# Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2012 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Mittersill für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Mittersill – Projekt an der Kreuzung Felbertauernstraße / L 168 Mittersiller Straße)

StF: LGBl Nr 24/2012

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung sind zulässig:

## § 2 {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Mittersill über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

## § 3 {#par_3}

Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.