# Heizungsanlagen-Verordnung 2010

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. April 2010 über das Inverkehrbringen von Heizgeräten und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Heizungsanlagen-Verordnung 2010)

StF: LGBl Nr 36/2010

> Auf Grund der §§ 3, 6 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, des § 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und des § 30 Abs 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

> § 1Gegenstand

> § 2Begriffsbestimmungen

> § 3Voraussetzungen

> § 4Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

> § 5Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

> § 6Prüfbedingungen

> § 7Prüfbericht und Bestätigungen

> § 8Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

> § 9(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2019)

> § 10Technische Dokumentation

> § 11Typenschild

> § 12Errichtung

> § 13Anforderungen

> § 14Ausstattung

> § 15Messöffnungen

> § 16Betrieb

> § 17Allgemeines

> § 18Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW

> § 19Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung

> § 20Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung

> § 20aBlockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung

> § 20bAggregation

> § 21Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

> § 22Lagerung von festen Brennstoffen

> § 23Pflichten der Verfügungsberechtigten

> § 24Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

> § 25Einfache Überprüfung

> § 26Umfassende Überprüfung

> § 26aKontinuierliche Eigenüberwachung

> § 27Außerordentliche Überprüfung

> § 28Energieeffizienz-Inspektion

> § 29Mängelbehebung

> § 30Überwachung

> § 31Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

> § 32(entfallen auf Grund LGBl Nr 56/2014)

> § 33Qualitätssicherung

> § 34Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

> § 35Verweisungen auf Bundesrecht

> § 36Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

> § 37Anerkennung gleichwertiger Normen

> § 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

> § 39Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

> Anlage1 Anlagendatenblatt

> Anlage2 Prüfberichte

> Anlage3 (entfallen auf Grund LGBl Nr 56/2014)

Im RIS seit

21.08.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung regelt:

(2) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck zur Gänze oder teilweise die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

Im RIS seit

25.03.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumenten sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe

fossile Brennstoffe

Einzel-raum-

heiz-geräte *

Raum-heizgeräte **

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

Einzelraumheizgeräte

Raumheizgeräte

unter 50 kW NWL *

ab 50 kW NWL

unter 50 kW NWL **

ab 50 kW NWL **

CO

1100

500

1100

1100

500

1100

500

NOx

150

100

150

100

100

100

100

OGC

80

30

50

80

30

80

30

Staub

35

30

35

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

Einzelraumheizgeräte **

Raumheizgeräte ***

CO

500 *

250 *

250 *

NOx

100

100

100

OGC

30

20

30

Staub

25

20

30

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

20

NOx

35 *

OGC

6

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

CO *

20

20

35

20

Im RIS seit

21.08.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

73

Herde für Holzbrennstoffe *

72

Herde für fossile feste Brennstoffe *

73

sonstige Einzelraumheizgeräte *

80

* gilt nur bis 31. Dezember 2021

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Im RIS seit

08.06.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORM udgl) oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur bei Nennlast zu erbringen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob das Heizgerät die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt. Bei Serien genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Anlagen, in denen andere Brennstoffe als nach § 21 Abs 1 verwendet werden, kann anstelle eines Prüfberichtes gemäß Abs 1 eine umfassende erstmalige Überprüfung gemäß § 26 durch eine akkreditierte Stelle durchgeführt werden.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss kein Prüfbericht gemäß Abs 1 erstellt werden. Der Nachweis gemäß Abs 1 gilt als erbracht, wenn derjenige, der den Ofen bzw Herd in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens bzw Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass dieser einer für die Planung und den Bau solcher Öfen bzw Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 8 {#par_8}

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

§ 8

Prüfberichte von zugelassenen Stellen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder landesrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes sind Prüfberichten nach dieser Verordnung gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen eingehalten werden.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Im RIS seit

21.08.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dem Heizgerät muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zumindest zu enthalten hat:

(2) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes des Heizgerätes aufzubewahren.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Das Typenschild darf nur angebracht werden, wenn ein Nachweis in Form eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß § 5 vorliegt.

(3) Bei ortsfest gesetzten Öfen hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Abs 1 Z 1 bis 4 und 6 zu enthalten.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Inwieweit die Errichtung oder der Austausch einer Heizungsanlage, einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes einer landesrechtlichen Bewilligung durch die Behörde bedarf, richtet sich nach dem Baupolizeigesetz 1997 und dem Gassicherheitsgesetz.

(2) Unbeschadet Abs 1 sind jede erstmalige Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon vom Verfügungsberechtigten oder von der Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle schriftlich zu melden; ebenso die Stilllegung einer solchen Anlage. Dabei sind bekanntzugeben:

(2a) Die Verfügungsberechtigten von (neuen als auch bestehenden) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung haben der Überwachungsstelle zusätzlich zu Abs 2 folgende Daten zu melden:

(3) Die Überwachungsstelle hat die gemäß Abs 2 bekanntgegebenen Daten innerhalb längstens zwei Wochen ab Einlangen der Meldung in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen. Sie hat die Anlagennummer, unter der die Anlage in der Heizungsanlagendatenbank erfasst worden ist, umgehend mitzuteilen:

(4) Das mit der erstmaligen Überprüfung einer Anlage beauftragte Prüforgan hat die Daten gemäß der Anlage 1 in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen, erforderlichenfalls anzupassen und dem Verfügungsberechtigten in elektronischer, ausgedruckter oder in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 längstens innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen. Die Verfügungsberechtigten haben das Anlagendatenblatt auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren.

(5) Einzelraumheizgeräte sind von der Erfassung in der Heizungsanlagendatenbank ausgenommen.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2019).

Im RIS seit

25.03.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Für die Errichtung und den Austausch von Heizungsanlagen gelten folgende Anforderungen:

Im RIS seit

08.06.2021

## § 14 {#par_14}

Ausstattung

§ 14

(1) Heizungsanlagen müssen mit einer Messeinrichtung (Betriebsstundenzähler, Gaszähler odgl) ausgestattet sein, aus der der jährliche Brennstoffverbrauch ermittelt werden kann. Dies gilt nicht, wenn durch andere Nachweise (zB Lieferscheine, Rechnungen) der jährliche Brennstoffverbrauch einfach ermittelt werden kann. Heizungsanlagen in Wohngebäuden mit über 1.000 m² Geschoßfläche sind mit einem Wärmemengenzähler auszustatten.

(2) Die Angaben des Herstellers der Feuerungsanlage über den erforderlichen Rauch- und Abgasfang und den erforderlichen Förderdruck (Kaminzug) sind einzuhalten. Ist durch das Abgassystem ein höherer Förderdruck zu erwarten, ist eine Nebenlufteinrichtung (zB Zugregler) einzubauen. Diese muss so ausgeführt sein, dass ein Austritt von Verbrennungsgasen in den Raum verhindert wird. Eine Nebenlufteinrichtung in Aufenthaltsräumen ist unzulässig, wenn diese nicht Bestandteil einer geprüften Feuerungsanlage ist. In Aufenthaltsräumen aufgestellte Feuerungsanlagen müssen jedenfalls eine Einstellmöglichkeit der Verbrennungsluftmenge (Drosselung der Verbrennungsluft) zur Einhaltung der erforderlichen Mindestwirkungsgrade aufweisen, die raumluftunabhängig ausgeführt sein soll.

(3) Feuerungsanlagen müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten (zB Luftabschlussklappen am Brenner, automatisch wirksame Zugregler) ausgestattet sein.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 25) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer/Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich.

(2) Wenn eine Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 26) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen; in einem Abstand von mindestens dem Fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser des Rauchrohres nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.

(4) Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 27) herzustellen.

(5) Abweichungen von den Messöffnungen nach Abs 1 bis 4 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können. Die Abweichungen sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren; außerdem ist der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 16 {#par_16}

Betrieb

§ 16

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind so zu betreiben, dass nicht mehr als die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb zu erwartenden Emissionen auftreten. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungsanlagen sind möglichst kurz zu halten.

(2) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen und zu warten, um einen möglichst emissionsarmen Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

## § 17 {#par_17}

4. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und Abgasverlustefür den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Allgemeines

§ 17

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probeentnahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

Grenzwerte

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

biogen fest

fossil fest

biogen fest

fossil fest

Abgasverlust (%)

20

20

19

19

CO (mg/m³) *

4.500

3.500

1.800

1.500

Parameter

Grenzwert

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1 **

CO (mg/m³) *

100

Parameter

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³) *

100

Im RIS seit

21.08.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.

(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Feuerungsanlagen-Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

(3) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß § 8 Abs 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.

(4) In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:

Im RIS seit

02.06.2020

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 1 MW dürfen je nach Art des Kraftstoffes folgende Emissionsgrenzwerte (jeweils bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 15 %) nicht überschreiten:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

0,25

0,25 bis 1

Staub (mg/m³)

-

10

CO (mg/m³)

250

100

NOx (mg/m³)

200

100

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³)

120

250

NOx (mg/m³)

100

200

NMHC (mg/m³)

20

20

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind Blockheizkraftwerke kleiner 1 MW Brennstoffwärmeleistung in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden können.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 nicht überschreiten. Dabei ist § 19 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Zusätzlich zu Abs 1 müssen solche Blockheizkraftwerke folgende Emissionsgrenzwerte einhalten:

Parameter

Grenzwerte

Flüssige Kraftstoffe

Erdgas, Flüssiggas

Biogas, Holzgas

CO (mg/m³) *

100

120

250

NMHC (mg/m³) *

-

20

20

* Der Grenzwert ist jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 15% bezogen.

Im RIS seit

02.06.2020

## § 20b Im RIS seit {#par_20b}

(1) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken mit jeweils mindestens 1 MW Brennstoffwärmeleistung gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn

(2) Abs 1 kommt nur zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlage oder die Blockheizkraftwerke gleichzeitig betrieben werden.

(3) Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken unterschiedliche Brennstoffe verwendet und in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts eine Mischungsformel nach den Regeln der Technik anzuwenden.

Im RIS seit

21.10.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Brenn- bzw Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen/Anmerkungen

Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe

Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas

methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;

Holzgas

ein aus naturbelassenem unbehandeltem Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;

Flüssige Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei *

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht (HL) **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel **

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW

Heizöl schwer **

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden und deren Schwefelgehalt 0,30 g/MJ und bei Verwendung in Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigt (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels)

Holzbrennstoffe

Stückholz

Naturbelassen und unbehandelt,

lufttrocken (Wassergehalt max. 20%)

Holz- und Rindenpellets

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Holzhackgut

Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

Biogene Kraftstoffe

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt

*Gasöl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

**Schweröl gemäß Richtlinie 2016/802 des Rates vom 11. Mai 2016

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Nicht im Abs 1 angeführte Brenn- und Kraftstoffe dürfen nur verfeuert werden, wenn die Anlage dafür geeignet ist und eine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes dafür vorliegt.

Im RIS seit

08.06.2021

## § 22 {#par_22}

Lagerung von festen Brennstoffen

§ 22

Für die Lagerung von festen Brennstoffen gelten folgende Anforderungen:

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Verfügungsberechtigten von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass

(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Verfügungsberechtigten für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(4) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen Genehmigungsbescheide für die Errichtung oder Änderung der Anlage auf Dauer und folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:

(5) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat den Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.

(6) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurz gehalten werden.

Im RIS seit

25.03.2022

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Prüfpflichten nach erstmaliger Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 4 und 5 erfüllen. Von einer solchen Überprüfung sind ausgenommen:

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 4 und 5 sind zu kontrollieren:

(3) Die wiederkehrenden Überprüfungen sind jeweils zum Jahrestag der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Sie können – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Überprüfung – auch bis zu drei Monate vor und drei Monate nach dem Kalendermonat des Stichtages vorgenommen werden (Überprüfungszeitraum). Eine einmalige Verlegung des Stichtages durch die Überwachungsstelle ist zulässig, soweit dies im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten der Anlage erfolgt und der Stichtag um nicht mehr als zwölf Monate vorverlegt oder drei Monate hinausgeschoben wird.

(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage Verfügungsberechtigten zu veranlassen, die sich dabei der im § 31 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Wiederkehrende einfache Überprüfungen gemäß § 25 sind von der Überwachungsstelle durchzuführen, soweit ihr der oder die Verfügungsberechtigte der Anlage nicht spätestens zu Beginn des jeweiligen Überprüfungszeitraumes (Abs 3) schriftlich mitteilt, dass eine andere prüfberechtigte Person die Überprüfung vornehmen wird. Von der beabsichtigten Durchführung einer solchen Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen; Überprüfungen außerhalb der Heizperiode sind dabei möglichst zu vermeiden.

(5) Unterbleibt eine Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz, erfolgt aber eine Überprüfung durch eine andere prüfberechtigte Person, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Überprüfungsverpflichtung für die Überwachungsstelle. Für bis dahin nachweislich entstandene Aufwendungen kann die Überwachungsstelle von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz verlangen.

Im RIS seit

21.10.2019

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 26), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) Die Messungen der relevanten Parameter gemäß der Anlage 2 sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Durchführung der Messungen hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Bei der einfachen wiederkehrenden Überprüfung von Blockheizkraftwerken kann anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 zur Bestimmung des NOx-Gehalts nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).

(3) Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts nach dem Muster der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

21.10.2019

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

(2) Die Messungen haben bei der erstmaligen Überprüfung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Messung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(2a) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken über 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Das Datum der Überprüfung ist der Überwachungsstelle zur Eintragung in die Heizungsanlagendatenbank bekannt zu geben.

Im RIS seit

08.06.2021

## § 26a Im RIS seit {#par_26a}

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Die Messungen sind gemäß den Regeln der Technik durchzuführen, und zwar für folgende Emissionen je nach Brennstoffwärmeleistung der Anlage und Art des eingesetzten Brennstoffs:

Brennstoff

Brennstoffwärmeleistung der Anlage in MW

Staub

CO

SO2

NOx

fest

ab 10 MW

ab 10 MW

ab 30 MW

ab 30 MW

flüssig (ausgenommen Gasöl)

ab 10 MW

ab 10 MW

ab 30 MW

Gasöl

ab 10 MW

ab 30 MW

gasförmig

ab 10 MW

ab 30 MW

(2) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der oder die Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Vorrichtung zu führen bzw Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzulegen.

(3) Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Teil 2, Z 8.2 und 8.3 der FAV 2019 erfüllt sind.

Im RIS seit

25.03.2022

## § 27 {#par_27}

(1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn

(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 25 zu entsprechen.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung sind vom Prüforgan in der Heizungsanlagendatenbank zu erfassen und den Verfügungsberechtigten in Form eines Prüfberichts gemäß der Anlage 2 längstens innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, sind zumindest alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion gemäß den Regeln der Technik zu unterziehen.

(2) Im Rahmen dieser Inspektion muss zumindest geprüft werden, ob

Die Prüfung der Dimensionierung gemäß der Z 1 braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten Inspektion keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. Eine der Inspektion gleichwertige Überprüfung (wie zB Energieausweis für einen Neubau) ist anzuerkennen.

(3) Eine Inspektion entfällt:

(4) Der Inspektionsbericht ist in der Heizungsanlagendatenbank (§ 12 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen) zu erfassen.

Im RIS seit

02.06.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Bei den Überprüfungen gemäß den §§ 25 bis 27 festgestellte Mängel sind den Verfügungsberechtigten der Anlage unverzüglich bekannt zu geben. Werden diese nicht sofort vom Prüforgan im Rahmen der Überprüfung befugterweise behoben, sind die Mängel und die Frist zu deren Behebung im Prüfbericht zu vermerken.

(2) Mängel, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, sind der Landesregierung unter Anschluss des Prüfprotokolls gesondert bekannt zu geben.

(3) Werden die Grenzwerte gemäß dem 4. Abschnitt nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich bei Anlagen kleiner 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und es zu keinen unzumutbaren Belästigungen kommt:

(4) Andere als unter die Abs. 2 und 3 fallende Mängel der Anlage sind von den Verfügungsberechtigten der Anlage binnen angemessener, vom Prüforgan festzusetzender Frist beheben zu lassen.

(4a) Abweichend von den Bestimmungen der Abs 3 und 4 sind bei Blockheizkraftwerken und Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.

(5) Nach Behebung der Mängel der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung gemäß § 25 zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 30 {#par_30}

(1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 25 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.

(2) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren,

(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs 2 deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 29 Abs 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen; ebenso, wenn bei Kleinfeuerungsanlagen die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt 2 nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.

(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind vom Verfügungsberechtigten auf Auftrag der Gemeinde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 25) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 26) sind außer den amtlichen Sachverständigen berechtigt:

Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen zu berücksichtigen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Die Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

Im RIS seit

21.08.2019

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigte und qualifizierte Fachunternehmen und -personen haben sich zur Zuteilung einer Prüfnummer in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.at) veröffentlichtes Verzeichnis einzutragen. Wird die Tätigkeit der Überprüfung nicht mehr ausgeübt oder liegen die Voraussetzungen dafür nicht mehr vor, haben sie dies der Landesregierung zum Zweck der Löschung aus dem Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung zur Vornahme von Überprüfungen stichprobenartig zu überprüfen und bei Feststellung ihres Fehlens den Eintrag im Verzeichnis von Amts wegen zu löschen; im Streitfall ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(3) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Überwachungsstellen haben entsprechende Schulungen hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 31 Abs 4 in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(4) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Überprüfungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(5) Für Messgeräte zur Durchführung der einfachen Überprüfung gelten folgende Anforderungen:

(6) Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen gilt Folgendes:

(7) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach Einräumung der Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde oder Stelle in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

02.06.2020

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2009/0565/A durchgeführt worden. Weiters wurden notifiziert:

Im RIS seit

21.10.2019

## § 37 {#par_37}

Anerkennung gleichwertiger Normen

§ 37

Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Heizungsanlagen-Verordnung, LGBl Nr 100/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2003 außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf Kleinfeuerungen, die bis zum 1. Jänner 2002 in Verkehr gebracht worden sind, ist der 2. Abschnitt nicht anzuwenden. Auf Kleinfeuerungen, die ab dem 1. Jänner 2002 bis zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, richten sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen nach dem 2. Abschnitt der Heizungsanlagenverordnung LGBl Nr 100/2001.

(3) Auf Feuerungsanlagen, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, gilt Folgendes:

(4) Auf Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die vor dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des 4. Abschnitts nicht anzuwenden.

Im RIS seit

02.06.2020

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die §§ 1 Abs 1, (§) 2, 12 Abs 2 bis 6, 19 Abs 2, 21, 24 Abs 3 und 4, 25 Abs 4 und 5, 26 Abs 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 2, 33, 35, 36 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2014 sowie die Aufhebung der §§ 1 Abs 3, 26 Abs 5, 28, 32, 38 Abs 5 und der Anlage 3 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 4 bis 7, 10 und 11, 12, 13, 15, 18 bis 20b, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 2, 25 und 26, 26a, 28, 29 Abs 3 und 4a, 31 Abs 1, 2 und 4, 33, 34 bis 36 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2019 treten mit 15. August 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 außer Kraft. Auf Anlagen, die bis zum 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 20b nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 2 Z 4a und 8a, 12 Abs 2a und 3, 19 Abs 1, 3 und 4, 20a Abs 1, 26 Abs 2a, 28 Abs 3 und 4, 35 Z 3 und 38 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(4) Für nach dem 1. Juli 2010 errichtete und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerke gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

Brennstoffwärmeleistung

zeitliche Eingrenzung

Emissionsgrenzwerte gemäß

1 MW

keine

4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2015

ab 1 MW bis 5 MW

bis 31. Dezember 2029

4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2015

ab 1. Jänner 2030

§ 20a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020

ab 5 MW

bis 31. Dezember 2024

4. Abschnitt in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2015

ab 1. Jänner 2025

§ 20a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020

(5) Die §§ 5, 13, 21 Abs 1 und 26 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(6) Die §§ 2, 12 Abs 2 und 2a, 23 Abs 4 bis 6, 26a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.

Im RIS seit

25.03.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

25.03.2022

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

21.08.2019