# Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 2008, mit der Teile der Gemeinde Mattsee zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 14/2008

> Auf Grund der §§ 16 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der im Gebiet der Marktgemeinde Mattsee nordöstlich und südlich des Sees gelegene, unmittelbar an das oberösterreichische Europaschutzgebiet „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ und das oberösterreichische Naturschutzgebiet „Nordmoor am Mattsee“ anschließende Schilfröhrichtbestand samt Teichbinsen- und vorgelagerter Schwimmblattzone wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und in der Gemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

21.04.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

25.02.2026

## § 3 {#par_3}

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:

## § 4 {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach § 2 Z 1 zu erwarten sind.

## § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Nordmoor am Mattsee” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 6 {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Im RIS seit

25.02.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 38/2015 tritt mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(3) Die §§ 2 und 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

25.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

25.02.2026