# Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau – Projekt im Bereich der GP 279/1, KG 55301 Altenmarkt

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2016 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau – Projekt im Bereich der GP 279/1, KG 55301 Altenmarkt)

StF: LGBl Nr 59/2016

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 279/1, 279/3, 279/4 und 267, alle KG 55301 Altenmarkt, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

## § 2 {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.