# Tauglgries - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2007, mit der die Wildflusslandschaft Tauglgries zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt wird (Tauglgries - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 79/2007

> Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die im Gebiet der Gemeinden Kuchl und Bad Vigaun gelegene Wildflusslandschaft Tauglgries wird einschließlich des bachbegleitenden Lavendelweidengebüsches zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

Im RIS seit

27.12.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung

Im RIS seit

27.12.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

(2) In der temporären Schutzzone gelten darüber hinaus in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres als Eingriffe:

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1, nicht jedoch vom Verbot des Abs. 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

(4) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

(5) Von den Verboten gemäß Abs 1 und Abs 2 ausgenommen sind Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind.

(6) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene Fassung, die dieses Gesetz bis zur Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018 erhalten hat.

Im RIS seit

25.02.2026

## § 4 {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

## § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Tauglgries” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 6 {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Im RIS seit

25.02.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2008 tritt mit 12. Juli 2008 in Kraft.

(3) Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne im Maßstab 1 : 5.000 ersetzt.

(4) Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen (Abs 3) sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 2, (§) 2, 3 Abs 1, 2, 4 und 5, (§) 7 und (§) 8 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die in der Anlage 1 enthaltenen Lagepläne ersetzt.

(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2024 tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.

(7) § 3 Abs 5 und 6 und § 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

25.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.05.2024

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

27.12.2023