# Öffnungszeitenverordnung 2008

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 27. Dezember 2007 über die Öffnungszeiten der Handelsbetriebe (Öffnungszeitenverordnung 2008)

StF: LGBl Nr 109/2007

> Auf Grund der §§ 4a und 5 Abs 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Zu LGBl Nr 60/2015: DFB

In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2012 hat es im Titel anstelle „mit der Öffnungszeitenverordnung 2008“ richtig „mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008“ zu lauten.

In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2012 hat es im Titel anstelle „mit der Öffnungszeitenverordnung 2008“ richtig „mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008“ zu lauten.

## § 1 {#par_1}

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Abs 4 nicht anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtung im Sinn des Abs 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs 1 genannten Unternehmen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegen genommen werden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

(4) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen:

## § 2 {#par_2}

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

§ 2

(1) Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, offen gehalten werden:

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5:30 Uhr offen gehalten werden.

(3) Folgende Verkaufsstellen dürfen an Samstagen, die Werktage sind, bis 20:00 Uhr offen gehalten werden:

(4) Die Gesamtoffenhaltezeit darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

## § 3 §3 {#par_3}

(1) Aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet -, die in historischen Orts- oder Stadtkernen (Abs.2) stattfinden und von Gemeinden, Tourismusverbänden oder von Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die in dem Gebiet der Veranstaltung auf Grund der Zahl der Mitglieder und des Umfangs der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung haben, durchgeführt werden, dürfen die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an höchstens 12 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, und innerhalb einer Kalenderwoche an höchstens zwei aufeinander folgenden Werktagen bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Als historische Orts- und Stadtkerne gelten Flächen, die

(3) In der Stadt Salzburg gelten die Offenhaltezeiten gemäß Abs.1 nur aus Anlass von Orts(teil)- oder Straßenfesten sowie von Orts(teil)- oder Stadtteilmarketingveranstaltungen - im Folgenden kurz als Veranstaltungen bezeichnet –, die

(4) In den in den §§7 Abs.3 und 8 Abs.3 genannten Orten gilt Abs.1 mit der Maßgabe, dass die Verkaufsstellen an höchstens 18 Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, offen gehalten werden dürfen.

(5) In anderen als den im Abs 2 und 3 angeführten Gebieten dürfen aus Anlass von Veranstaltungen, die ein erhebliches Besucherinteresse erwarten lassen („Events“), die im Gebiet der Veranstaltung gelegenen Verkaufsstellen an einem Veranstaltungstag und höchstens an zwei Werktagen im Kalenderjahr, ausgenommen Samstage, bis 23:00 Uhr offen gehalten werden.

## § 4 {#par_4}

(1) Unbeschadet des § 2 dürfen offen gehalten werden:

(2) Als Publikumsmesse im Sinn des Abs 1 Z 4 ist eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei Tagen und höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher als auch an Letztverbraucher vertreibt.

(3) Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinn des Abs 1 Z 4 gelten auch Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen udgl), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.

(4) Als Publikumsmessen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Anzahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

## § 5 {#par_5}

(1) Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:

(2) Fällt der 31. Dezember auf einen Werktag, dürfen offen gehalten werden:

## § 6 {#par_6}

Tourismusregelung in der Stadt Salzburg

§ 6

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen,

(2) Werden in einer Kalenderwoche Verkaufsstellen gemäß § 3 offen gehalten, gelten an den übrigen Werktagen dieser Kalenderwoche, ausgenommen an Samstagen, abweichend von Abs 1 die allgemeinen Offenhaltezeiten gemäß § 2 Abs 1.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen während der Wintersaison in den im Abs 3 genannten Wintersportorten offen gehalten werden:

(2) Die Wintersaison dauert vom 1. Dezember bis (einschließlich) 30. April.

(3) Als Wintersportorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:

Im RIS seit

01.02.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen während der Sommersaison in den im Abs 3 genannten Sommersaisonorten offen gehalten werden:

(2) Die Sommersaison dauert vom 15. Juni bis (einschließlich) 15. September.

(3) Als Sommersaisonorte im Sinn des Abs 1 gelten folgende Gemeinden bzw Gemeindeteile:

Im RIS seit

23.06.2023

## § 9 {#par_9}

(1) In der Stadt Salzburg dürfen Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr bis zu vier Stunden offen gehalten werden, wenn der Geschäftsgegenstand auf Lebensmittel, Reiseandenken, notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), Artikel zur persönlichen Hygiene, Artikel des Trafiksortiments, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist.

(2) Verkaufsstellen, die im Innenstadtbereich der Stadt Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2) gelegen sind und deren Geschäftsgegenstand auf Reiseandenken, Ansichtskarten, Kunstgegenstände und kunstgewerbliche Gegenstände beschränkt ist, dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 8:00 und 18:00 Uhr offen gehalten werden.

## § 10 {#par_10}

Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an

Sonn- und Feiertagen

§ 10

Während der gemäß den §§ 7 bis 9 zulässigen Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer für den Warenverkauf und für die damit verbundenen Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitsruhegesetzes herangezogen werden.

## § 11 {#par_11}

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

## § 12 {#par_12}

Strafbestimmungen

§ 12

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung

(2) Verstöße gegen § 10 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.

## § 13 {#par_13}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl Nr 61, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 74/2004, 45/2005 und 1/2006 außer Kraft.

(3) § 3 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2010 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die § 7 Abs 3, 8 Abs 3 und 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2012 treten mit 21. Februar 2012 in Kraft.

(5) § 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2012 tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 und (§) 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2014 treten mit 22. Februar 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 7 Abs 3, 8 Abs 3 und (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2014 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die §§ 7 Abs 3 und 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2015 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die §§ 7 Abs 3 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2016 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 7 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2021 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(11) § 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2023 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

23.06.2023