# Verordnung mit der spezielle Jugendkarten als geeignete

# Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. September 2009, mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden

StF: LGBl Nr 95/2009

> Auf Grund des § 23 Abs 2 des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.