# Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

Beachte

Zu LGBl Nr 52/2016: Gesetz vom 8. Juni 2016, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert, das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 aufgehoben und der Landeswohnbaufonds aufgelöst werden

Artikel I =

Änderung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015

Artikel II =

Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und Auflösung des Landeswohnbaufonds

Gesetz vom 8. Juni 2016, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert, das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 aufgehoben und der Landeswohnbaufonds aufgelöst werden

StF: LGBl Nr 52/2016 (Blg LT 15. GP: RV 363, AB 389, jeweils 4. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2011 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 60/2015, wird aufgehoben.

(2) Für Förderungen nach dem S.WFG 1990, die auf Grund von vor dem 1. April 2015 eingebrachten Ansuchen zugesagt oder zugesichert worden sind, gilt § 50 Abs. 2 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015.

## § 2 {#par_2}

(1) Der Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds) wird aufgelöst.

(2) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen des Landeswohnbaufonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Salzburg über.

## § 3 {#par_3}

Die vom Landeswohnbaufonds ab dem 1. April 2015 bis zu seiner Auflösung zu erfüllenden Ausgabenverpflichtungen, insbesondere die gemäß § 50 Abs. 2 S.WFG 2015 in Verbindung mit § 2a S.WFG 1990 weiterhin auf Rechnung des Landeswohnbaufonds zu gewährenden Förderungen, die aufgrund des liquiditätsmäßigen Zuflusses der Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 an das Land Salzburg auch vom Land ausbezahlt werden müssen, stellen vermögensrechtlich Verbindlichkeiten des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land Salzburg dar. Um die Bilanzierung des Landeswohnbaufonds zu ermöglichen, sind dementsprechend die dem Land liquiditätsmäßig zufließenden Mittel gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz S.WFG 2015 vermögensrechtlich als Forderungen des Landeswohnbaufonds gegenüber dem Land zu betrachten. Dementsprechende Passiv- und Aktivposten sind in der Bilanz 2015 des Landeswohnbaufonds auszuweisen.

## § 4 {#par_4}

Es treten in Kraft: