# Regionalprogramm "Pinzgau"

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2014, mit der das Regionalprogramm "Pinzgau" verbindlich erklärt wird

StF: LGBl Nr 18/2014

> Auf Grund des § 8 Abs 1 in Verbindung mit § 11 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das vom Regionalverband Pinzgau gemäß § 11 ROG 2009 ausgearbeitete und am 1. Juli 2013 beschlossene Regionalprogramm Pinzgau wird verbindlich erklärt.

(2) Das Regionalprogramm Pinzgau gilt für die Stadtgemeinden Saalfelden am Steinernen Meer und Zell am See sowie für die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße, Dienten am Hochkönig, Fusch an der Großglocknerstraße, Kaprun, Lend, Leogang, Lofer, Maishofen, Maria Alm am Steinernen Meer, Piesendorf, Rauris, Saalbach-Hinterglemm, St Martin bei Lofer, Taxenbach, Unken, Viehofen und Weißbach bei Lofer.

(3) Das Regionalprogramm Pinzgau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

## § 2 {#par_2}

Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt:

## § 3 {#par_3}

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.

## § 4 {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm „Unteres Saalachtal", LGBl Nr 79/2001, außer Kraft.

(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.