# Salzburger Bautechnikverordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2016, mit der bautechnische Anforderungen für bauliche Anlagen festgelegt werden (Salzburger Bautechnikverordnung – S.BTV)

StF: LGBl Nr 55/2016

[CELEX-Nr: 32023L2413]

> Auf Grund § 6 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, LGBl Nr 1/2016, wird verordnet:

Im RIS seit

06.07.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:

Bautechnische

Anforderung

OIB-Richtlinie

Sonderregelungen

Nr

Titel

Ausgabe

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

1

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

April 2019

keine

Brandschutz

(je nach Anwendungsfall)

2

Brandschutz

April 2019

gemäß Teil A der Anlage 1

2.1

Brandschutz bei Betriebsbauten

April 2019

keine

2.2

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

April 2019

keine

2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

April 2019

keine

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

April 2019

gemäß Teil B der Anlage 1

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

April 2019

gemäß Teil C der Anlage 1

Schallschutz

5

Schallschutz

April 2019

Keine

Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

6

Energieeinsparung und Wärmeschutz

März 2015

gemäß Teil D der Anlage 1

Im RIS seit

04.10.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:

Im RIS seit

04.10.2021

## § 3 {#par_3}

Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/87/A durchgeführt worden.

(2a) Die Novelle LGBl Nr 78/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/299/A notifiziert.

(3) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz oder der Türkei herangezogen werden.

Im RIS seit

04.10.2021

## § 5 {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen. Für bauliche Maßnahmen, um deren Baubewilligung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. August 2016 angesucht worden ist, sind im Hinblick auf die bautechnischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz abweichend zu § 1 die Bestimmungen der Bautechnikverordnung-Energie (Abs. 1 Z 3) weiter anzuwenden.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die §§ 1, 2 und 4 Abs 1 und 2a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige baurechtliche Verfahren sind die §§ 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass auch für diese Verfahren die Sonderregelungen der Anlage 1 Teil B, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 gelten.

Im RIS seit

04.10.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

04.10.2021

## Anl. 2 {#prov_anl_2}