit Gebrauch machen.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen einem der im § 1 Z 1 oder Z 1a genannten Gründe sowie jede Belästigung oder sexuelle Belästigung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(2) Als Dienstpflichtverletzung im Sinn des Abs. 1 gilt die Anweisung zu einer Handlung gemäß § 3 Abs. 6 bis 8 durch Vorgesetzte auch dann, wenn die Anweisung nicht zur Diskriminierung einer Person geführt hat (abstrakte Diskriminierung).

Im RIS seit

10.07.2023

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und ihrer Senate, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern anzustreben. Ausgewogenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn

(2) Kann das im Abs 1 vorgesehene ausgewogene Verhältnis bei der Zusammensetzung einer Kommission bzw eines Senates nicht hergestellt werden, sind die dafür maßgeblichen Gründe von dem für die Zusammensetzung verantwortlichen Organ schriftlich festzuhalten. Diese Begründung ist gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen oder Aktenbestandteilen, die die Zusammensetzung der Kommission oder des Senates betreffen, zu verwahren. Solange eine Kommission nicht ausgewogen zusammengesetzt ist, hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte das Recht, im Rahmen der ihr oder ihm gemäß § 40 eingeräumten Befugnisse an der Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Bei der Neubesetzung der Kommissionen ist der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen zu geben.

(4) Die zuständigen Personalvertretungsorgane sollen bei der Nominierung von Mitgliedern für derartige Kommissionen auf das zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht nehmen.

(5) Abs 1 ist sinngemäß auch bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Landes in sonstige Gremien (zB Aufsichtsräte, Beiräte, Vereins- oder Stiftungsorgane) anzuwenden, das ausgewogene Verhältnis ist dabei im Hinblick auf die jeweils von Organen des Landes zu entsendenden Personen anzustreben.

(6) Über die Vertretung von Frauen in sonstigen Gremien (Abs 5) ist vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin nach Befassung der bzw des Gleichbehandlungsbeauftragten jährlich zum Stichtag 1. Juli der Landesregierung zu berichten.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

(1) Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen, die an Bedienstete gerichteten Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten sowie Veröffentlichungen des Amtes der Salzburger Landesregierung haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht der betreffenden Person entspricht.

(2) Abs 1 gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist. Nicht als Veröffentlichungen im Sinn des Abs 1 gelten Verordnungen von Landesbehörden.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Ist ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnisverhältnis infolge einer von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 1 nicht begründet worden, hat die Bewerberin oder der Bewerber Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Ersatzanspruch beträgt

(2) Wenn im Text einer Ausschreibung (§ 8) Formulierungen verwendet wurden, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung führen, ist die Ausschreibung vor der Bestellung zu wiederholen.

Im RIS seit

30.11.2015

## § 13 {#par_13}

Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 2 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, der nicht diskriminiert worden ist, hat sie bzw er Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Entschädigungsanspruch beträgt mindestens das Dreifache der monatlichen Entgeltsdifferenz zwischen der diskriminierten und der nicht diskriminierten Person.

## § 14 {#par_14}

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 3 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

## § 15 {#par_15}

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 4 ist die oder der Bedienstete auf ihr bzw sein Verlangen in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen oder sie bzw er hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen oder nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, hat sie bzw er Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete

zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 17 {#par_17}

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 6 hat die oder der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, die bzw der nicht diskriminiert worden ist, und auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen eines im § 1 Z 1 oder Z 1a genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Z 7), ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines im § 1 Z 1 oder Z 1a genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie bzw er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die oder der Bedienstete hat gegenüber der belästigenden Person Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, wenn sie bzw er durch eine Belästigung oder sexuelle Belästigung gemäß § 9 diskriminiert worden ist. Dieser Schadenersatz umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1.000 €.

(2) Der Schadenersatzanspruch gemäß Abs. 1 besteht auch:

Im RIS seit

16.01.2018

## § 19a Im RIS seit {#par_19a}

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den im § 1 Z 1 Abs 1 und Z 1a genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und Lehrlingen sind innerhalb folgender Fristen gerichtlich geltend zu machen:

(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 16 gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber sind binnen neun Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber, der belästigenden Person oder der oder dem Vorgesetzten sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 16 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder eines beruflichen Aufstieges erlangt hat. Bei Diskriminierungen, die durch das Unterlassen einer Entscheidung über die Bewerbung oder den beruflichen Aufstieg erfolgen, beginnt die Frist mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des Einbringens der Bewerbung.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18 Abs. 1 ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18 Abs. 3 ist binnen neun Monaten bei der zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der (Landes-, Magistrats- oder Gemeinde) Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 9 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Klage ist abzuweisen, wenn die oder der Beklagte beweist, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat, insbesondere dass

(6) (entfallen auf Grund LGBl Nr 1/2018)

Im RIS seit

16.01.2018

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sind verpflichtet, auf die Beseitigung

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

Im RIS seit

16.01.2018

## § 22 {#par_22}

(1) Nach Einholung eines Vorschlages der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten haben die Landesregierung und der Gemeinderat der Stadt Salzburg durch Verordnung Frauenförderpläne jeweils für ihre Dienststellen oder für organisatorische Einheiten innerhalb ihrer Dienststellen zu erlassen.

(2) Die Frauenförderpläne sind auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der unbefristet beschäftigten Bediensteten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren sind sie an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(3) In den Frauenförderplänen ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden sollen. Die Festlegungen zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Verwendungsgruppe in der Dienststelle sind für jeweils zwei Jahre zu treffen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln. In den Frauenförderplänen kann auch vorgesehen werden, dass Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten über die Durchführung der Maßnahmen zu berichten haben.

(4) Werden die in den Frauenförderplänen angeordneten Maßnahmen durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten nicht durchgeführt, gilt dies als Verletzung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) In den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg und in den Gemeindeverbänden sind insbesondere folgende Maßnahmen der Frauenförderung (§ 21 Abs. 1) von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber vorzunehmen:

(2) Von der Gemeindevorstehung sollen, insbesondere bei Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Frauenförderpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 22 erlassen werden.

(3) Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im Abstand von vier Jahren über die von ihnen durchgeführten Frauenförderungsmaßnahmen und den Frauenanteil in einzelnen Dienststellen zu berichten.

(4) Werden die gemäß Abs. 1 oder in den Frauenförderplänen von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber angeordneten Maßnahmen durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten nicht durchgeführt, gilt dies als Verletzung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Bei der Aufnahme in ein Dienstverhältnis ist darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen (§ 21 Abs. 2) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) In Dienststellen des Landes sind Ausschreibungen (§§ 3 und 8 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017) vor der Kundmachung der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zwei Arbeitstagen ab der Zustellung des Ausschreibungstextes begründete Einwände erhoben, hat die ausschreibende Stelle entweder

Im RIS seit

26.07.2017

## § 25 {#par_25}

Beruflicher Aufstieg

§ 25

(1) Beim beruflichen Aufstieg ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen (§ 21 Abs 2) kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) § 24 Abs 2 gilt bei Ausschreibungen gemäß § 3 des Salzburger Objektivierungsgesetzes sinngemäß.

## § 26 {#par_26}

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

## § 27 {#par_27}

4. Teil

Bedienstete mit Behinderungen

Besondere Maßnahmen für Bedienstete mit Behinderungen

§ 27

(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat

(2) Förderungsmaßnahmen nach Abs 1 Z 2 können insbesondere sein:

(3) Eine Verpflichtung zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Menschen mit einer Behinderung besteht nicht, wenn diese Förderungsmaßnahmen rechtlich unzulässig sind oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers führen würden. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Können bestimmte Förderungsmaßnahmen für Menschen mit einer Behinderung aus den Gründen gemäß Abs 3 nicht durchgeführt werden, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber durch andere zumutbare Maßnahmen eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Betroffenen im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung anzustreben. Für die Prüfung der Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen gilt Abs 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß.

(5) Neubauten von öffentlichen Gebäuden sind im Sinn von Abs 2 Z 1 behindertengerecht zu errichten.

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aus den im § 1 Z 1 genannten Gründen mittelbar oder unmittelbar diskriminieren. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für sonstige natürliche oder juristische Personen, soweit deren Tätigkeit der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt.

(2) Abs 1 ist auf die Vollziehung folgender Angelegenheiten anzuwenden, soweit diese landesgesetzlich zu regeln sind:

(3) Abs 1 gilt nicht:

(4) Bei Bediensteten des Landes mit Ausnahme der Landeslehrerinnen und -lehrer, und Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände findet bei jeder Diskriminierung, Belästigung oder sexuellen Belästigung § 10 sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 29 {#par_29}

Schadenersatz

§ 29

(1) Eine Person, die entgegen dem im § 28 enthaltenen Verbot diskriminiert worden ist, hat Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 400 €.

(2) Der Anspruch ist gerichtlich geltend zu machen. Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Klage ist abzuweisen, wenn die oder der Beklagte beweist, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat, insbesondere dass

(3) Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots Rechte gemäß Abs 2 wahrnehmen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Diskriminierung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung aus den im § 1 genannten Gründen gleichzuhalten.

(4) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbots haben, berechtigt.

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung im Sinn dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:

Im RIS seit

16.01.2018

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Mitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen und des Monitoringausschusses zu unterrichten. Das gleiche gilt

(2) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht beschränkt und wegen dieser Funktion auch nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf ihnen auf Grund ihrer Funktion bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(3) Bei Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist die Mitgliedschaft zu den Kommissionen und zum Monitoringausschuss ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten auszuüben ist. Von den Vorgesetzten ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Den Mitgliedern der Kommissionen und des Monitoringausschusses steht unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Ausübung ihrer Tätigkeit unbedingt notwendige freie Zeit zu. Sie haben ihre Vorgesetzten über die Zeiten zu informieren, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben.

(4) Kommissionsmitgliedern und Mitgliedern des Monitoringausschusses, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

(4a) Bei den Mitgliedern des Monitoringausschusses gemäß § 40a Abs 2 Z 1 und 2 gebühren über-dies eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Salzburger Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Bestimmungen und der Ersatz der Kosten für die persönliche Assistenz anlässlich der Sitzungsteilnahme.

(5) Soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, ist den unter § 30 fallenden Personen und Mitgliedern von Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung zu ermöglichen.

(6) Die Abs. 2, 3 und 5 sind auf Landeslehrerinnen und -lehrer nicht anzuwenden.

Im RIS seit

24.06.2016

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die unter § 30 fallenden Personen und Mitglieder von Kommissionen und des Monitoringausschusses haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Person vertraulich zu behandeln sind.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter § 30 fallenden Funktion.

Im RIS seit

04.08.2025

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau ruht:

(2) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau endet:

(2a) Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zum Monitoringausschuss endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder durch Verzicht.

(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und des Monitoringausschusses, die Kontaktfrauen sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:

Im RIS seit

04.08.2025

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Beim Amt der Landesregierung sind folgende Gleichbehandlungskommissionen einzurichten:

(2) Der Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung gehören als Mitglieder an:

(3) Der Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer gehören als Mitglieder an:

(4) Der Gleichbehandlungskommission für die SALK gehören als Mitglieder an:

(5) Für jede der in den Abs. 2 bis 4 jeweils Z 1 bis 4 genannten Personen ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Bei Mitgliedern gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils Z 5 hat die Kommission anlässlich der Beschlussfassung über die Beiziehung auch über eine allfällige Vertretungsmöglichkeit des Mitglieds zu befinden.

(6) Die in den Abs. 2 und 3 jeweils Z 1 bis 3 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung und die im Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder von der Geschäftsführung der SALK zu bestellen. Dabei ist auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils Z 4 sind vom jeweils zuständigen Organ der genannten Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.

(7) Die Kommission hat in der Zusammensetzung der Abs. 2 bis 4 jeweils Z 1 bis 4 aus dem Kreis dieser Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

(8) Entsendet die jeweils genannte Personalvertretung oder der Zentralbetriebsrat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Mitglieder (Ersatzmitglieder), werden die betreffenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei den Kommissionen gemäß Abs. 2 und 3 durch die Landesregierung und bei der Kommission gemäß Abs. 4 durch die Geschäftsführung der SALK bestellt.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Aufgabe der Kommissionen ist es, sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung des jeweiligen Bedienstetenkreises (§ 34 Abs. 1) betreffenden Fragen zu befassen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Kommissionen insbesondere:

Im RIS seit

26.07.2017

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob

(1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Personen hat die jeweils zuständige Kommission dem zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 (S.OG) berufenen Organ eine Ersteinschätzung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Bedenken gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 gegen das Bestellungs- oder Auswahlverfahren zu übermitteln.

(2) Zur Antragstellung an die Kommissionen sind berechtigt:

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs 2 Z 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Ein Antrag an die Kommissionen

(5) Sobald ein Verfahren bei einer Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:

(6) Betrifft das Verfahren vor einer Kommission ein Bestellungs- oder Auswahlverfahren nach dem S.OG, kann das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ mit der Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung bis zum Vorliegen des Gutachtens (Abs 7) zuwarten. Ein im Entscheidungszeitpunkt vorliegendes Gutachten oder eine vorliegende Ersteinschätzung (Abs 1a) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wird die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung vor dem Vorliegen der Ersteinschätzung getroffen, ist davon die Kommission zu verständigen. In diesem Fall ist das Verfahren zur Abgabe der Ersteinschätzung abzubrechen und die Antragstellerin oder der Antragsteller davon zu informieren.

(7) Ersteinschätzungen (Abs 1a) sind innerhalb von vier Wochen, Gutachten (Abs 1) ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission den im Abs 5 Z 1 bis 4 genannten Stellen bzw Personen zu erstatten.

(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, hat sie in ihrem Gutachten (Abs 1)

Im Fall des Abs 6 ist ergänzend auch dem gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG zur Entscheidung berufenen Organ von der Kommission der Vorschlag gemäß Z 1 bzw die Aufforderung gemäß den Z 2 und 3 zu übermitteln.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Auf das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 36 sind die §§ 6 Abs 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(2) § 7 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein wichtiger Grund im Sinn des Abs 1 Z 3 vorliegt, wenn ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers über einen Sachverhalt zu entscheiden hat oder hatte, der Grundlage eines Verfahrens gemäß § 35 Abs 2 Z 1 ist. Über das Vorliegen einer Befangenheit entscheidet die Kommission ohne das betroffene Mitglied. Die Mitglieder haben vor Beginn der Beratungen die oder den Vorsitzenden (bzw die oder den Stellvertreter) über alle Umstände zu informieren, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Die §§ 45 und 46 AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 9 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 behauptet, diesen Umstand glaubhaft zu machen hat. Das Vorliegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 4 bis 7 oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes als das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder die Voraussetzungen des § 6 vorgelegen sind oder vorliegen. Eine Belästigung oder sexuelle Belästigung ist nicht anzunehmen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände nicht der Wahrheit entsprechen. § 45 Abs 3 AVG ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass den am Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission beteiligten Parteien nur Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme zu jenen Informationen über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu gewähren ist, die nach den begründeten Erwägungen der Gleichbehandlungskommissionen keine Beeinträchtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter bewirken können.

(4) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers hat, soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, den Kommissionen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Soweit keine Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht, ist den Kommissionen die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Akten und Aktenteile einschließlich Bewerbungsunterlagen zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.

(6) Von der Einsicht- und Abschriftnahme ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit diese

(7) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied einer Kommission gegenüber anderen Personen Stillschweigen zu bewahren.

Im RIS seit

04.08.2025

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die oder der Vorsitzende hat die jeweilige Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes verlangen.

(2) Die Kommissionsmitglieder sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommissionen, mit Ausnahme der Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK, sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Gleichbehandlungskommissionen für die Landesverwaltung und die SALK sind beschlussfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für welche die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben. Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(3a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die per Videokonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).

(4) Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der jeweiligen Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie oder er hat dem Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes nach Beiziehung bestimmter Fachleute zu entsprechen.

(5) Die Kommissionen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der Näheres zu den vorstehenden Bestimmungen festzulegen ist.

(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen gemäß § 34 Abs 2 bis 4 hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von der Gleichbehandlungsstelle (§ 39) wahrzunehmen.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der im § 40 angeführten Aufgaben eine Gleichbehandlungsstelle einzurichten, die aus der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht.

(2) Zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw zum Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine fachlich geeignete Bedienstete oder ein fachlich geeigneter Bediensteter des Landes zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der erforderlichen Anzahl ebenso qualifizierte Personen als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.

(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion und in dem im § 31 Abs 1 festgelegten Rahmen unabhängig und weisungsfrei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder des Gleichbehandlungsbeauftragten gebunden.

(4) Die Funktionsperiode der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie oder er bleibt auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung einer oder eines neuen Gleichbehandlungsbeauftragten im Amt. Im Fall der vorzeitigen Erledigung der Funktion hat die Landesregierung die Nachbestellung unverzüglich vorzunehmen, die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt fünf Jahre.

(5) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Teils dieses Gesetzes zu befassen und Vorschläge für Frauenförderpläne (§ 22) sowie Vorschläge für Maßnahmen, die geeignet sind, Diskriminierungen von Personen aus den im § 1 Z 1 und Z 1a angeführten Gründen zu vermeiden, zu erstatten.

(1a) Der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen der sich auf Grund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere kann der oder die Gleichbehandlungsbeauftragte Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.

(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen von einzelnen Bediensteten oder von Personen, die sich gemäß § 28 diskriminiert fühlen, zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder mit schriftlicher Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten an die zuständige Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung hat sie oder er der jeweiligen Kommission jedenfalls zu berichten, wenn es von einer oder einem Bediensteten verlangt wird.

(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Personen, die sich gemäß § 28 diskriminiert fühlen, über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Gesetz zu informieren und sie bei der Geltendmachung dieser Rechte zu unterstützen. Sie oder er kann bei Diskriminierungen gemäß § 28 unabhängige Untersuchungen durchführen, Berichte veröffentlichen und den betroffenen Stellen Empfehlungen zu allen Aspekten vorlegen, die mit Diskriminierungen nach § 28 in Zusammenhang stehen.

(3a) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung über Anfragen und Beschwerden von Personen, die sich gemäß § 28 diskriminiert fühlen, in anonymisierter Form zu berichten (Antidiskriminierungsbericht). Dieser Bericht soll auch Vorschläge zur Beseitigung bestehender Diskriminierungen enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(3b) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat durch geeignete Maßnahmen den sozialen Dialog (§ 50) zu fördern.

(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung der oder des betroffenen Bediensteten Anträge wegen behaupteter Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder Belästigung oder sexueller Belästigung nach § 9 oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 21 bis 26 an die zuständige Gleichbehandlungskommission zu stellen.

(5) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung nach den §§ 4 bis 8 oder einer Belästigung oder sexuellen Belästigung nach § 9 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Einwilligung der oder des Bediensteten, die bzw der eine ihr bzw ihm zugefügte Diskriminierung oder sexuelle Belästigung behauptet, unverzüglich und unmittelbar bei der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(6) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Angelegenheiten, in denen sie oder er selbst gemäß Abs 5 Disziplinaranzeige erstattet hat, von den im § 38 des Landes-Beamtengesetzes 1987 vorgesehenen Disziplinarbehörden als Zeugin oder Zeuge zu vernehmen.

(7) Um die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber jährlich statistische Daten über den Anteil von Frauen und Männern im Landesdienst zu übermitteln, wobei nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten folgende Gliederung der Daten (jeweils getrennt für Frauen und Männer) vorzunehmen ist:

(8) Zusätzlich sind statistische Daten zu übermitteln über den Anteil von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der Bediensteten, die seit der letzten Datenübermittlung

(9) Die personenbezogenen Daten nach den Abs 7 und 8 sind anonymisiert und nach Möglichkeit automationsunterstützt zu übermitteln. Sie können von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten verarbeitet werden.

Im RIS seit

10.07.2023

## § 40a Im RIS seit {#par_40a}

(1) Zur Förderung und zum Schutz sowie zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, (im Folgenden kurz: Übereinkommen) in Angelegenheiten der Salzburger Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.

(2) Dem Monitoringausschuss gehören folgende Mitglieder an:

Die in der Z 1 und 2 genannten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Ersatzmitglieder) werden von der Landesregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung die restliche Zeit dieser fünf Jahre. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderung und die ausgewogene Zusammensetzung des Monitoringausschusses (§ 11) anzustreben.

(3) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

Im RIS seit

24.06.2016

## § 40b Im RIS seit {#par_40b}

(1) Der Monitoringausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung festzulegen sind. Jedenfalls ist vorzusehen, dass

(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist das Amt der Landesregierung.

Im RIS seit

24.06.2016

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) In den Frauenförderplänen kann vorgesehen werden, dass in jeder Dienststelle oder in bestimmten Dienststellen Kontaktfrauen und die erforderliche Zahl von Stellvertreterinnen zu bestellen sind.

(2) Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Bediensteten für die Dauer von drei Jahren.

Im RIS seit

24.06.2016

## § 42 {#par_42}

(1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu den Aufgaben der Kontaktfrauen zählen insbesondere:

(2) Die Interventionen der Kontaktfrauen an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten oder die zuständige Gleichbehandlungskommission müssen nicht im Dienstweg erfolgen.

(3) Die Kontaktfrauen können sich über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in ihrer Dienststelle betreffen, bei der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter informieren.

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Auf die Magistrats-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

Für Magistratsbedienstete ist nur eine Gleichbehandlungskommission einzurichten. Die Magistrats-Gleichbehandlungskommission ist beim Magistrat einzurichten. Ihr gehören als Mitglieder folgende Personen an:

Im RIS seit

16.01.2018

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Magistratsdienst ist von der Leiterin oder dem Leiter jener Einrichtung auszuüben, die nach der Geschäftseinteilung des Magistrates unmittelbar mit Angelegenheiten der Frauenförderung und Gleichbehandlung betraut ist. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß § 105 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002.

Im RIS seit

12.10.2011

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

Auf die Gemeinde-Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst sind die §§ 30 Z 1 und 2 und 31 bis 40 Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Für Gemeindebedienstete ist eine Gleichbehandlungskommission beim Amt der Landesregierung einzurichten.

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 sind vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, bzw vom Salzburger Gemeindeverband namhaft zu machen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 2 Z 5 ist von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten namhaft zu machen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.

(4) Die Landesregierung, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Salzburg, der Salzburger Gemeindeverband und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten haben bei der Bestellung bzw Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) nach Abs. 3 darauf Bedacht zu nehmen, dass der Kommission drei Frauen angehören sollen.

(5) Wird vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, vom Salzburger Gemeindeverband oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung kein Mitglied (Ersatzmitglied) namhaft gemacht, wird das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) durch die Landesregierung bestellt.

(6) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission hat das Amt der Landesregierung Vorsorge zu treffen. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind von jener Einrichtung des Amtes der Landesregierung wahrzunehmen, die mit der Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlung und Frauenförderung betraut ist.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.

Im RIS seit

16.01.2018

## § 49 {#par_49}

7. Teil

Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

§ 49

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

## § 50 {#par_50}

Sozialer Dialog

§ 50

Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung mit folgenden Personen und Institutionen zu fördern:

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien

Im RIS seit

10.07.2023

## § 52 {#par_52}

Übergangsbestimmungen

§ 52

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erlassenen Frauenförderpläne gelten als Frauenförderpläne gemäß den §§ 22 und 23.

(2) Die Berichte gemäß § 23 Abs 3 sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeinde-Gleichbehandlungskommission gilt für die restliche Funktionsdauer als Kommission gemäß § 47 in der Zusammensetzung nach § 47 Abs 2 Z 1 bis 5.

(4) Die Mitglieder der Landes-Gleichbehandlungskommissionen und der Magistrats-Gleichbehandlungskommission können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt bzw entsendet werden.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

## § 53 {#par_53}

In- und Außerkrafttreten

§ 53

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 und die §§ 43 bis 45 im Verfassungsrang.

(2) Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs 1 und 2, 32, 33 Abs 1 bis 3, 34 Abs 4, 6 und 8 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 im Verfassungsrang.

(3) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 33 Abs 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.

(5) Die §§ 28 Abs 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(6) Die §§ 7 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) Die §§ 30, 31 Abs 1 bis 5, 32 Abs 1, 33 Abs 2a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die §§ 40a und 40b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen.

(8) Die §§ 40 Abs 1a und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(9) Die §§ 24 Abs 2, 35 Abs 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 2 und 6a, 7a, 8 Abs 2, 9a, 11 Überschrift, Abs 2, 5 und 6, 11a, 16, 19 Abs 1, 21 Abs 2, § 23 Überschrift und Abs 1, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die §§ 30, 34 Abs 2, 36 Abs 2 und 4, 37 Abs 3, 38 Abs 3 und 6, 39, 40 Abs 3a und 3b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, § 44, § 47 Abs 6, § 48 und § 51 in der Fassung des LGBl Nr 1/2018 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs 6 außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß § 7a ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten.

(11) Die §§ 36 Abs 3, 37 Abs 7 und 40 Abs 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 34 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die §§ 1, 10 Abs 1, 18 Abs 1 und 2, 19a, 28 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3a, 40 Abs 1 und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(14) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 34 Abs 2 bis 4, 36 Abs 4, 38 Abs 6, (§) 39 und 47 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode der in § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt bei den im § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen anhängigen Verfahren sind jedoch von diesen in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung weiterzuführen. Jenen Kommissionsmitgliedern, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

(15) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 32, 33 Abs 3 sowie 37 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Im RIS seit

04.08.2025

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Für den Beginn und den Lauf von Fristen nach § 20 Abs 1, 2 und 3 und § 36 Abs 4, 7 und 8 gilt:

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu dessen Eindämmung durch Verordnung von Abs 1 Z 1 und 2 abweichende Regelungen zu treffen.

Im RIS seit

08.04.2020