# Wild-Europaschutzgebietsverordnung Hochgimpling

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Februar 2007, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild-Europa- schutzgebiet erklärt werden (Wild-Europaschutzgebietsverordnung Hochgimpling)

StF: LGBl Nr 18/2007

> Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Wild-Europaschutzgebiet

§ 1

(1) Die in der Gemeinde Unken südlich der Linie Hochgimpling - Brothanköpfl gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Hochgimpling" erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landes-regierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 2 {#par_2}

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

## § 3 {#par_3}

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

## § 4 {#par_4}

Ausnahmebewilligungen

§ 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

## § 5 {#par_5}

Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Hochgimpling" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 6 {#par_6}

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.