# Wild-Europaschutzgebietsverordnung Joching

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Lofer zum Wild-Europaschutz-gebiet erklärt werden (Wild-Europaschutzgebietsverordnung Joching)

StF: LGBl Nr 93/2006

> Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die in der Gemeinde Lofer zwischen dem Perhorn im Norden und der Scheffsnotheralm und dem Hundshorn im Süden gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet “Joching” erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

17.04.2020

## § 3 {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

## § 4 {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

## § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Wild-Europaschutzgebiet Joching” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 6 {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 sowie die mit der Verordnung LGBl Nr 42/2020 vorgenommene Grenzänderung treten mit 7. April 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

Im RIS seit

17.04.2020