# Verordnung mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser verlängert wird

Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25. Oktober 2012, mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund verlängert wird

StF: LGBl Nr 83/2012

> Auf Grund des § 33g Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) im Sinn des § 33g Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird bis bis 22. Dezember 2021 verlängert.

## § 2 {#par_2}

§ 1 gilt nicht in den Geltungsbereichen folgender Verordnungen:

## § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.