# Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

StF: LGBl Nr 25/2012 ( Blg LT 14. GP: RV 258, AB 295, jeweils 4. Sess)

Ratifikationstext

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 12. Dezember 2011 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 8. Februar 2012 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gegenüber den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien rückwirkend mit 1. Jänner 2011 und gegenüber dem Land Salzburg rückwirkend mit 1. Jänner 2012 wirksam geworden.

> Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Zu LGBl Nr 87/2014:

Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß ihrem Abschnitt II Abs 1 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien hinsichtlich Art 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013 und im Übrigen rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.

Der Text der Vereinbarung ist im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 85/2014 kundgemacht.

Zu LGBl Nr 31/2018:

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 2. Oktober 2017 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 20. Dezember 2017 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß ihrem Abschnitt II Abs 1 zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten.

Im RIS seit

05.04.2012

## Art. 1 Zielsetzungen {#art_1}

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechsjährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.

## Art. 2 Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots {#art_2}

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1. Burgenland:

2,882 %

2. Kärnten:

6,065 %

3. Niederösterreich:

18,184 %

4. Oberösterreich:

17,451 %

5. Salzburg:

6,445 %

6. Steiermark:

13,210 %

7. Tirol:

8,651 %

8. Vorarlberg:

4,967 %

9. Wien:

22,145 %

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1. Burgenland:

2,904 %

2. Kärnten:

5,884 %

3. Niederösterreich:

18,188 %

4. Oberösterreich:

17,393 %

5. Salzburg:

6,404 %

6. Steiermark:

13,059 %

7. Tirol:

8,668 %

8. Vorarlberg:

4,916 %

9. Wien:

22,584 %

(3) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland:

2,881 %

2.

Kärnten:

5,699 %

3.

Niederösterreich:

18,351 %

4.

Oberösterreich:

17,531 %

5.

Salzburg:

6,378 %

6.

Steiermark:

12,905 %

7.

Tirol:

8,642 %

8.

Vorarlberg:

4,918 %

9.

Wien:

22,695 %

(4) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2018 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung:

(5) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.

(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.

Im RIS seit

27.02.2018

## Art. 4 Begriffsbestimmungen {#art_4}

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres[.]

Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in elementaren Kinderbildungs- und

[-]betreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige und auf 1:10 in Kindergärten[.]

## Art. 5 Widmung des Zweckzuschusses des Bundes {#art_5}

(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:

(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:

(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:

(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.

(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.

(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.

(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:

(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:

(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.

(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

## Art. 6 Im RIS seit {#art_6}

(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2019, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter-/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, [kann] darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und [ist] gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Erhaltern elementarer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Jahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.

(5) Das vom Bundesministerium für Familien und Jugend aufgelegte Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes ist zu verwenden.

Im RIS seit

27.02.2018

## Art. 7 Anpassung von Gesetzen {#art_7}

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

## Art. 8 Im RIS seit {#art_8}

(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.

Im RIS seit

27.02.2018

## Art. 9 Evaluierung und Controlling {#art_9}

Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen.

## Art. 10 Im RIS seit {#art_10}

Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.

Im RIS seit

27.02.2018

## Art. 11 In-Kraft-Treten {#art_11}

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

## Art. 12 Geltungsdauer {#art_12}

Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.

## Art. 13 Urschrift {#art_13}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

## Anl. 0II Im RIS seit {#prov_anl_0ii}

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Jänner 2018 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgt.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 tritt diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen folgt.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Im RIS seit

12.03.2018