# Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Gesetz vom 29. Oktober 2014 über den Nationalpark Hohe Tauern im Land Salzburg (Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG)

StF: LGBl Nr 3/2015 (Blg LT 15. GP: RV 124, AB 198, jeweils 3. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> § 1Grundlagen

> § 2Zielsetzung

> § 3Anwendungsbereich

> § 4Begriffsbestimmungen

> § 5Gliederung des Nationalparks

> § 6Kernzonen

> § 7Außenzonen

> § 8Sonderschutzgebiete

> § 9Weiter gehende Schutzbestimmungen

> § 10Naturdenkmäler

> § 11Pflanzen- und Tierartenschutz

> § 12Kennzeichnung

> § 13Anhörung

> § 14Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung

> § 15Erlöschen von Bewilligungen

> § 16Nationalparkbehörde

> § 17Ansuchen

> § 18Überprüfung

> § 19Wiederherstellung, Einstellung von Maßnahmen

> § 20Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft

> § 20aMitwirkung von Umweltorganisationen

> § 21Überwachung und Dokumentation

> § 22Zutritt und Auskunftserteilung

> § 23Naturschutzwacheorgane

> § 24Assistenzleistung der Bundespolizei

> § 25Strafbestimmung

> § 26Entschädigung und Einlösung

> § 27Sonstige Abgeltung von Erschwernissen

> § 28Allgemeines

> § 29Aufgaben des Fonds

> § 30Mittel des Fonds

> § 31Organe des Fonds

> § 32Nationalparkkuratorium

> § 33Vorsitzende oder Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums

> § 34Fondsbeirat

> § 35Nationalparkverwaltung

> § 36Arten der Förderung

> § 37Grundsätze der Förderungsgewährung

> § 38Förderungsrichtlinien

> § 39Verfahren und Verwendungsnachweis

> § 40Managementplan

> § 41Aufsicht über den Fonds

> § 42Jahresbericht der Landesregierung

> § 43Verweisungen auf Bundesrecht

> § 44Umsetzungshinweis

> § 45In und Außerkrafttreten

> § 46Übergangsbestimmungen

> § 47Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Im RIS seit

20.11.2019

## § 1 {#par_1}

(1) Dieses Gesetz wird in dem Bewusstsein erlassen, dass die Hohen Tauern einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen mit großflächigen unberührten Naturlandschaften darstellen. Diese Naturlandschaften sind eng verzahnt mit der seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung nachhaltig gepflegten Kulturlandschaft. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft.

(2) Der Nationalpark Hohe Tauern umfasst im Land Salzburg Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe, der Ankogelgruppe und der Hafnergruppe. Dieser Bereich des Nationalparks Hohe Tauern wird im Folgenden kurz als „Nationalpark“ bezeichnet.

(3) Der Nationalpark ist ein Teil des kohärenten europäischen ökologischen „Natura 2000“-Netzes gemäß Art 3 der FFH-Richtlinie, ein Vogelschutzgebiet gemäß Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie und ein Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalparke) entsprechend den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN). Entsprechend der Präambel zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, liegt der Schutz des Nationalparks als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse.

(4) Das Land Salzburg bekennt sich zum Vertragsnaturschutz als Ergänzung der in diesem Gesetz und in den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen vorgesehenen Schutzbestimmungen. Anstelle oder neben hoheitsrechtlichen Maßnahmen sind daher vom Salzburger Nationalparkfonds auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Nationalparkziele (§ 2) anzustreben.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

Im RIS seit

26.03.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

(2) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

(3) Im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

17.11.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

Im RIS seit

11.10.2024

## § 5 {#par_5}

Der Nationalpark Hohe Tauern Salzburg gliedert sich in Kernzonen, Außenzonen und Sonderschutzgebiete. Die Zonengrenzen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

## § 6 {#par_6}

(1) Die Kernzonen umfassen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinn der Abs 3 und 4 ist in den Kernzonen jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. Jedenfalls als Eingriffe gelten alle im § 7 Abs 4 angeführten Maßnahmen.

(3) Die Nationalparkbehörde kann auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen gemäß § 14 Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen:

(4) In den Kernzonen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig:

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Außenzonen umfassen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.

(2) In den Außenzonen sind folgende Maßnahmen, soweit sich aus Abs 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit einer Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig:

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

(4) Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt:

Im RIS seit

17.11.2022

## § 8 {#par_8}

(1) Die Landesregierung kann im Nationalpark gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 4 durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären. In solchen Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn diese den Interessen des Nationalparks nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden.

(2) § 9 Abs 2 gilt sinngemäß.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung über die gemäß den §§ 6 bis 8 geltenden Schutzbestimmungen hinaus

(2) Soweit die Verschlechterung von Lebensräumen oder die Störung von Tier- und Pflanzenarten gemäß Abs 1 auch durch Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten wirksam verhindert werden kann, darf eine Verordnung gemäß Abs 1 erst dann erlassen werden, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Bei Schutzmaßnahmen, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich sind, endet die angemessene Frist jedenfalls vier Wochen vor dem Ablaufen jener Frist, die den Mitgliedsstaaten zur Erlassung der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht.

(3) Nutzungsmaßnahmen im Nationalparkgebiet sind vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs 1 weiterhin in der Art und dem Umfang zulässig, wie sie bis zu den im § 45 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig vorgenommen worden sind.

Im RIS seit

08.06.2022

## § 10 {#par_10}

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können von der Nationalparkbehörde durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.

(2) Für die Erklärung zum Naturdenkmal, das Verfahren und den vorläufigen Schutz, die Verbote und Mitwirkungspflichten und den Widerruf der Erklärung finden die §§ 6 bis 9 NSchG sinngemäß Anwendung.

## § 11 {#par_11}

Die §§ 29 bis 34 und 57 NSchG und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen gelten für den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere im Gebiet des Nationalparks mit den Maßgaben, dass § 33 Abs 3 NSchG nicht anzuwenden ist und die Ausnahmebewilligung (§ 34 NSchG) von der Nationalparkbehörde zu erteilen ist.

## § 12 {#par_12}

(1) Die Kernzonen, Außenzonen, Sonderschutzgebiete, die Naturdenkmäler sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzgebiete sind mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen, die zusätzlich die Aufschrift „Nationalpark Hohe Tauern“ tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

(2) Die Tafeln sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den sonst über diese Verfügungsberechtigten anzubringen bzw aufzustellen.

(3) Die Tafeln dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

## § 13 {#par_13}

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 5, 8 und § 9 Abs 1 sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, das Nationalparkkuratorium, der Fondsbeirat sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören.

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Soweit im Abs 1a oder in einer Verordnung gemäß § 9 nicht anderes bestimmt ist, können Bewilligungen nach diesem Gesetz nur erteilt werden, wenn

(1a) Bewilligungen von Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes gemäß den §§ 6 Abs 3 Z 1 und 7 Abs 2 Z 2 lit d können abweichend von Abs 1 auch dann erteilt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben

Die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(2) Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen für Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt.

(6) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs 1 von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.

Im RIS seit

17.11.2022

## § 15 {#par_15}

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt:

(2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Landesregierung ist Nationalparkbehörde für alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren und der Vollstreckungsverfahren.

(2) Die Nationalparkbehörde ist verpflichtet, Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Behörde gemäß Abs 1 und der Nationalparkfonds gemäß § 28 dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 23, 29, 32, 34 und 40 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Im RIS seit

17.12.2018

## § 17 {#par_17}

(1) In Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 3, § 7 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 9 Abs 1 sowie nach den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen sind anzugeben bzw nachzuweisen:

(2) Ansuchen gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

(3) Die Nationalparkbehörde kann von einzelnen der im Abs 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(4) Unterlagen gemäß Abs 2, die Bescheiden der Nationalparkbehörde zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

## § 18 {#par_18}

Die Nationalparkbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob dieses bescheidgemäß erfolgt ist. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheidgemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

## § 19 {#par_19}

(1) Wenn Eingriffe im Nationalpark

(2) Der Auftrag ist an die Person zu richten, die den Eingriff rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder an deren Rechtsnachfolger. Inhalt des Wiederherstellungsauftrags ist die Anordnung, binnen angemessener Frist auf eigene Kosten in einer von der Nationalparkbehörde als sachgemäß bezeichneten Weise entweder

(3) Kann eine zur Beseitigung verpflichtete Person nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die zur Beseitigung verpflichtete Person auf Ersatz des Aufwands erwächst.

(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese bzw dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Nationalparkbehörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Eingriffs verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Nationalparks betrauten behördlichen Organe treffen.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:

(3) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Im RIS seit

30.12.2024

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz zu beteiligen.

(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.

(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zu erfolgen.

(4) Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen Bescheide in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.

(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.

(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

Im RIS seit

08.06.2022

## § 21 {#par_21}

(1) Der Erhaltungszustand des Nationalparks Hohe Tauern ist von der Landesregierung regelmäßig im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(2) Die Landesregierung hat den Nationalpark Hohe Tauern Salzburg im Landschaftsinventar (§ 36 Abs 3 NSchG) und im Naturschutzbuch (§ 37 NSchG) zu dokumentieren.

## § 22 {#par_22}

(1) Die Organe der Nationalparkbehörde und des Salzburger Nationalparkfonds, die Naturschutzwacheorgane und Naturschutzbeauftragten haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben folgende Befugnisse:

(2) Auf Verlangen haben sich die im Abs 1 angeführten Personen bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.

## § 23 {#par_23}

(1) Zur Unterstützung der Nationalparkbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG) mit Hauptwohnsitz in den politischen Bezirken Zell am See, St Johann im Pongau oder Tamsweg beigezogen werden.

(2) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:

## § 24 {#par_24}

Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

## § 25 {#par_25}

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Bei Vorliegen mehrerer besonderer Erschwerungsgründe (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 33 StGB) können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden. Als Erschwerungsgründe gelten jedenfalls auch nicht wieder gutzumachende abträgliche Auswirkungen oder große wirtschaftliche Vorteile der Tat.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkbehördlichen Bewilligung.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.

(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten nationalparkbehördlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn

(6) Strafbeträge fließen dem Salzburger Nationalparkfonds zu und sind zur Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu verwenden.

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie den Bergbauberechtigten ist auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, wenn durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal oder durch eine Verordnung gemäß § 9

(2) Bei der Festsetzung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bzw der Kundmachung der Verordnung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber möglichst unverzüglich dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.

(5) Entsteht durch den Bestand eines geschützten Gebietes oder eines Naturdenkmals oder durch eine gemäß § 9 verordnete Schutzbestimmung eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, hat die Landesregierung auf Antrag den im Abs 1 genannten Personen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.

(6) Die Entschädigung und ein finanzieller Ausgleich gemäß Abs 5 sind, wenn diese nicht aus anderen Mitteln getragen werden, vom Land zu leisten.

(7) Auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder Grundstücksteil, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Auf das Verfahren finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

26.03.2018

## § 27 {#par_27}

(1) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten.

(2) Soweit dabei keine Leistungen gemäß § 26 in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes (§ 29 Abs 1 Z 6 lit g) zu erfolgen.

(3) Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsnaturschutzes abzugelten.

## § 28 {#par_28}

(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks Hohe Tauern besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Salzburger Nationalparkfonds“ und hat seinen Sitz in Mittersill. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(2) Der Fonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

## § 29 {#par_29}

(1) Die Aufgaben des Salzburger Nationalparkfonds untergliedern sich in die Geschäftsfelder Naturraummanagement, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation, Erhaltung der Kulturlandschaft, Regionalentwicklung und sonstige Aufgaben. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder obliegen dem Fonds zur Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Der Fonds erfüllt die im Rahmen der Geschäftsfelder jeweils bestehenden Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Mitteln. Ihm kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu.

## § 30 {#par_30}

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

(2) Die Zuwendungen des Landes sind im Landesvoranschlag einzusetzen und dem Fonds in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.

(3) Der Fonds hat die Mittel zinsbringend anzulegen. Die für seine Aufgaben in Betracht kommenden nationalen und internationalen Förderungsprogramme sind bestmöglich zu nutzen.

## § 31 {#par_31}

Die Organe des Fonds sind:

## § 32 {#par_32}

(1) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) Dem Nationalparkkuratorium obliegt neben den ihm besonders zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung der im § 29 angeführten Aufgaben, soweit nicht anderes bestimmt ist. In den im § 34 Abs 3 Z 1 bis 5 genannten Angelegenheiten hat das Nationalparkkuratorium vorher den Fondsbeirat zu hören.

(3) Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (§ 33) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Nationalparkkuratorium mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Das im Abs 1 Z 5 genannte Mitglied darf bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden.

(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter der Interessenverbände, der Österreichischen Bundesforste AG, der alpinen Vereine sowie weitere Fachleute vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Das Nationalparkkuratorium bleibt fünf Jahre im Amt. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Geschäftsführung kann die Landesregierung eine vorzeitige Neubestellung des Nationalparkkuratoriums veranlassen.

(7) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Fondsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Nationalparkkuratoriums sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist.

## § 33 {#par_33}

(1) Die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung.

(2) Für die oder den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Personen zu bestellen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertreterinnen und Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter durch gemeinsamen Beschluss der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, diese bzw dieser sinngemäß durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich.

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Der Fondsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) Die oder der Vorsitzende des Fondsbeirates wird von diesem aus dem Kreis seiner Mitglieder, gewählt, ebenso für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

(3) Dem Fondsbeirat obliegen insbesondere:

(4) Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (Abs 2) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.

(5) Der Fondsbeirat kann verlangen, dass Mitglieder des Nationalparkkuratoriums an seinen Sitzungen teilnehmen und die für die Beratung erforderlichen Auskünfte erteilen. Den Sitzungen können weitere Fachleute sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Der Fondsbeirat bleibt fünf Jahre im Amt und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fondsbeirats sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Fondsbeirates zu erlassen ist.

Im RIS seit

11.06.2018

## § 35 {#par_35}

(1) Die Nationalparkverwaltung besteht aus der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor als Geschäftsführerin bzw Geschäftsführer des Nationalparkfonds und der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie ist die Geschäftsstelle des Salzburger Nationalparkfonds.

(2) Nationalparkdirektorin bzw Nationalparkdirektor ist die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Dienststelle, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit der Vollziehung der Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraut ist. Über Vorschlag der Landesregierung ist vom Nationalparkkuratorium eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung zur Stellvertreterin bzw zum Stellvertreter der Nationalparkdirektorin bzw des Nationalparkdirektors zu bestellen.

(3) Der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor obliegen die Geschäftsführung des Nationalparkfonds, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen sowie die Durchführung der zu vollziehenden Aufgaben einschließlich der rechtsverbindlichen Zeichnung in Vertretung der oder des Vorsitzenden des Nationalparkfonds und die Vertretung des Nationalparks in länderübergreifenden Gremien, sowie die Leitung der Nationalparkverwaltung.

## § 36 {#par_36}

Eine Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:

## § 37 {#par_37}

(1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen oder durch dieses Gesetz bewirkt werden.

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Zielsetzung gemäß § 2 sowie der Ziele der Raumordnung aufeinander abzustimmen.

(3) Die Förderung hat nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen, dass jedenfalls jene Mehrkosten, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Nationalpark nur wegen der hier geltenden besonderen Schutzvorschriften entstehen, abgegolten werden.

(4) Bei der Gewährung von Förderungen sind bereits geleistete oder noch zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zur Gänze zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

## § 38 {#par_38}

In Richtlinien für die Förderungsvergabe sind festzulegen:

## § 39 {#par_39}

(1) Ansuchen um Förderung sind direkt beim Nationalparkfonds einzubringen.

(2) Als Förderungswerberin oder -werber kommt jede Person in Betracht, die eine förderbare Maßnahme setzen will, für deren Ausführung die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Voraussetzungen sind insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie die privatrechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit der Ausführung des Vorhabens.

(3) Die Gewährung einer Förderung kann auch mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

(4) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist tunlichst binnen drei Monaten zu benachrichtigen, ob ihrem bzw seinem Ansuchen stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Förderungsvergabe trifft das Nationalparkkuratorium.

(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat die zweckbestimmte Verwendung der gewährten Förderung nachzuweisen.

(6) Die Förderung ist einzustellen und gewährte Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber den Nachweis gemäß Abs 5 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Auflage oder Bedingung nicht einhält.

## § 40 {#par_40}

(1) Die Nationalparkverwaltung hat für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern einen Managementplan auszuarbeiten, der auf einen Planungshorizont von jeweils 9 Jahren auszurichten ist und alle zur Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 umzusetzenden Maßnahmen in den Geschäftsfeldern Naturraummanagement, Erhaltung der Kulturlandschaft, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation sowie Regionalentwicklung darstellen soll. Der Managementplan bedarf der Genehmigung des Nationalparkkuratoriums und ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Vor der Genehmigung sind der Fondsbeirat und der Nationalparkrat (Art II der Vereinbarung gemäß Art 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu hören.

(2) Im Managementplan sind auch jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressorces (IUCN) dauerhaft zu entsprechen.

(3) Maßnahmen, die vom Nationalparkfonds selbst oder über dessen Auftrag in Umsetzung des Managementplans durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Unterlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.

(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 30. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 30. November einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen.

Im RIS seit

20.11.2019

## § 42 {#par_42}

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über den Nationalpark Hohe Tauern, insbesondere auch über die Gebarung des Nationalparkfonds im vorangegangenen Kalenderjahr, vorzulegen.

## § 43 {#par_43}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

Im RIS seit

20.11.2019

## § 45 {#par_45}

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, außer Kraft.

## § 46 {#par_46}

(1) Die im Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 bestehenden Organe des Nationalparkfonds (Fondsbeirat, Nationalparkkuratorium, Vorsitzende bzw Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums) gelten für die restliche Funktionsdauer als entsprechende Organe im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, finden die §§ 8, 25 und 29 Abs 2 lit j des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes weiterhin Anwendung.

(3) Bescheide, die auf Grund des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes erteilt worden sind, oder Bescheide und Berechtigungen, auf die § 28 Abs 3 des außer Kraft getretenen Gesetzes anzuwenden war, gelten als Bescheide im Sinn dieses Gesetzes.

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) § 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2015 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmung findet auch auf Verfahren Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt bei der Nationalparkbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind.

(2) § 34 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 16 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 4, 14 Abs 2, 19 Abs 1, (§) 20a, 41 Abs 2 und (§) 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 20a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.

(6) Die §§ 9 Abs 1 und 3 sowie 20a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 2 und 14 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

30.12.2024