# Verordnung zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender

# Gegenstände

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. September 2010 zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände

StF: LGBl Nr 66/2010

> Auf Grund des § 39a des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 25. September 2010 in Kraft.