# Salzburger Hebeanlagengesetz

Gesetz vom 7. Oktober 2015 über die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen (Salzburger Hebeanlagengesetz – HebeAnlG)

StF: LGBl Nr 1/2016 (Blg LT 15. GP: RV 995, 3. Sess; AB 6, 4. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> § 1Anwendungsbereich

> § 2Begriffsbestimmungen

> § 3Technische Erfordernisse

> § 4Vorprüfung

> § 5Abnahmeprüfung

> § 6Betriebskontrolle

> § 7Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

> § 8Mängelbehebung und Sperre

> § 9Hebeanlagenbuch

> § 10Sicherheitstechnische Überprüfung

> § 11Modernisierung

> § 12Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

> § 13Strafbestimmungen

> § 14Notifikationshinweis

> § 15In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

## § 1 {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die technischen Erfordernisse und den Betrieb von Hebeanlagen. Es findet keine Anwendung für:

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes sowie sonstige Vorschriften über Hebeanlagen nicht berührt.

## § 2 {#par_2}

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

## § 3 {#par_3}

(1) Hebeanlagen müssen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den allgemeinen bautechnischen Anforderungen (§ 3 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG) entsprechen. Hebeanlagen für Personen müssen darüber hinaus in allen ihren Teilen dem Stand der Technik entsprechend so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität (barrierefreie Ausführung) und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Abs 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.

## § 4 {#par_4}

(1) Vor dem Einbau, einer wesentlichen Änderung oder Modernisierung (§ 11) einer Hebeanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin ein Prüfzeugnis einer Inspektionsstelle darüber vorzulegen, dass die Hebeanlage den technischen Erfordernissen (§ 3) oder im Fall der Modernisierung dem § 11 entspricht.

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung des § 3 durch Verordnung festlegen, welche Änderungen jedenfalls als wesentlich gelten.

## § 5 {#par_5}

(1) Nach dem Einbau, einer wesentlichen Änderung oder Modernisierung einer Hebeanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin vor deren Inbetriebnahme ein Prüfzeugnis einer Inspektionsstelle darüber einzuholen, dass

(2) Die Inspektionsstelle hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Hebeanlagenbuch zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses in das Hebeanlagenbuch aufzunehmen. Eine Abschrift des Prüfzeugnisses ist von der Inspektionsstelle der Behörde zu übermitteln.

(3) Eine Inbetriebnahme der Hebeanlage vor Ausstellung des Prüfzeugnisses und Aufnahme einer Abschrift davon in das Hebeanlagenbuch ist unzulässig.

## § 6 {#par_6}

(1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.

(2) Die Betreiber haben eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung der Hebeanlage zu beauftragen.

## § 7 {#par_7}

(1) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage in regelmäßigen Abständen auf deren Betriebssicherheit zu prüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Fristsetzung aufzutragen und zu überwachen. Bei Nicht-Behebung der Mängel ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Intervalle und der Umfang der Überprüfungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(2) Eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage kann von der Behörde auf Kosten der Betreiber mit Bescheid angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

## § 8 {#par_8}

(1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind dabei unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Hebeanlagenbuch zu vermerken.

(2) Die Betreiber und Inspektionsstellen sind verpflichtet, die Hebeanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und die weitere Benutzung zu verhindern, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist.

(3) Kommen die Betreiber ihrer Mängelbehebungsverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, hat die Behörde die Behebung mit Bescheid aufzutragen. Sie hat die Sperre der Hebeanlage mit Bescheid anzuordnen, wenn

## § 9 {#par_9}

(1) Die Betreiber haben ein Hebeanlagenbuch zu führen. Dieses ist von der Inspektionsstelle anzulegen und den Betreibern nach erfolgter Abnahmeprüfung auszuhändigen.

(2) Im Hebeanlagenbuch sind neben den in diesem Gesetz besonders vorgesehenen Vermerken einzutragen:

(3) Das Hebeanlagenbuch ist der Inspektionsstelle und den Organen der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.

## § 10 {#par_10}

Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

## § 11 {#par_11}

Bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, hat eine Verbesserung der Sicherheit zu erfolgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen bei Modernisierungen zu erlassen.

## § 12 {#par_12}

Die nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

## § 13 {#par_13}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung udgl) mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.

## § 14 {#par_14}

Dieses Gesetz ist vor seiner Erlassung der Europäischen Kommission nach den Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG notifiziert worden. Notifikationsnummer: 2014/220/A.

## § 15 {#par_15}

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.

(2) Verordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Aufzugsprüfer, die nach den Voraussetzungen der §§ 19 und 19a des Baupolizeigesetzes 1997 bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.