# Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 2006, mit der Teile der Gemeinde Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 36/2006

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg gelegenen Teilflächen des Weidmooses zwischen dem Hochmoorkomplex und der Landesgrenze zu Oberösterreich werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St Georgen bei Salzburg sowie Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Zu LGBl Nr 53/2015: (Neue Inkrafttretensbestimmung)

Die vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

24.02.2026

## § 3 {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

Im RIS seit

24.02.2026

## § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Weidmoos” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 6 {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(2) Die mit der Verordnung LGBl Nr 53/2015 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(3) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

24.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

24.02.2026