# Salzburger Archivgesetz

Gesetz vom 23. April 2008 über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive (Salzburger Archivgesetz)

StF: LGBl Nr 53/2008 (Blg LT 13. GP: RV 445, AB 485, jeweils 5. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> § 1Anwendungsbereich

> § 2Begriffsbestimmungen

> § 3Archivierung

> § 4Schutzfristen

> § 5Benutzung

> § 5aRecht auf Auskunft und Gegendarstellung

> § 6Erhaltung und Schutz des Archivgutes

> § 6aArchivierung von digitalem Archivgut

> § 7Salzburger Landesarchiv

> § 8Gemeindearchive

> § 9Behörden

> § 10Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

> § 11Inkrafttreten

> § 12Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Im RIS seit

22.07.2025

## § 1 {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive im Land Salzburg, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

Im RIS seit

03.12.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die im § 2 Z 1 lit. a und d erfassten Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes haben alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer in den Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und bis dahin sorgsam aufzubewahren. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von längstens zehn Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann für digitale Fristen in Abstimmung mit dem Landesarchiv eine längere Frist festgesetzt werden. Die angebotenen Unterlagen im Sinn von § 2 Z 1 lit. a sind bei Archivwürdigkeit dem Landesarchiv zu übergeben bzw von diesem zu übernehmen, die Unterlagen im Sinn von § 2 Z 1 lit. d können übergeben bzw übernommen werden. Angeboten sowie bei Archivwürdigkeit übergeben und übernommen werden müssen bzw können auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche entweder datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, wenn nicht die Speicherung der Daten unzulässig war. Die Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten und zu übergeben. Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format zu übergeben. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe verfügt ausschließlich das Landesarchiv im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über das Archivgut.

(2) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z 2 lit. a und b erfassten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen und Unternehmungen nach Ablauf einer in den Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren zu archivieren. Dieses Archivgut kann, wenn das Land Salzburg zur Übernahme bereit ist, diesem übereignet oder gegen Entgelt zur dauerhaften Aufbewahrung überlassen werden. Abs. 1 zweiter, vierter bis siebenter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben archivwürdige Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer in den Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren zu archivieren. Abs. 1 zweiter bis siebenter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesarchivs das jeweilige Gemeindearchiv tritt, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband über ein solches verfügt.

(4) Für Unternehmungen, die von § 2 Z 2 lit. c erfasst werden, gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landes Salzburg die jeweilige Gemeinde tritt.

(5) Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z 1 und 2 lit. a und b wird vom Landesarchiv beurteilt. Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z 2 lit. c wird vom Archiv der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde oder, wenn diese über kein Gemeindearchiv verfügt, vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin beurteilt. Zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv, dem jeweiligen Gemeindearchiv bzw dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmung und dem Landesarchiv, Gemeindearchiv bzw Bürgermeister oder der Bürgermeisterin unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit der Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.

(6) Archivwürdige Unterlagen, die in den Büros der Mitglieder der Landesregierung, des Präsidenten bzw der Präsidentin des Landtages und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, der Landtagsklubs, der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen einer Gemeinde oder der sonstigen Mitglieder des Stadtratskollegiums und der Gemeinderatsklubs der Stadt Salzburg bzw der Gemeindevorstehung einer anderen Gemeinde anfallen und nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden der jeweiligen Amtsträger bzw Amtsträgerinnen aus der Funktion bzw Auflösung des Klubs zu archivieren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen wird vom jeweiligen Mitglied der Landesregierung usw beurteilt. Archivwürdige Unterlagen sollen dem Landes- bzw, wenn ein solches besteht, dem Gemeindearchiv oder einem öffentlich zugänglichen privaten Archiv zur Archivierung übergeben bzw von diesem übernommen werden.

(7) Über die Übergabe bzw Übernahme von Archivgut ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zu enthalten hat:

(8) Wird Archivgut von anderen, nicht im § 2 erfassten Rechtsträgern dem Land (Landesarchiv) als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums angeboten, ist im Fall der Übernahme zwischen dem Eigentümer des Archivguts und dem Land Salzburg ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Deposita unterliegen den gleichen Bestimmungen wie öffentliches Archivgut, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder durch Vertrag Anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

22.07.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Öffentliches Archivgut, das nicht vor seiner Übergabe zur Archivierung bereits öffentlich zugänglich war, unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, läuft die Schutzfrist ab dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.

(3) Öffentliches Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, unterliegt über 20 Jahre hinaus einer Schutzfrist bis zum Tod der betreffenden Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.

(4) Im Fall von archivwürdigen Unterlagen gemäß § 3 Abs. 6 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion. Während der Schutzfrist sind die Unterlagen gesondert unter Verschluss und versiegelt aufzubewahren. Im Fall digital verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.

Im RIS seit

22.07.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Vor Ablauf der Schutzfrist findet in Bezug auf den Zugang zu öffentlichem Archivgut das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung.

(2) Die Benutzung durch die ehemals übergebende bzw nunmehr der Sache nach zuständige Einrichtung bleibt vor Ablauf der Schutzfrist unbeschränkt zulässig, insbesondere auch um dem Zugangsrecht nach Abs 1 Rechnung tragen zu können.

(3) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das öffentliche Archivgut vorbehaltlich Abs 4 der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung.

(4) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn

Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung hat die Behörde auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzerordnung des jeweiligen Archivs festzulegen. Die Benutzerordnung für das Landesarchiv ist durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Die Benutzerordnung hat insbesondere zu regeln:

(6) Die Entgelte gemäß Abs 5 Z 5 sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Archiv verursacht, vom Direktor oder der Direktorin des Landesarchivs zu bestimmen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen des Nutzers, aus besonderem wissenschaftlichen Interesse oder öffentlichem Interesse kann von der Entrichtung eines Entgeltes abgesehen werden.

Im RIS seit

22.07.2025

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, hat das zuständige Archiv einer betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit

(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit

(4) Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Art 15, 16, 18, 19, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

Im RIS seit

03.12.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.

(2) Öffentliches Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass die Benutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).

Im RIS seit

22.07.2025

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

(1) Die Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.

(2) Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik und archivischen Standards eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Die auf diese Weise erzeugte konvertierte Version ersetzt das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft und gilt selbst als Original.

(3) Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Urkunden enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelherstellerin oder zum Siegelhersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.

(4) In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.

(5) Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.

Im RIS seit

22.07.2025

## § 7 {#par_7}

(1) Das Salzburger Landesarchiv – in diesem Gesetz auch kurz als Landesarchiv bezeichnet – ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung des zentralen Archivdienstes des Landes und der Verwaltung der Archivalien des Landes befasst ist.

(2) Die Aufgaben Salzburger Landesarchivs sind insbesondere:

(3) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.

(4) Das Salzburger Landesarchiv wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der bzw die von der Landesregierung zu bestellen ist.

## § 8 {#par_8}

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 ein Gemeindearchiv einrichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, die Besorgung dieser Aufgabe für sie vereinbaren.

(2) Die Benutzerordnung für Gemeindearchive ist von der Gemeindevorstehung, in der Stadt Salzburg vom Stadtsenat zu erlassen.

## § 9 {#par_9}

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:

(2) Die auf Grund dieses Gesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

Im RIS seit

22.07.2025

## § 11 {#par_11}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Unterlagen und Archivgut Anwendung, die bzw das bereits vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt angefallen sind bzw archiviert worden ist. Dies gilt auch in Bezug auf Archivgut des Landesarchivs, das aus der Zeit vor der Existenz Salzburgs als selbständiges Bundesland oder Kronland stammt, sowie in Bezug auf Archivgut von Gemeindearchiven, das aus der Zeit vor der Existenz der jeweiligen Gemeinde stammt.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 3 Abs 1, 4 Abs 3, 5 Abs 4, (§) 5a und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 3, (§) 5, 6a und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs 3 außer Kraft.

Im RIS seit

22.07.2025