# Seetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. April 2008, mit der Teile der Marktgemeinde Tamsweg zu einem

Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Seetaler See - Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 32/2008

> Auf Grund der §§ 16 bis 18 und 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das in der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Gebiet des Seetaler Sees wird einschließlich seines Umgebungsbereiches zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet besteht aus einem Landschaftsschutzbereich und einer Kernzone.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie des Landschaftsschutzbereiches und der Kernzone sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

24.02.2026

## § 3 {#par_3}

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Landschaftsschutzbereich gelten die Schutzbestimmungen der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).

(2) In der Kernzone sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

(3) Von den im Abs 2 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Im Landschaftsschutzbereich sind Bewilligungen von der Landesregierung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ALV und des § 18 NSchG zu erteilen.

(2) In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 2 bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck (§ 2) nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Landschafts- und Europaschutzgebiet Seetaler See“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 4 Abs 2 und (§) 5a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

24.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

24.02.2026