# Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See

StF: LGBl Nr 75/2016

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

19.09.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Zeller See, im Folgenden als „See“ bezeichnet.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

19.09.2016

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Auf dem See ist verboten:

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

19.09.2016

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) In den Schutzzonen gemäß Abs 2 ist die Ausübung der Schifffahrt vom 15. Juni bis 30. August, in der Schutzzone gemäß Abs 2 Z 8 die Verwendung von Segelbrettern, ausgenommen zum Ab- und Anlegen auf dem kürzest möglichen Weg, während der jährlichen Betriebszeit der Linienschifffahrt verboten.

(2) Schutzzonen sind die folgenden Bereiche:

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

19.09.2016

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Start- und Landegassen nach Abs 2 sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersports durch dazu Berechtigte vorbehalten.

(2) Start- und Landegassen sind:

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

19.09.2016

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:

Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des

Anmerkungen

§ 2

§ 3

§ 4

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

Fahrten des Bundesheeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten der Bundespolizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten des gewässerkund-lichen Dienstes

im Einsatz

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

Fahrten zur Seenreinhaltung

X

X

X

X

X

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

X

X

2)

Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

X

X

3)

Fahrten zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

X

X

Fahrgastschiffe im Linienverkehr

X

X

X

Fahrzeuge der Wasserski GmbH

X

X

Fahrzeuge der Stadtgemeinde Zell am See

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

4)

Anmerkungen:

1)

Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

2)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

3)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

4)

Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

07.09.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen im Sinn des § 25 SchFG entsprechend der Anlage 4 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung kundzumachen.

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

19.09.2016

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

19.09.2016

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

07.09.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. September 2016 in Kraft. Die sich aus den §§ 3 und 4 ergebenden Verbote treten mit Anbringung der diesbezüglichen Schifffahrtszeichen in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, LGBl Nr 58/1990, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 86/1997, LGBl Nr 42/1999, LGBl Nr 14/2001 und LGBl Nr 44/2005 außer Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs 1 und (§) 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schifffahrt

Schiffahrt

Im RIS seit

07.09.2021