# Nebengebührenverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 2016 über die Höhe der Nebengebühren nach dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (Nebengebührenverordnung – NG-VO)

StF: LGBl Nr 54/2016

> Auf Grund der §§ 30 bis 35 des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes (LB-GG), LGBl Nr 94/2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015, wird verordnet:

Im RIS seit

15.03.2021

## § 1 {#par_1}

Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet:

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

13,46

Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

20,18

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

10,77

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

13,46

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

11,62

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

13,46

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner

18,96

Fachärztinnen und Fachärzte

20,18

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

22,63

Im RIS seit

05.03.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

Bedienstete im Einkommensband

Prozentsatz

Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr

Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr

1 bis 4

0,810

0,984

5 bis 8

0,955

1,129

9 bis 14

1,129

1,311

(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

1,20

Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

1,7

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

0,96

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

1,20

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

1,66

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

1,20

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

1,35

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

1,70

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

2,00

* Die Journaldienstabgeltung gebührt auch dann, wenn ein verlängerter Dienst zwischen zwei Bediensteten geteilt wird.

(3) Ab dem vierten verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG im Monat gebührt zusätzlich zur Journaldienstabgeltung nach Abs 2 pro Dienst ein Pauschalbetrag in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

4,246

Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

4,246

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

4,246

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

4,246

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch- Technischer Dienst

4,246

Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung

4,246

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches

5,520

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

7,643

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

7,643

Im RIS seit

05.03.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,2745 % aus E/1/1/1.

(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.

(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.

(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst

(5) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

Im RIS seit

29.03.2023

## § 5 {#par_5}

(1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.

(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E 1/1/1.

(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1

Sicherung in der Wand hängender Personen

0,33 %

Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend)

0,66 %

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,33 %

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,66 %

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(2) Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(3) Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.

(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

4,896

15

(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

Im RIS seit

05.03.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt für folgende Tätigkeiten eine Erschwernisabgeltung in der Höhe des jeweils festgelegten Prozentsatzes aus E 1/1/1:

Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1:

Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske

0,2 je Stunde

Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind

0,13 je Stunde

Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr

0,66 je Einsatz

Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen

0,114 je Stunde

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG)

31,428 je Monat

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert

1,429 je Tag

(2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

Für die erste Gruppe

6,95 %

Für jede weitere Gruppe

jeweils 2,32 %

(3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.

(4) Bediensteten des Gesundheitsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes ohne Bereitschaftsdienst im Schicht- und Wechseldienst für den Zeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 3,364 % aus E 1/1/2. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.

(5) Bediensteten des Verwaltungsbereichs gebührt, soweit kein Anspruch auf Überstunden- oder Mehrleistungsabgeltung oder auf Abgeltung für den Bereitschaftsdienst oder den Schicht- bzw Wechseldienst besteht, für die Erschwernis eines Nachtdienstes für den Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eine Nachtdienstabgeltung in Höhe von 3,2023 % aus E 1/1/1. Wird nicht über den gesamten Zeitraum Dienst versehen, ist die Nachtdienstabgeltung im aliquoten Ausmaß zu kürzen.

Im RIS seit

29.03.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.

(2) Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:

Einkommensband:

Prozentsatz:

5 bis 8

7,340

9

9,175

10

13,682

11 bis 13

19,572

Im RIS seit

30.04.2024

## § 8a {#par_8a}

Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

## § 8b Im RIS seit {#par_8b}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

05.03.2026

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 in den Landesdienst aufgenommen werden, werden nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage bestimmt.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2016 treten in Kraft:

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2017 treten in Kraft:

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten in Kraft:

(6) Die §§ 4 Abs 1 und 5, 7 Abs 4 und 5 und 8 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(7) Die §§ 2, 3 Abs 2 und 8 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.

(8) Die §§ 2, 3 Abs 2 und 3, 6 Abs 2 und 3 sowie § 8b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2026 treten mit 1. April 2026 in Kraft.

Im RIS seit

05.03.2026