# Grundversorgungs-Verordnung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2016, mit der für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze, Zusatzleistungen und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)

StF: LGBl Nr 57/2016

> Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

11.07.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:

1.

bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:

a)

für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag

25,00 €

b)

für das Taschengeld pro Person und Monat

40,00 €

c)

für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat

10,00 €

2.

bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:

a)

für den Mietaufwand pro Monat:

aa)

für eine Einzelperson

165,00 €

bb)

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

330,00 €

b)

für die Verpflegung pro Monat:

aa)

für Erwachsene

260,00 €

bb)

für Minderjährige

145,00 €

cc)

für unbegleitete Minderjährige

260,00 €

3.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden pro Person und Tag

112,00 €

4.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe pro Person und Tag

130,00 €

5.

für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Tag

112,00 €

6.

für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag

35,00 €

7.

für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr

200,00 €

8.

für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit

3,63 €

9.

für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr

150,00 €

(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze:

27,00 €,

99,00 €,

67,50 €,

44,50 €.

Im RIS seit

24.10.2025

## § 2 {#par_2}

Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden:

## § 3 {#par_3}

(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen:

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:

1.

für die Person mit Einkünften

a)

aus einem Lehrverhältnis

150 €

b)

aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit

110 €

2.

für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied

80 €.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013, außer Kraft.

(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft:

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Abs 2 für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.

(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Im RIS seit

24.10.2025