# Salzburger Sozialunterstützungsgesetz

Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Sozialunterstützung im Bundesland Salzburg (Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG)

StF: LGBl Nr 63/2010 (Blg LT 14. GP: RV 687, AB 729, jeweils 2. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> § 1 Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung

> § 2Grundsätze

> § 3Begriffsbestimmungen

> § 4Persönliche Voraussetzungen

> § 5Berücksichtigung von Leistungen Dritter

> § 6Einsatz des Einkommens

> § 7Einsatz des Vermögens

> § 7aAbgrenzung von Einkommen und Vermögen

> § 8Einsatz der Arbeitskraft

> § 8bArbeits- und integrationsbezogene Sanktionen

> § 9Leistungen

> § 10Monatliche Höchstsätze für den Lebensunterhalt und Wohnbedarf

> § 11Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand

> § 12Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

> § 13Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt

> § 14Aufenthalt im Ausland

> § 15Härtefälle

> § 16Hilfe zur Arbeit

> § 17Koordinierte Hilfeplanung

> § 18Beratung und Betreuung

> § 18aBehördliche Sozialarbeit

> § 19Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten

> § 20Anträge

> § 21Sachliche Zuständigkeit

> § 22Örtliche Zuständigkeit

> § 23Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen

> § 24Beurteilung von Vorfragen

> § 25Bescheide, Entscheidungspflicht

> § 26Beschwerdeverfahren

> § 27Anzeigepflicht

> § 28Rückerstattungspflicht

> § 29Ersatzansprüche

> § 30Ersatz durch die Hilfe suchende Person selbst oder ihre Erben

> § 31Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte

> § 32Geltendmachung von Ersatzansprüchen

> § 33Zuständigkeit

> § 34Träger der Sozialunterstützung

> § 35Kostentragung

> § 36Vorschüsse und Information der Gemeinden

> § 37(entfallen auf Grund LGBl Nr 124/2017)

> § 38Amtshilfe- und Auskunftspflichten

> § 39Verarbeitung personenbezogener Daten

> § 39aVerarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

> § 39bDatenverarbeitung durch freie Träger

> § 39cEinschränkung der Betroffenenrechte

> § 39dLöschung von Daten

> § 39eWahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Sozialunterstützung

> § 40Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

> § 40aErmächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug

> § 41Befreiung von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Barauslagen

> § 42Strafbestimmungen

> § 43Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

> § 44Umsetzungshinweis

> § 45Inkrafttreten

> § 46Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Salzburger Mindestsicherungsgesetz – MSG

Zu LGBl Nr 21/2020:

Der Titel „Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Salzburger Mindestsicherungsgesetz – MSG)“ wurde mit 1.1.2021 durch den Titel „Gesetz über die Sozialunterstützung (Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG)“ ersetzt.

Im RIS seit

07.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.

(2) Die Sozialunterstützung soll für alle Personen, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele

(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.

(5) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.

(7) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

12.10.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben.

(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis zählen:

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

(4) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.

(4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder der Absolvierung einer Lehrausbildung erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende:

Im RIS seit

10.10.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon sind ausgenommen:

(2) Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Werden Leistungen für eine Dauer von drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrechtlichen Sicherstellung künftiger Leistungen der Sozialunterstützung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Dreijahresfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Als Leistungen gelten auch solche nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die den Hilfesuchenden in einem Kalendermonat zufließen, gelten als Einkommen (§ 6). Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen (§ 7) zu.

(2) Abweichend von Abs 1 sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert, welche innerhalb des Zuflussmonats nach Bescheidausfertigung ausbezahlt werden, im Folgemonat als Einkommen zur Anrechnung zu bringen. Liegt im Folgemonat keine Hilfsbedürftigkeit vor, findet § 30 Anwendung.

Im RIS seit

09.01.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden von der dauerhaften Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Arbeitskraft einzusetzen sowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere das Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Integration in den Arbeitsmarkt dienen.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfesuchenden auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können. Zu diesem Zweck kann damit auch eine arbeitspraktische Erprobung in der Dauer bis zu vier Wochen verbunden werden. Mit der Begutachtung können auch mit dem Arbeitsmarktservice im Rahmen eines Verwaltungsübereinkommens gemeinsam eingerichtete Stellen beauftragt werden.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Hilfesuchenden, die

(5) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder – sofern sie nicht Abs 4 Z 7 unterfallen – eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nicht zu.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 8b Im RIS seit {#par_8b}

(1) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:

(2) Die stufenweise Kürzung gemäß Abs 1 ist wie folgt vorzunehmen:

Pflichtverletzung

Kürzung auf Prozent des jeweiligen

Lebensunterhalt-Anteils

erste

70 %

zweite

50 %

dritte

25 %

vierte

0 %

(3) Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Abs 1 vor, gelten die Kürzungsstufen des Abs 2 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.

(4) Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Sozialunterstützung besteht aus:

(2) Die Hilfe für den Lebensunterhalt wird vorrangig als pauschale Geldleistung erbracht. Sie darf durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.

(3) Die Hilfe für den Wohnbedarf ist im Anwendungsfall des § 11 Abs 2 ausschließlich in Form von Sachleistungen zu erbringen. Als Sachleistungen gelten dabei auch Kostenerstattungen für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.

(4) Geldleistungen der Sozialunterstützung können an Dritte ausbezahlt werden. Erfolgt eine Entgeltzahlung an Personen, die eine Sachleistung zugunsten Hilfesuchenden erbringen oder erbracht haben, gelten sie als Sachleistungen. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Sozialunterstützung zu tragen.

(5) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf bemisst sich nach dem Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende und beträgt:

(2) Zusätzlich zum Richtsatz des Abs 1 sind folgende Zuschläge zu gewähren:

(3) Die Richtsätze nach Abs 1 und die Zuschläge gemäß Abs 2 gebühren zwölfmal pro Jahr.

(4) Die nach Abs 1 Z 2 gebührenden Richtsätze sind rechnerisch gleichmäßig auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen.

(5) Die Summe der monatlichen Geldleistungen, die volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft beziehen können, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Im Fall einer Überschreitung sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe 175 % ergibt, wobei eine Kürzung auf unter 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht in Betracht kommt. Die Differenz zu den Richtsätzen gemäß Abs 1 ist nach der prozentuellen Kürzung Hilfesuchenden, die unter § 8 Abs 4 fallen, zuzuschlagen.

(6) Zuschläge gemäß Abs 2 sowie ein Freibetrag nach § 6 Abs 3 werden den berechtigten Personen nach der Kürzung gemäß Abs 5 zugeschlagen und unterliegen nicht der Aufteilung gemäß Abs 4.

(7) Die Landesregierung hat für jedes Jahr die zur Anwendung kommenden Richtsatz-Beträge gemäß Abs 1 und Abs 2 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Anpassungen werden zum selben Termin vorgenommen, wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Kaufmännische Rundungen auf volle 10 Cent-Beträge sind zulässig.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

10.10.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Von den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.

(2) Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.

(3) Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.

(4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(5) Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 12 {#par_12}

Die Hilfe zur Deckung des Bedarfs bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt die Hilfe für den Lebensunterhalt:

Die Landesregierung hat die Prozentwerte gemäß den Z 1 und 2 gemeinsam mit den jeweiligen Richtsätzen der Sozialunterstützung gemäß § 10 Abs 7 im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Hilfe für den Wohnbedarf ruht für die Dauer eines Aufenthaltes in einer unter Abs 1 fallenden Einrichtung, ausgenommen in den Fällen, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat.

Zu LGBl Nr 5/2016:

Teilaufhebung des § 13 durch den VfGH

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Sozialunterstützung. Dies gilt nicht für Aufenthalte:

Im RIS seit

30.12.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs als Sonderbedarf in Form zusätzlicher Sachleistungen (und zwar auch in Form des § 9 Abs 3 zweiter Satz) gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 10 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.

(2) Auf Leistungen nach Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach Abs 1 treffen. Sie kann dabei auch Sachverhalte festlegen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 jedenfalls als Härtefall zu qualifizieren sind.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Personen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben und trotz entsprechender Bemühungen nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, kann ergänzend oder anstelle von Leistungen nach dem 3. Abschnitt eine befristete Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch dem Ziel und den Grundsätzen dieses Gesetzes besser entsprochen wird.

(2) Der Träger der Sozialunterstützung kann in Zusammenarbeit mit freien Trägern oder Gemeinden für die Bereitstellung von geeigneten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmöglichkeiten Sorge tragen und Kostenbeiträge dafür leisten.

(3) Arbeitsmöglichkeiten gemäß Abs. 2 dürfen höchstens für die Dauer von 18 Monaten zur Verfügung gestellt werden.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Zur Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung kann eine koordinierte Hilfeplanung vorgesehen werden. Ziel der koordinierten Hilfeplanung ist die Wiederherstellung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Anwendung sozialarbeiterischer Methoden und Instrumente.

(2) Die Personen, für die ein Hilfeplan erstellt wird, sind in den Planungsprozess entsprechend einzubinden und zur Teilnahme an den im Hilfeplan festgelegten Maßnahmen verpflichtet. Im Fall der Verweigerung ist § 8b sinngemäß anzuwenden.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden können unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beratungs- und Betreuungsdienste zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen und zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erbracht werden. Der Träger der Sozialunterstützung kann diese Dienste selbst erbringen oder, soweit dies für ihn kostengünstiger ist, in Zusammenarbeit mit freien Trägern dafür Sorge tragen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze leisten.

(2) Betreuungsdienste im Sinn des Abs. 1 sind:

(3) Die Angebote gemäß Abs. 2 (Produkte) müssen den von der Landesregierung festgelegten Leistungsbeschreibungen entsprechen. Ziel ist die Aktivierung des Selbsthilfepotenzials der Hilfesuchenden und die Verringerung oder Vermeidung der Abhängigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung. Die Leistungsbeschreibungen müssen zumindest enthalten: Ziele, Zielgruppen, Zugang, Leistungsumfang, Personal, Infrastruktur und Kennzahlen. Sie sind in regelmäßigen Abständen im Rahmen partizipativer Sozialplanungsprozesse gemeinsam mit allen Betroffenen (Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Kostenträger) in geeigneter Weise zu evaluieren und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

(4) Die Leistung von Kostenersätzen setzt voraus, dass

(5) Die Höhe der Kostenersätze darf die notwendigen Aufwendungen für die Dienste nicht übersteigen. Jährliche Anpassungsklauseln sind für den Sachaufwand auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle tretenden Index und für den Personalaufwand auf Basis der Entwicklung des Entlohnungsschemas I für Landesvertragsbedienstete, zuzüglich höchstens 0,8 % für Vorrückungen, festzulegen. Zur Sicherung der Dienste sind Verträge mit dreijähriger Laufzeit abzuschließen; bei neuen Angeboten und mit neuen freien Trägern sind einjährige Verträge abzuschließen und Verlängerungen von einer vorangehenden Evaluierung abhängig zu machen.

(6) Freie Träger, denen Kostenersätze für die Erbringung von Beratungs- und Betreuungsdiensten gewährt worden sind, unterliegen bei der Erbringung dieser Dienste der Aufsicht der Landesregierung. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen alle Daten zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, die dafür sowie für die Evaluierung des jeweiligen Angebotes im Hinblick auf die Erreichung der vereinbarten Produktziele erforderlich sind.

(7) (entfallen auf Grund LGBl Nr 100/2016).

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

Die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Sozialunterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einer solchen Hilfe behoben werden kann. Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:

(2) Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder die Kosten nicht von Dritten getragen werden, können vom Träger der Sozialunterstützung als Träger von Privatrechten die Kosten einer angemessenen Bestattung übernommen werden.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Antragsberechtigt sind:

(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.

(3) Bei den Gemeinden eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.

(5) Leistungen nach diesem Gesetz können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Erfolgt die Antragstellung nach dem Monatsersten, sind die Leistungen für den ersten Kalendermonat entsprechend zu aliquotieren. Leistungen der Sozialunterstützung sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Eine längere Befristung ist zulässig:

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Für die Entscheidung über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sowie die Entscheidung in allen anderen Leistungsangelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Im RIS seit

07.03.2014

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person.

(2) Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 1 zu-ständigen Behörde abzutreten oder, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, dieser die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Kommen Personen gemäß Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Erwachsenenvertreter zu erfüllen haben.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Leistungen der Sozialunterstützung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit vorläufigem Bescheid zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden bzw bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen. Gegen diese Bescheide ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Sie treten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides nach § 25 außer Kraft.

(2) Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gefährdet wird.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.

(2) Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(3) Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

Im RIS seit

07.03.2014

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, sowie ihre Vertreter haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken-, Kuranstalten oder vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie länger als drei Tage dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Fall des § 14 Z 4 sind der Anzeige entsprechende Nachweise (ärztliche Verordnungen odgl) anzuschließen.

(2) Hilfesuchende, die Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, sowie ihre Vertreter sind anlässlich der erstmaligen Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten nach Abs. 1 sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen.

(3) Im Fall einer der Behörde nach Abs 1 oder anderweitig bekannt gewordenen Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände kann diese bereits erlassene behördliche Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen auch von Amts wegen entsprechend anpassen.

Im RIS seit

30.12.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Hilfesuchende, die wegen falscher Angaben, Verschweigung von wesentlichen Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 27 Leistungen nach diesem Gesetz zu Unrecht erhalten haben, haben diese zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person oder ihr Vertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass die laufenden Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % gekürzt werden. Durch die Kürzungen dürfen nicht beeinträchtigt werden:

(3) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, soweit durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre oder sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung unverhältnismäßig wäre.

(4) Die Rückerstattungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegt nicht der Verjährung.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz haben Ersatz zu leisten:

(2) Hilfesuchende Personen, die als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, sind solidarisch zum Ersatz verpflichtet.

(3) Durch Abs 1 werden die Rechte des Trägers der Sozialunterstützung als Pfandgläubiger sichergestellter Forderungen nach § 7 Abs 2 nicht beschränkt.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Hilfesuchende sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn:

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Hilfe suchenden Person über. Die Erben haften jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass die Hilfe suchende Person zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(3) Schadenersatzansprüche des Trägers der Sozialunterstützung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen nach diesem Gesetz werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

(4) Im Fall des Abs 1 Z 2 bis 5 ist § 28 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

17.06.2025

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Unterhaltsansprüche gegen Angehörige und sonstige Ansprüche, ausgenommen solche auf Schmerzensgeld, der Hilfe suchenden Person gegenüber Dritten, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe erforderlich gewesen wären, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies dem oder der unterhaltspflichtigen Angehörigen oder dem oder der Dritten schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der Anzeige sind vom Schuldner zu leistende Zahlungen an den Träger der Sozialunterstützung zu leisten; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.

(2) Ein Ersatz nach Abs 1 darf nicht verlangt werden von:

(3) Ersatzansprüche nach § 1042 ABGB sowie Ersatzansprüche, die nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Träger der Sozialunterstützung übergehen, werden durch die Abs 1 und 2 nicht berührt.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 32 {#par_32}

(1) Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen. Ersatzforderungen, die nach § 7 Abs. 2 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Familienangehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 7 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Über die Rückerstattung gemäß § 28, die Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 und die Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat. Die Entscheidung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

Im RIS seit

07.03.2014

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Rechtsträger der Sozialunterstützung ist das Land Salzburg.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.

(3) Zur Deckung der Kosten der Sozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.

(4) Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten der Sozialunterstützung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Sozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 FAG 2017 bestimmt.

(5) Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(6) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialunterstützung befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrags sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialunterstützung befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.

(7) Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Abs. 6 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(8) Die Beiträge gemäß den Abs 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 7) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto des Landes bis zum dritten Werktag (der Samstag gilt dabei nicht als Werktag) nach Fälligkeit, sind dafür keine Verzugszinsen zu verrechnen. Ab dem vierten Werktag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

12.03.2025

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Außerkrafttretensdatum

(1) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialunterstützung vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Mai zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(2a) Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat.

(3) Den Gemeinden ist von der Landesregierung jährlich bis zum 15. September eine Hochrechnung über die für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu übermitteln.

(4) Die Gemeinden sind von der Landesregierung zweimal jährlich über die Anzahl der Hilfesuchenden in ihrer Gemeinde zu informieren. Erhebungsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember. Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens drei Monate nach diesen Stichtagen zu erfolgen.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

12.03.2025

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Im RIS seit

09.01.2018

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Einzelfall auf Ersuchen zur Auskunft verpflichtet und von sich aus zur Mitteilung berechtigt:

(2) Das Arbeitsmarktservice hat darüber hinaus zum Zweck des Abs 1 folgende personenbezogene Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei EWR-Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen:

(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 82/2018).

(4) Die Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Person betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(4a) Abs 4 gilt sinngemäß für alle Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 8 Abs 3 haben ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

(6) Zustellorgane im Sinn des Zustellgesetzes haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts zum Zweck des Abs 1 innerhalb einer angemessenen Frist über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die den Zustellvorgang betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

(7) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Abs 1 berechtigt, im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind im Sinn des Abs 1 berechtigt, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Abfragen nach dem Kriterium der Versicherungsdaten durchzuführen.

(9) Die gemäß § 39 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten:

(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

(3) Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden personenbezogene Daten gemäß Abs 2 Z 1, 3 und 5, der Geburtsort der Hilfe suchenden Person sowie die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort der leiblichen Eltern der Hilfe suchenden Person verarbeitet werden.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 39 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 39 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem).

(2) Im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Beachtung der gesetzlich normierten Verarbeitungszwecke die Bezirksverwaltungsbehörden als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Antragstellern und Leistungsempfängern einschließlich der mitbegünstigten Personen, soweit sie zur Leistungszuerkennung nötig sind, gemeinsam zu verarbeiten (Soziales Informationssystem Bezirksverwaltungsbehörden): Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bzw Aufenthaltstitel, Geschlecht, Familienstand, Sozialversicherungsnummer und ergänzende Daten zur Krankenversicherung, Adress- und Kontaktdaten, ZMR-Auskünfte, Daten zum Einkommen und Vermögen einschließlich Rechtsansprüche gegen Dritte.

(3) Die Erfüllung der Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber den Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.

Im RIS seit

17.12.2018

## § 39b Im RIS seit {#par_39b}

Einrichtungen gemäß § 18, die vom Träger der Sozialunterstützung zur Leistungserbringung herangezogen werden, sowie Einrichtungen, die von der Hilfe suchenden Person im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten wie Personalien, Daten zum Beruf und den Beschäftigungsverhältnissen, Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Daten zu den Sozialversicherungsverhältnissen einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten, Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Gesundheitsdaten, Daten betreffend die Arbeitsvermittlung, Daten von Einrichtungen, die von Hilfe suchenden Personen im Rahmen der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft aufgesucht werden, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 39c Im RIS seit {#par_39c}

(1) Personenbezogene Daten gemäß §§ 39 Abs 2, 39a Abs 2 und 39b, die zu Zwecken des § 39 Abs 1 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß §§ 39 Abs 2, 39a Abs 2 und 39b, die zu Zwecken des § 39 Abs 1 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

Im RIS seit

17.12.2018

## § 39d Im RIS seit {#par_39d}

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

Im RIS seit

17.12.2018

## § 39e Im RIS seit {#par_39e}

Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:

Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information

Im RIS seit

07.08.2025

## § 40 {#par_40}

Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach den §§ 35 und 36 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

## § 40a Im RIS seit {#par_40a}

(1) Die Landesregierung kann die Bewirtschaftung eines ihr zugewiesenen Haushaltsansatzes oder mehrerer ihr zugewiesenen Haushaltsansätze zum Teil oder zur Gänze auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg und/oder an eine oder mehrere Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn zwischen der Bewirtschaftung des Haushaltsansatzes oder der Haushaltsansätze und dem Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden nach diesem Gesetz ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Übertragung ist in geeigneter Weise und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß.

(3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden Dienststelle (Finanzstelle, anweisenden Stelle) bleibt für eine effektive Kontrolle verantwortlich.

(4) Im Fall einer Übertragung gemäß Abs 1 auf den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Stadt Salzburg gilt Abs 3 sinngemäß.

Im RIS seit

08.01.2018

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.

Im RIS seit

03.01.2017

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde, die um die Auskunft ersucht hat.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

07.08.2025

## § 44 {#par_44}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Bei Personen, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bezogen haben und innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung einbringen, gilt der Antrag als mit diesem Zeitpunkt eingebracht; die Entscheidung über solche Anbringen hat längstens innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Einbringung zu erfolgen.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2020).

Zu LGBl Nr 21/2020:

Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

25.03.2020

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die §§ 1 Abs 3, 3, 4 Abs 2 und 3, 5 Abs 2 und 3, 6 Abs 1, 2 und 4, 8 Abs 5, 10 Abs 2 bis 4, 13, 24 Abs 1, 29, 31 Abs 3 sowie 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2012 und der Entfall des § 8 Abs 6 treten mit 1. August 2012 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß den §§ 6 Abs 4 letzter Satz und 13 Abs 1 zweiter Satz haben erstmals für das Kalenderjahr 2013 zu erfolgen.

(2) Im Zeitpunkt des Abs 1 aufrechte Leistungsbescheide für Leistungen nach dem 3. Abschnitt für Pensionistinnen und Pensionisten können von Amts wegen rückwirkend auf diesen Zeitpunkt abgeändert werden, soweit innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 7 anfallen und die Neubemessung zu einer ergänzenden Hilfeleistung führt. Eine amtswegige Anpassung ist bis zum Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung zulässig.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt über einen aufrechten Leistungsbescheid für Leistungen nach dem 3. Abschnitt verfügen, sowie, unbeschadet Abs 2, ebensolche Pensionistinnen und Pensionisten können eine Neubemessung der Hilfe beantragen, wenn bei ihnen innerhalb des Zeitraums der Leistungsgewährung Sonderzahlungen im Sinn des § 6 Abs 2 Z 6 bzw 7 anfallen. Anträge, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis vier Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt sowie Pensionistinnen und Pensionisten bis zwei Monate nach dem Ende des Zeitraums der Leistungsgewährung einbringen, gelten als mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht.

(4) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 21 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(6) Abs 4 sowie die §§ 6 Abs 2 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 21, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26, 33 und 38 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) Die §§ 3, 4 Abs 2, 3 und 4, 6 Abs 2, 8 Abs 6, 10 Abs 4, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 sowie der Entfall des § 18 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 35 Abs 4 und Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 1. September 2010 und § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 tritt rückwirkend mit 9. August 2016 in Kraft. Verordnungen auf der Grundlage des § 10 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 können bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 100/2016 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(11) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 1 und 4, 6 Abs 2 und 4, 7a, 8 Abs 4 und 5, 10 Abs 3, 11 Abs 1, 13 Abs 1, 17 Abs 2, 20 Abs 3 und 4, 28 Abs 3, 30 Abs 1 und 4, 35 Abs 4 und 5, 36 Abs 3, 38 Abs 4a und 6, 43 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 37 außer Kraft.

(12) Auf jene Hilfesuchenden, die nur auf Grund des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Ausbildungspflichtgesetzes nicht Zielgruppe desselben waren, findet § 8 Abs 4 Z 5 in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 weiterhin Anwendung.

(13) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2019).

(14) Die §§ 38 Abs 1, 2, 7, 8 und 9, (§) 39, 39a, 39b, 39c, 39d und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 38 Abs 3 außer Kraft.

(15) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(16) § 46 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2017 tritt mit 1. April 2018 außer Kraft.

(17) § 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 83/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(18) Die §§ 6 Abs 2 Z 9 und 10 sowie 43 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

Im RIS seit

27.10.2020

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.

(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch

(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.

(3a) Im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist § 7 Abs 2 in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) Die §§ 6 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Anpassung der Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 hat spätestens binnen sechs Wochen danach zu erfolgen. Der erhöhte Richtsatz gemäß § 10 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.

(8) Die §§ 3 und 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2022 treten mit 1. November 2022 in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat November 2022.

(9) Die §§ 6 Abs 2, 7 Abs 1, 10 Abs 2 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die §§ 6 Abs 2 Z 5a und 11, 7 Abs 1 Z 4 sowie 10 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2024 gelten dabei für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat des Inkrafttretens.

(10) Die §§ 35 Abs 8 sowie 36 Abs 1, 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 36 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(11) Die §§ 6 Abs 2, 30 Abs 1 und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39e und 43 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(13) Die §§ 6 Abs 2 und 10 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat des Inkrafttretens.

Zu LGBl Nr 21/2020:

Im Abs 1 ergibt sich das Inkrafttreten der §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 mit 1. Jänner 2021 durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Im RIS seit

10.10.2025