# Untersberg-Vorland - Europaschutzgebietsverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Juni 2008, mit der Teile der Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt werden (Untersberg-Vorland - Europaschutzgebietsverordnung)

StF: LGBl Nr 59/2008

> Auf Grund der §§ 16 bis 18, 22a und 29 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das in den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Gebiet im Vorfeld des Untersberges wird zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

24.02.2026

## § 3 {#par_3}

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Im Schutzgebiet sind Pflanzen der folgenden Arten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 NSchG vollkommen geschützt:

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zu erteilen, wenn

(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von § 3 Abs. 2 bewilligen.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Landschafts- und Europaschutzgebiet Untersberg-Vorland” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

## § 6 {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG bestraft.

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Im RIS seit

24.02.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Im RIS seit

24.02.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

24.02.2026