# Salzburger Gesundheitsfondsgesetz

Gesetz vom 16. Dezember 2015 über den Salzburger Gesundheitsfonds (Salzburger Gesundheitsfondsgesetz - SAGES-Gesetz 2016)

StF: LGBl Nr 121/2015 (Blg LT 15. GP: RV 133, AB 180, jeweils 4. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

28.07.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten, zur Mitwirkung bei der Planung, Steuerung, Digitalisierung und Finanzierung des Gesundheitswesens, zur Stärkung der Gesundheitsförderung sowie zur Unterstützung der Hospiz- und Palliativbetreuung besteht im Land Salzburg ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung „Salzburger Gesundheitsfonds – SAGES“.

(2) Dieses Gesetz dient dem Ziel, eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung im Land Salzburg insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abzusichern.

(3) Das Land und der Salzburger Gesundheitsfonds haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

(4) Der Fonds hat bei seiner Tätigkeit die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung Gesundheit gemäß der Zielsteuerungsvereinbarung einzuhalten. Im Rahmen seiner Aufgaben sind die digitalen Informationssysteme aus dem eHealth-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung einzusetzen.

(5) Bei der Umsetzung der Finanzierungssysteme ist von den jeweiligen Finanzierungspartnern auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

Im RIS seit

28.07.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Fonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(3) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat der Fonds auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Im RIS seit

28.07.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den Salzburg betreffenden Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) in Angelegenheiten gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)

Im RIS seit

28.07.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Der Fonds hat folgende sonstige Aufgaben wahrzunehmen:

Im RIS seit

28.07.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Mittel des Fonds sind:

(2) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, folgende Mittel gemeinsam mit den laufenden Diagnosemeldungen dem Fonds zu melden, soweit diese Mittel kassenmäßig nicht über den Fonds abgewickelt werden:

(3) Im Sinn des Abs 1 Z 3 werden gemäß Art 12 Abs 2 der Vereinbarung zusätzliche Mittel der Sozialversicherung und der Länder zur Dotierung eines Sondervermögens zur Gesundheitsförderung verwendet. Die auf das Land Salzburg entfallenden Mittel sind bis spätestens 20. April des jeweiligen Jahres dem Fonds zu überweisen und gemeinsam mit den zusätzlichen Mitteln der Sozialversicherung jeweils als Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis zu führen. Sie sind gemäß der Vereinbarung und in der Höhe einzubringen, die jeweils dem Volkszahlanteil Salzburgs (ermittelt gemäß der nach § 11 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 für das jeweilige Jahr relevanten Volkszahl) an zwei Millionen Euro entspricht.

(4) Die Mittel gemäß Abs 1 Z 7 wie auch die für diese Zwecke vom Fonds als Landeskofinanzierungsanteil gewährten Mittel, die aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen sind, und die den als förderungswürdig erkannten Einrichtungen der Hospiz- und Palliativbetreuung daraus gewährten Mittel gemäß § 16a sind einnahmenseitig und ausgabenseitig als Sondervermögen in einem eigenen Verrechnungskreis zu führen.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Landesbeitrag beträgt 135.754.836 € und der Gemeindebeitrag 90.503.224 €. Der zusätzliche Landesbeitrag beträgt 2.420.686 € und der zusätzliche Gemeindebeitrag 1.613.791 €.

(2) Die Beiträge gemäß Abs 1 sind wertgesichert und erstmals 2026 anzupassen. Die Prozentzahl der Wertanpassung entspricht der Summe folgender Komponenten:

(3) Die von den Gemeinden gemäß Abs 1 und 2 aufzubringenden Beiträge werden auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt:

Krankenanstalt bzw Standort einer Fondskrankenanstalt

Prozentsatz

Landesklinik Hallein

3,18175

Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Mittersill

2,24903

Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf

1,38025

Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

61,69679

Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder

0,98682

Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU

19,73518

Landesklinik St Veit

1,82428

Kardinal Schwarzenberg Klinikum

3,02017

Landesklinik Tamsweg

1,94409

Allgemeine öffentliche Tauernklinik (Standort) Zell am See

3,98164

(4) Die Höhe des auf das Land und die einzelnen Gemeinden im Beitragsjahr entfallenden Beitrages gemäß Abs. 1 bis 3 ist diesen vom Fonds bis spätestens zum 15. Jänner bekannt zu geben.

(5) Die Beiträge sind wie folgt an den Fonds zu überweisen (Fälligkeitszeitpunkte):

(6) Wird die Höhe eines Beitrages von einer Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung der Bekanntgabe nach Abs. 4 bei der Gesundheitsplattform schriftlich die Vorschreibung des Beitrages durch Bescheid beantragen. Im Verfahren zur Beitragsvorschreibung kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung zu. Wird ein Beitrag bestritten, sind vorläufig 90 % der sich aus der bekannt gegebenen Höhe ergebenden Teilbeträge zu den Fälligkeitszeitpunkten nach Abs. 5 zu entrichten. Nach Rechtskraft des Beitragsbescheides ist zum nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt der Ausgleich zwischen den vorläufig entrichteten und den im Bescheid vorgeschriebenen Teilbeträgen vorzunehmen.

(7) Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

(8) Wenn eine Gemeinde vor oder ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsträgerschaft ihrer Fondskrankenanstalt ganz oder überwiegend auf einen oder mehrere andere Rechtsträger überträgt, sind von dieser Gemeinde und vom Land ab dem Jahr des Wirksamwerdens dieser Übertragung jährlich Sonderbeiträge in folgender Höhe zu leisten:

(9) Die Berechnung des Betriebsabganges einer Fondskrankenanstalt ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmen. In dieser Verordnung kann angeordnet werden, dass bestimmte Arten von Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unberücksichtigt bleiben. Dabei sind jedenfalls folgende Vorgaben zu beachten:

Im RIS seit

28.07.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an Fondspatientinnen und -patienten erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen. Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des LKF-Modells (§ 2 Z 4) die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt. Bei der Ermittlung des Punktewertes ist zu gewährleisten, dass alle Fondskrankenanstalten durch gleiche Punktewerte die gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen erhalten.

(2) Der Fonds hat nähere Regelungen dazu in Form von Richtlinien zu erlassen. Für diese Abgeltung stehen all jene Mittel zur Verfügung, die nicht für andere Abgeltungen, Förderungen, Zuschüsse oder den Verwaltungsaufwand des Fonds benötigt werden (§§ 11 bis 16a). Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen an LKF-Punkten festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.

(3) Mittel, die von der Sozialversicherung im Fall eines vertragslosen Zustandes mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zur Abgeltung der vermehrten Inanspruchnahme von Ambulanzleistungen entrichtet werden, werden, sofern eine leistungsbezogene Abgeltung nicht möglich sein sollte, gemäß dem Verhältnis der den einzelnen Fondskrankenanstalten für Ambulanzleistungen gewährten Beträge verteilt. Unterscheidet sich die tatsächliche Inanspruchnahme der Ambulanzleistungen wesentlich von diesem Aufteilungsschlüssel, kann die Gesundheitsplattform einen geänderten Verteilungsschlüssel festlegen.

(4) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds Berichte über den ambulanten Bereich gemäß § 6a Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen in Verbindung mit der dazu ergangenen Gesundheitsdokumentationsverordnung fristgerecht zu übermitteln.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2025).

Im RIS seit

28.07.2025

## § 11 {#par_11}

(1) Die Abgeltung von Nebenkosten für Schulen und Pensionen erfolgt auf der Grundlage einer Pauschale für die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckten Ausgaben für solche Leistungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Abgeltungshöhe keinen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausweitung des Anfallens solcher Nebenkosten setzt. Die Grundlage der pauschalen Abgeltung dieser ungedeckten Nebenkosten hat ein nicht weiter als fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreichender Beobachtungszeitraum zu sein.

(2) Erforderlichenfalls können auch Obergrenzen festgelegt werden, bei deren Überschreiten degressive oder keine Abgeltungen mehr erfolgen.

(3) Der Fonds hat nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Unter den sonstigen Abgeltungen werden die Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 2 (Betriebsabgangsdeckungsmittel) und 5 (GSBG-Beihilfen an Fondskrankenanstalten) sowie § 7 Abs 2 Z 2 bis 4 (Kostenbeiträge nach § 62 Abs 1 bis 3 SKAG, Mittel für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter und Kostenbeiträge oder Kostenanteile für die Versorgung ausländischer Anspruchsberechtigter) erfasst.

(2) Die Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 bis 3 SKAG stehen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die sie vereinnahmt hat. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(3) Die Mittel gemäß § 7 Abs 2 Z 3 und 4 stehen nach Vornahme allfälliger gesetzlich gebotener Abzüge jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, die den ausländischen Anspruchsberechtigten versorgt hat. Die über die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse einbringlich gemachten Mittel gelten auch dann als an den Fonds weitergeleitet oder unmittelbar entrichtet, wenn aus Gründen einfacherer Abwicklung der Zahlungsfluss direkt zwischen der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse und der Fondskrankenanstalt erfolgt. Die im § 7 Abs 2 Z 4 genannten Kostenbeiträge (Kostenanteile) verbleiben unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel bei der vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

(4) Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz stehen jeweils jener Fondskrankenanstalt zu, auf die sich die gewährte Beihilfe bezieht.

(5) Soweit Mittel nach Abs 3 oder 4 kassenmäßig über den Fonds abgewickelt werden, hat der Fonds diese ohne unnötigen Aufschub an die empfangsberechtigte Fondskrankenanstalt weiterzuleiten. Fließen die Mittel nach Abs 3 zweiter Satz direkt der Fondskrankenanstalt zu, sind allfällige gesetzlich gebotene Abzüge durch den Fondskrankenanstaltenträger vorzunehmen, wenn diese Abzüge nicht bereits von dritter Seite vorgenommen worden sind.

(6) Die Betriebsabgangsdeckungsmittel (§7 Abs 1 Z 2) stehen jeweils der betreffenden Fondskrankenanstalt zu. Unbeschadet ihrer Rechtsnatur als Fondsmittel verbleiben sie bei der die Betriebsabgangsdeckungsmittel vereinnahmenden Fondskrankenanstalt.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 13 {#par_13}

(1) Für Investitionen (Neu-, Zu- und Umbauten) sowie für die Anschaffung von medizinisch-technischen Großgeräten in Fondskrankenanstalten können Förderungen gewährt werden.

(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Investitionszuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind:

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Für krankenhausentlastende Maßnahmen können nach Maßgabe des Art 35 der Vereinbarung Mittel gewährt werden.

(2) Der Fonds hat für die Vergabe solcher Zuschüsse nähere Regelungen in Form von Richtlinien zu erlassen.

(3) Krankenhausentlastende Maßnahmen sind insbesondere solche, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Fondskrankenanstalten führen. Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes ist eine geeignete Koordination einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung zwischen dem Fonds und der Bundesgesundheitsagentur sicherzustellen.

(4) Ein Betrag aus diesen Mitteln, der gemäß Art 26 Abs 9 der Vereinbarung berechnet wird, ist jährlich im Voranschlag des Fonds gesondert auszuweisen.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung wird ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis eingerichtet und aus den Mitteln gemäß § 7 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 3 dotiert. Die in einem Geschäftsjahr nicht verwendeten Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(2) Bei der Durchführung von allen Maßnahmen der Gesundheitsförderung erfolgt eine Orientierung an der gemeinsam vereinbarten Gesundheitsförderungsstrategie. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe aus dem Gesundheitsförderungsfonds einzuhalten. Die Mittelvergabe hat dabei zu mindestens 75% für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen. Die geförderten Maßnahmen sind gemäß Art 12 Abs 6 der Vereinbarung zu dokumentieren.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Höhe des aus den Mitteln gemäß § 8 zu bedeckenden Verwaltungsaufwands des Fonds ist im Voranschlag in dem für die Erfüllung der Fondsaufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß vorzusehen.

(2) Daraus sind insbesondere folgende Kosten abzudecken:

(3) Für diesen Teilbetrag veranschlagte, aber nicht benötigte Mittel sind der Abgeltung von Leistungen gemäß § 9 zuzuführen.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Die Mittel des Bundes und der Sozialversicherung gemäß § 7 Abs 1 Z 7 sowie der aus dem Landesbeitrag gemäß § 8 Abs 8 entnommene Kofinanzierungsanteil des Landes sind gemäß den Vorgaben des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes sowie gemäß der dazu abgeschlossenen operativen Vereinbarung zwischen dem Bund, der Sozialversicherung und den Ländern zu verwenden. Die nicht zweckentsprechend beziehungsweise rechtzeitig verwendeten Mittel sind zurückzuzahlen.

(2) Der Landesanteil an weiteren sektorenübergreifenden Maßnahmen im Bereich der Zielsteuerung Gesundheit, sofern diese über den Fonds finanziert werden, ist ebenfalls aus den Landesbeiträgen gemäß § 8 Abs 8 zu entnehmen.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Fonds hat folgende Organe:

(2) Die Gesundheitsplattform hat folgende weitere Organe einzurichten:

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der im Abs 2 vorgesehenen Organe sind von der Gesundheitsplattform zu treffen. Die Gesundheitsplattform kann die im Abs 2 Z 1 genannte Kommission im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit ermächtigen, in Verwaltungsverfahren Stellungnahmen an Stelle und im Namen der Gesundheitsplattform abzugeben.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 18 {#par_18}

(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer bzw einer Geschäftsführerin und den erforderlichen Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen. Sie hat die Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission umzusetzen und alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder deren Koordinatoren bzw Koordinatorinnen zugewiesen oder von der Gesundheitsplattform einer Kommission übertragen worden sind. Weiters hat die Geschäftsführung die Gesundheitsplattform und deren Kommissionen sowie die Landes-Zielsteuerungskommission und deren Koordinatoren bzw Koordinatorinnen bei der Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Sie ist an Weisungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gebunden.

(2) Der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung durch die Gesundheitsplattform zu bestellen. Die erforderlichen Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen werden vom Geschäftsführer bzw von der Geschäftsführerin angestellt. Die Anstellung von Mitarbeitern bzw Mitarbeiterinnen, die im genehmigten Stellenplan (§ 27 Abs 4) nicht vorgesehen sind, bedarf der Zustimmung der Gesundheitsplattform. Der Geschäftsführer bzw die Geschäftsführerin wird im Verhinderungsfall von seinem bzw ihrem Stellvertreter oder seinem bzw ihrer Stellvertreterin vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Geschäftsführers bzw der Geschäftsführerin unbesetzt ist.

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Leisten die entsendungsberechtigten Institutionen der Aufforderung nicht Folge oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zustande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt.

(3) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person in einer bestimmten Sitzung vertreten lassen.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt durch (einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en).

(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Der bzw die Vorsitzende ist von der Landesregierung aus dem Kreis der gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a entsendeten Mitglieder der Landesregierung zu bestellen. Der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin des bzw der Vorsitzenden ist der bzw. die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Weitere Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen des bzw der Vorsitzenden sind bei Bedarf von der Gesundheitsplattform aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung der Gesundheitsplattform erfolgt durch den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn es der erste Stellvertreter bzw die erste Stellvertreterin oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest der bzw die Vorsitzende oder einer bzw eine seiner bzw ihrer Stellvertreter bzw Stellvertreterinnen sowie ein Landesvertreter bzw eine Landesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit a), ein Sozialversicherungsvertreter bzw eine Sozialversicherungsvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit b), der Bundesvertreter bzw die Bundesvertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit c) und ein Gemeindevertreter bzw eine Gemeindevertreterin (§ 19 Abs 1 Z 1 lit e), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Für die Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform gelten folgende Bestimmungen:

(5) Die Gesundheitsplattform kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich erscheint, Experten bzw Expertinnen beiziehen.

(6) Auf Verlangen sind den Vertretern bzw Vertreterinnen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform von allen beteiligten Finanzierungspartnern Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.

(7) Soweit zwischen den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit a (Land) und den Mitgliedern gemäß § 19 Abs 1 Z 1 lit b (Sozialversicherung) Einvernehmen darüber vorliegt, können einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(8) Die Gesundheitsplattform kann eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass die gemäß § 21 Abs 10 Z 1 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes erforderliche Behandlung des RSG in der Gesundheitsplattform vor der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zu erfolgen hat. In die Geschäftsordnung können auch Bestimmungen zu folgenden Punkten aufgenommen werden:

Im RIS seit

28.07.2025

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Weiters hat die Gesundheitsplattform

(3) Die Gesundheitsplattform hat die Zielsetzungen dieses Gesetzes und die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu beachten. Die der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens dienenden Aufgaben sind unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.

(4) Die Gesundheitsplattform hat der Landesregierung jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

(2) § 19 Abs 2 bis 5 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Den Vorsitz führen gleichberechtigt ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied derselben aus dem Kreis der Mitglieder der Landeskurie und der bzw die Vorsitzende des für das Land Salzburg zuständigen Landesstellenausschusses der ÖGK. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten sind (Tagesordnung und Unterlagen) und zu diesen gemeinsam einzuladen ist.

(2) Die Einberufung der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt durch die Vorsitzenden. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Landes-Zielsteuerungskommission ist auch einzuberufen, wenn es einer bzw eine der beiden Vorsitzenden oder mindestens zwei sonstige Mitglieder verlangen.

(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn von jeder Kurie (Land und Sozialversicherungsträger) jeweils vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter zumindest einer bzw eine der Vorsitzenden, anwesend sind.

(4) Für die Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

(5) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder. Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen. Das von der Landesregierung als Vorsitzender bzw Vorsitzende bestellte Mitglied der Landesregierung hat die Stimmabgabe (eine Stimme) für die Landeskurie wahrzunehmen.

(6) § 20 Abs 5 und 8 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Im RIS seit

11.01.2019

## § 25 {#par_25}

Die Landes-Zielsteuerungskommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch zwei gleichberechtigte Koordinatoren bzw Koordinatorinnen unterstützt. Ein Koordinator bzw eine Koordinatorin wird von der Landesregierung bestellt und ist als solcher bzw solche ausschließlich dem bzw der von der Landesregierung bestimmten Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 23 Abs 1) verantwortlich. Der zweite Koordinator bzw die zweite Koordinatorin wird entsprechend den bundesrechtlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellt.

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt in maßgeblichem Ausmaß gegen verbindliche Pläne oder gegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern vereinbarte Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (Art 47 Abs 2 der Vereinbarung), sind von der Gesundheitsplattform nachweislich wirksame Maßnahmen zur Herstellung des angestrebten Zustandes zu setzen. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, hat die Gesundheitsplattform die angedrohte Kürzung oder den angedrohten Entzug unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung vorzunehmen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss entscheidet die Schiedskommission (§ 88 SKAG).

(2) Abs 1 ist mit der Maßgabe, dass die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann, auch in folgenden Fällen anzuwenden:

(3) Die Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Förderungsmitteln von Förderungsempfängern bzw -empfängerinnen, die keine Fondskrankenanstalten sind, erfolgt nach Maßgabe der dazu in den Förderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen.

(4) Bei Einschränkungen im Leistungsangebot ist einvernehmlich vorzugehen (§ 20 Abs 4 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs 3). Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären und ambulanten Bereich oder in den Nahtstellen zum Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Vorhandene Mittel des Fonds sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit möglichst günstig zu veranlagen.

(3) Die Mittel sind nach ihrer Herkunft (§ 7) und nach ihrer Verwendung (§§ 9 ff) gebarungsmäßig jeweils gesondert auszuweisen. Eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel des Fonds ist vorzunehmen.

(4) Alljährlich sind von der Geschäftsführung ein Voranschlag und ein Stellenplan vorzubereiten und der Gesundheitsplattform zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist bis spätestens 30. Juni des Folgejahres von der Geschäftsführung ein Jahresabschluss vorzubereiten und der Gesundheitsplattform vorzulegen. Die Geschäftsführung des Fonds hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Landesregierung und der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

(5) Nachträgliche Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.

(6) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur auf Basis eines von dieser festgelegten, bundesweit einheitlich strukturierten Berichts standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.

(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über den Stand und die Gebarung des Fonds zu berichten.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

(3) Darüber hinaus ist die Geschäftsführung des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosencodierung durch die Fondskrankenanstalten (Qualitätskontrolle) sowie zur LKF-Punktebewertung sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen. Nähere Regelungen hat die Geschäftsführung des Fonds in Form von Richtlinien zu erlassen. Über das Ergebnis solcher Kontrolltätigkeiten ist der Gesundheitsplattform zu berichten.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Träger der Fondskrankenanstalt betreffen, sind so zu verarbeiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann (anonymisierte Daten). Die Gesundheitsplattform darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.

(2) Die Organe des Fonds und die von diesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(3) Bei einem Verstoß von Fondskrankenanstalten gegen die Verpflichtung gemäß Abs 1 oder bei einer Behinderung des Einsichtsrechts nach Abs 2 kann die Gesundheitsplattform unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes nach vorheriger schriftlicher Androhung dieser Maßnahme Zuwendungen nach diesem Gesetz kürzen oder entziehen.

(4) Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art 9 der Zielsteuerungsvereinbarung jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste, der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998, § 11a Zahnärztegesetz).

(5) Die eine Ärztin bzw einen Arzt, eine(n) Angehörige(n) des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs betreffenden personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 3 ÄrzteG 1998 oder der Zahnärzteliste gemäß § 43 Abs 2 oder § 45 Abs 2 Zahnärztegesetz).

Im RIS seit

12.10.2023

## § 30 {#par_30}

Auf Regressansprüche des Fonds gegen Mitglieder der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder anderer Organe des Fonds ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden.

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene (§ 10 G-ZG) ist in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend Art 7 Abs 3, Art 12 Abs 2, Art 13 Abs 2, Art 14 Abs 2 und Art 16 Abs 3 der Zielsteuerungsvereinbarung und unter sinngemäßer Anwendung von § 23 Abs 4 Z 3 ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.

(2) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren und binnen eines Monats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Adaptierungen des Übereinkommens.

Im RIS seit

07.03.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

(3) Wenn die Ziele, die im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, hat die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele vorgelegt werden und hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat genehmigte und nicht genehmigte Berichte samt der Äußerung der Bundes-Zielsteuerungskommission und der Stellungnahme der jeweils Betroffenen zu veröffentlichen.

(4) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Art 25 der Zielsteuerungsvereinbarung einleiten.

(5) Liegt bis zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt kein mehrjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann die Landes-Zielsteuerungskommission einen begründeten Antrag an den Bund richten, eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens einzuräumen. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. Kommt innerhalb der eingeräumten Frist kein mehrjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zustande, hat die Landes-Zielsteuerungskommission zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission darüber einen Bericht vorzulegen.

(6) Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen worden ist, sind für das Land sowie den Fonds verbindlich.

Im RIS seit

28.07.2025

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Im RIS seit

07.03.2018

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

28.07.2025

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung ist mit dem 1. Jänner 2016 begrenzt.

(3) Das Gesetz vom 19. Oktober 2005 über den Salzburger Gesundheitsfonds, LGBl Nr 90/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2014 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehen der Fonds und seine Organe weiter und bleiben deren Beschlüsse wirksam.

(4) Investitionen im Sinn des § 13, die vor dem 1. Jänner 2016 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen rechtzeitig beantragt wurden, können auslaufend mit den darin vorgesehenen Förderprozentsätzen gefördert werden.

(5) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 54/1999, gilt bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als gesetzliche Vorschrift weiter.

Im RIS seit

07.03.2018

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) § 8 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 3 bis 6, 2, 4, 5, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 3,10 Abs 1, 2 und 5, 14 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 17 Abs 2, 19 Abs 1, 20 Abs 4, 21 Abs 3, 23 Abs 4, 26 Abs 1, 27 Abs 6, 31 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2018 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der § 37 bis 42 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) § 29 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 1, 6, 7 Abs 1 und 4, 10 Abs 5, 16a, 21 Abs 1, 24 Abs 1 und 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2018 treten am 1. Jänner 2019 mit Wirkung für Haushaltsjahre ab 2019 in Kraft. Das Land hat dem Fonds die vom Bund und der Sozialversicherung erhaltenen Mittel gemäß § 7 Abs 1 Z 7 umgehend zu überweisen.

(5) Die §§ 7 Abs 2, 12 Abs 3, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 22 Abs 1 und 23 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Der § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 139/2020 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(7) § 29 Abs 4 und 5 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2025 treten in Kraft:

Im RIS seit

28.07.2025