# Almgebäude-Abwasser-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV)

StF: LGBl Nr 9/2011

> Auf Grund des §48 Abs.3 Z4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 §1 {#par_1}

Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt:

## § 2 §2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1.März 2011 in Kraft.