# Richtlinien inhaltliche Gestaltung der audiovisuellen Kommunikation und von entgeltlichen Veröffentlichungen von bestimmten Rechtsträgern

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. September 2012, mit der Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung der audiovisuellen Kommunikation und von entgeltlichen Veröffentlichungen von bestimmten Rechtsträgern erlassen werden

StF: LGBl Nr 74/2012

> Auf Grund des § 3a Abs 2 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes – MedKF-TG, BGBl I Nr 125/2011, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Diese Richtlinie gilt für die (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation, für Werbung und Patronanz und für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 1 MedKF-TG sowie für entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MedKF-TG – im Folgenden als Veröffentlichungen bezeichnet – von Organen bestimmter Rechtsträger.

(2) Im Sinn dieser Richtlinie gelten als Rechtsträger:

## § 2 {#par_2}

(1) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten haben die Worte „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ sowie eine Bezeichnung des betreffenden Rechtsträgers oder ein diesen eindeutig identifizierendes Zeichen (Bildmarke oder Logo) zu enthalten. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, in einem periodischen elektronischen Medium oder auf einer Website haben die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar zu enthalten.

(2) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

## § 3 {#par_3}

(1) Veröffentlichungen dürfen ausschließlich Sachinformationen vermitteln. In Veröffentlichungen ist die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.

(2) Eine Sachinformation liegt dann vor, wenn der Inhalt der Veröffentlichung der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dient oder wenn die Verwertung des Informationsgehalts der Veröffentlichung für deren Adressaten einen feststellbaren potentiellen Nutzen erwarten lässt.

(3) Als Sachinformation gelten insbesondere Informationen über:

(4) Eine Sachinformation muss einen eindeutigen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des Rechtsträgers oder einen eindeutigen Bezug zu dessen Tätigkeit aufweisen. Veröffentlichungen dürfen daher ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers gehören.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Veröffentlichungen, die vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers thematisieren.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.