# Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden vom Land Oberösterreich und vom Land Salzburg angehören

Vereinbarung gemäß Art 15a Abs 2 und 116a Abs 6 B-VG zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg über die Bildung von Gemeindeverbänden, welchen Gemeinden beider Länder angehören

StF: LGBl Nr 51/2015

Ratifikationstext

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 7. Oktober 2014 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 17. Dezember 2014 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art 5 am 28. Mai 2015 in Kraft getreten.

> Das Land Oberösterreich und das Land Salzburg, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, auf der Grundlage der Art 15a Abs 2 und 116a Abs 6 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

## Art. 1 Bildung Ländergrenzen überschreitender Gemeindeverbände {#art_1}

(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg können sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Eine Vereinbarung nach Abs 1 bedarf der Genehmigung der Landesregierung jenes Landes, in dem der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Die Genehmigung ist nach Herstellung des Einvernehmens mit der Landesregierung des anderen Landes durch Verordnung zu erteilen, wenn eine den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (Art 2) entsprechende Vereinbarung vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes

## Art. 2 Anwendbares Recht {#art_2}

Auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband ist das Organisationsrecht für Gemeindeverbände jenes Landes anzuwenden, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat.

## Art. 3 Aufsicht {#art_3}

(1) Die Aufsicht über einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband, der im eigenen Wirkungsbereich gelegene Angelegenheiten besorgt, ist, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, von der Behörde jenes Landes, in dem der betreffende Gemeindeverband seinen Sitz hat, nach den für Gemeindeverbände maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Vorschriften desselben Landes wahrzunehmen.

(2) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des anderen Landes herzustellen. Diese darf eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft auch nach den für ihr Land maßgeblichen Vorschriften zulässig ist.

(3) Die nach Abs 1 zuständige Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des anderen Landes über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Art 1 gebildeten Gemeindeverband trifft.

## Art. 4 Ausfertigungen {#art_4}

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine davon ist für die Vertragsparteien bestimmt.

## Art. 5 Inkrafttreten {#art_5}

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem in beiden die Vereinbarung schließenden Ländern die landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und die Vertragsparteien das Vorliegen dieser Voraussetzungen einander mitgeteilt haben.

## Art. 6 Kündigung {#art_6}

Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung ist aber nur zulässig, wenn kein nach Art 1 gebildeter Gemeindeverband besteht.