# Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Gesetz vom 31. Mai 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bundesland Salzburg (Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – BQ-AnerG)

StF: LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

23.10.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt:

(2) Andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Abs 1 sind:

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch für die Anerkennung von Nachweisen über Berufsausbildungen und -qualifikationen Anwendung, die in einem anderen österreichischen Bundesland einer Person ausgestellt worden sind und dort landesgesetzlich zum Zugang zu einem entsprechenden Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind.

(4) Weiters können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem Drittstaat erworben worden sind und über die von einer zuständigen Behörde Nachweise ausgestellt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, soweit in den jeweiligen Landesgesetzen nicht eigene Bestimmungen getroffen sind. Die Anerkennung kann von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden.

Im RIS seit

16.02.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

Im RIS seit

12.06.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Für die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen sind folgende, im Herkunftsstaat erworbene Nachweise zu unterscheiden:

(2) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, wenn sein Inhaber oder seine Inhaberin in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Herkunftsstaat, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art 2 Abs 2 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie für die Ausübung eines reglementierten Berufs anerkannt hat, besitzt und dieser Herkunftsstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.

(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs 1 dürfen von der Behörde erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 5) vorgenommen werden und überdies nur dann, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Person hinsichtlich der Tätigkeit, die sie auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Behörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Überprüfungen gemäß Abs 2 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 auf Antrag nach den Vorgaben der von der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu erlassenden Durchführungsrechtsakten für die betreffenden landesgesetzlich geregelten Berufe auszustellen. Der Inhaber oder die Inhaberin einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem 2. und 3. Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einem oder einer in Salzburg niedergelassenen Inhaber oder Inhaberin einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, der oder die Dienstleistungen außerhalb von Salzburg erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 1 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 19 Abs 1 handelt.

(3) Die Behörde hat betreffend landesgesetzlich geregelte Tätigkeiten einem Inhaber oder einer Inhaberin von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 20 Abs 7 oder § 15 auf der Grundlage der vom Herkunftsstaat gemäß Art 4a Abs 5 Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen, wenn

(4) Die Behörde hat für in Salzburg niedergelassene Inhaber oder Inhaberinnen einer landesgesetzlich geregelten Berufsqualifikation, die

(5) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bleiben landesgesetzlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Die Salzburger Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass Bürger bzw Bürgerinnen und Antragsteller bzw Antragstellerinnen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde, informiert werden.

(7) Die Salzburger Landesregierung kann nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie nähere Vorschriften insbesondere über erforderliche Angaben und vorzulegende Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen, die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten durch Verordnung erlassen.

Im RIS seit

26.03.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Behörde hat es Inhabern oder Inhaberinnen einer Berufsqualifikation in einem vom § 5 Abs 1 erfassten Beruf zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über ein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diesen Antragsteller oder diese Antragstellerin erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.

(2) Den Anträgen gemäß Abs 1 sind alle gemäß den betreffenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.

(3) Die Behörde hat Antragstellern oder Antragstellerinnen im Sinn des § 5 Abs 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(4) Die Behörde hat in Salzburg niedergelassenen Antragstellern oder Antragstellerinnen alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie oder den Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich sind.

(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs 1 zu überprüfen, ob

(6) Stellt der Antragsteller oder die Antragstellerin wiederholt Anträge gemäß Abs 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.

Im RIS seit

14.12.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Behörde hat unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen disziplinarrechtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch den Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

(2) Die Behörde hat den Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 25, unverzüglich über eine gemäß Abs 1 vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs 1 ist auf folgende personenbezogene Daten beschränkt:

(4) Die Angaben im Europäischen Berufsausweis sind auf jene personenbezogene Daten zu beschränken, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers oder der Inhaberin auf Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:

(5) Informationen über die vom Inhaber oder von der Inhaberin des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen. Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften nur die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates. Der Inhaber oder die Inhaberin des Europäischen Berufsausweises ist auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten.

(6) Die in einer IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder die Übermittlung der Meldung gemäß § 17 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 4 erforderlich ist. Der Inhaber oder die Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises kann jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei verlangen. Der Inhaber oder die Inhaberin ist über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag online eingereicht, ist eine Erinnerung nicht erforderlich.

(7) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß den §§ 15 oder 20 Abs 7, hat die Behörde in den Fällen des § 5 Abs 3 dem Inhaber oder der Inhaberin der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner oder ihrer Berufsqualifikation auszustellen.

(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und in allen IMI-Dateien gilt die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 5 bis 7, 15 und 20 dieses Gesetzes als Verantwortlicher im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Art 4e Abs 1 bis 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt die Europäische Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinn des Art 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Im RIS seit

14.12.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Behörde hat im Einzelfall partiellen Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeit mit Bescheid zu gewähren, wenn

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn dies

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 oder 3 anzuwenden.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 11 Abs 4 und 12 nicht anzuwenden.

(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit, hat die Behörde in anderen Herkunftsstaaten absolvierte Berufspraktika anzuerkennen,

(2) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesgesetzlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Voraussetzungen der Anerkennung gemäß Abs 1 erlassen.

Im RIS seit

26.03.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines landesgesetzlich geregelten Berufs den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu genehmigen, wenn

(2) Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs im Sinn des Abs 1 im Herkunftsstaat nicht geregelt, ist die Aufnahme oder Ausübung des Berufs zu genehmigen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin diesen Beruf in den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, sofern er oder sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, der oder die

(3) Das Ausbildungsniveau gemäß § 3 Abs 1 und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb mit einer Ausbildung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit aa können durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

(4) Die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs ist nicht zu genehmigen, wenn die landesgesetzliche Regelung ein Diplom gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b sublit bb (universitäre Diplome mit ua mindestens vier Jahren Ausbildungsdauer) erfordert und der Antragsteller oder die Antragstellerin nur über den Ausbildungsnachweis gemäß § 3 Abs 1 Z 1 (Befähigungsnachweis) verfügt.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Im Bescheid über die Anerkennung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat das Recht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen. Abweichend davon ist eine Eignungsprüfung abzulegen,

(3) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zuvor zu prüfen, ob die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin im Rahmen seiner bzw ihrer Berufspraxis im Herkunftsstaat oder Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahmen möglich wäre, ganz oder teilweise ausgleichen können. Vor der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin

(4) Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Ausbildung absolviert hat, die

(5) Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Erlassung des Bescheides gemäß Abs 1 ablegen kann.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen erlassen.

Im RIS seit

26.03.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Wenn in landesrechtlichen Vorschriften für die Ausübung eines Berufs, der unter die im Anhang IV Verzeichnis III der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten fällt, allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten vorgeschrieben werden, ist die Berufserfahrung als gleichwertig anzuerkennen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat wie folgt ausgeübt hat:

Im RIS seit

12.06.2017

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Folgende Nachweise sind dem Antrag auf Anerkennung der Berufsausbildungen und –qualifikationen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung anzuschließen:

(2) Soweit dies landesgesetzlich vorgesehen ist, ist dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, anzuschließen.

(3) Die Behörde kann vom Antragsteller oder der Antragstellerin zusätzliche Informationen zu den Nachweisen nach Abs 1 Z 2 verlangen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob und inwieweit die absolvierten Ausbildungen erheblich von den landesrechtlich erforderlichen Ausbildungsinhalten abweichen. Macht der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft, dass er bzw sie nicht in der Lage ist, diese Informationen vorzulegen, hat die Behörde gemäß § 23 Abs 4 vorzugehen.

(4) Wenn landesrechtlich diesbezügliche Nachweise vorgeschrieben sind und im Herkunftsstaat Nachweise oder Bescheinigungen über die berufliche Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und das Nichtvorliegen strafrechtlicher Verurteilungen oder schwerwiegender Standeswidrigkeiten nicht von einer Behörde ausgestellt werden, ist eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung anzuerkennen, wenn diese vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer zuständigen Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben und von diesen bestätigt worden ist.

(5) Wird in den Vorschriften über die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis über die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers oder der Antragstellerin gefordert, ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis als ausreichend anzuerkennen. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.

(6) Wird in den Vorschriften über die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw der Antragstellerin oder ein Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert, ist eine diesbezügliche Bescheinigung, die von einer Bank oder einer Versicherung, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurde, als ausreichend anzuerkennen, wenn sie hinsichtlich ihrer Höhe den landesgesetzlichen Anforderungen genügt.

(7) Die Bescheinigungen gemäß Abs 4 bis 6 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Behörde hat dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) In den Fällen des § 5 Abs 4 Z 2 hat die Behörde die Echtheit und Gültigkeit der gemäß § 6 in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente innerhalb eines Monats ab vollständiger Vorlage der Dokumente zu prüfen. Der Antrag ist danach unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen.

(2) In den Fällen der §§ 11 Abs 4 und 12 hat die Behörde innerhalb eines Monats nach Zugang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen.

(3) In den Fällen des § 11 Abs 1 und 2 hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsstaat übermittelten Antrags gemäß Art 4d Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie einen Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu entscheiden, dass Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 11 Abs 1, 2 und 3 erforderlich sind.

(4) In Fällen hinreichend begründeter Zweifel hat die Behörde vom Herkunftsstaat weitere Informationen oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie von Dokumenten innerhalb von zwei Wochen anzufordern. Wenn die Behörde die notwendigen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vom Antragsteller bzw der Antragstellerin oder vom Herkunftsstaat nicht binnen zwei Wochen nach dem Ersuchen erhält, ist die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises abzulehnen.

(5) Trifft die Behörde Entscheidungen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs 2 und 3 oder wird der Eignungstest nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 5 durchgeführt, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt und ist er dem Antragsteller oder der Antragstellerin automatisch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann die Fristen gemäß Abs 2 und 3 in begründeten Fällen einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist davon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Eine einmalige wiederholte Verlängerung der Fristen wiederum um höchstens zwei Wochen ist in Fällen unbedingter Notwendigkeit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder empfängerinnen, zulässig.

(7) Die vom Herkunftsstaat gemäß Abs 1 getroffenen Maßnahmen ersetzen den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist nach Anerkennung berechtigt, die landesrechtlich für den betreffenden Beruf vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen. Daneben kann die im Herkunftsstaat vorgesehene Ausbildungsbezeichnung in einer Form geführt werden, die zu keiner Verwechslung mit österreichischen Ausbildungsbezeichnungen führen kann.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufs ist im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(2) Wenn juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften als Dienstleister oder Dienstleisterinnen ihren satzungsmäßigen Sitz in einem über § 1 Abs 2 erfassten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Staates stehen.

(3) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat die Anzeige gemäß Abs 1 Z 3 einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn er bzw sie beabsichtigt, Dienstleistungen während des betreffenden Jahres zu erbringen.

(4) Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat der Behörde wesentliche Änderungen in Bezug auf die Inhalte der gemäß Abs 1 Z 3 übermittelten Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ist bereits eine Meldung nach den dem Abs 1 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit in Salzburg über diese Meldung zu informieren.

(6) Ein durch den Herkunftsstaat übermittelter Europäischer Berufsausweis gemäß Art 4c Abs 1 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie gilt für den Zeitraum von 18 Monaten als Anzeige gemäß Abs 1 Z 3. Dies gilt auch für die Verlängerung des Europäischen Berufsausweises oder die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Salzburg gemäß Art 4c Abs 3 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie für Europäische Berufsausweise, die der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes übermittelt wurden, für die Dauer ihrer Gültigkeit.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Eine Dienstleistung darf vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger die Dienstleistung regelnder Vorschriften nach vollständiger Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 bzw Mitteilung gemäß § 17 Abs 4 erbracht werden, wenn

(2) Die Dienstleistung ist unter der im Niederlassungsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung, die keine Verwechslung mit der landesrechtlich festgelegten Berufsbezeichnung zulassen darf, zu erbringen. Besteht im Niederlassungsstaat keine Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister oder die Dienstleisterin seinen bzw ihren Ausbildungsnachweis anzugeben. Erforderlichenfalls ist eine deutsche Übersetzung anzufügen. Im Fall der Überprüfung der Berufsqualifikation gemäß § 19 hat die Dienstleistungserbringung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Bei landesgesetzlich geregelten Berufen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, kann die Behörde bei erstmaliger Erbringung einer Dienstleistung die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters oder der Dienstleisterin überprüfen, wenn der Verdacht begründet ist, dass die Gesundheit oder Sicherheit von Dienstleistungsempfängern und -empfängerinnen auf Grund mangelnder beruflicher Qualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin gefährdet oder beeinträchtigt sein kann.

(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 17 Abs 1 Z 3 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, ob

(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zum Ergebnis kommt, dass eine Gefährdung der im Abs 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 11 Abs 3 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung (§ 2 Z 12) mit Bescheid vorzuschreiben. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister bzw der Dienstleisterin ist zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen.

(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs 2 Z 2 lit a zu erlassen.

Im RIS seit

26.03.2018

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) In den Fällen des § 5 Abs 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates zu übermitteln. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis-Dienstleistung gilt für 18 Monate.

(2) Die Frist gemäß Abs 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente oder nach Ablauf der einwöchigen Frist gemäß Art 4b Abs 3 erster Unterabsatz der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb von drei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(3) Sollen Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin eines Europäischen Berufsausweises auch in einem anderen als dem im Antrag gemäß Abs 1 genannten Aufnahmestaat erbracht werden, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs 1 und 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.

(4) Wenn Dienstleistungen von einem Inhaber oder einer Inhaberin des Europäischen Berufsausweises über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen, ist dies der Behörde anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Abs 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art 4a Abs 7 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie vorgesehen sind.

(6) Die Behörde hat dem Aufnahmestaat die gemäß Abs 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.

(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 5 Abs 3 Z 1 und § 5 Abs 4 Z 1 (Europäischer Berufsausweis für die Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Art 7 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) gilt § 15 sinngemäß.

(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 sowie wegen Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat es dies festzustellen und die Behörde hat diesen unverzüglich auszustellen.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Der Dienstleister oder die Dienstleisterin hat, wenn die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder unter der Angabe eines Ausbildungsnachweises erbracht wird, den Dienstleistungsempfängern und empfängerinnen auf deren Verlangen folgende Informationen unbeschadet sonstiger gesetzlich festgelegter Verpflichtungen mitzuteilen:

Im RIS seit

12.06.2017

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die sachliche Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes richtet sich nach den den betreffenden Beruf regelnden Landesgesetzen.

(2) Die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen kann auch allgemein durch Verordnung der Landesregierung erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben des Koordinators im Sinn des Art 56 Abs 4 der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie sowie die Bearbeitung der Warnmeldungen gemäß § 25 in den Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dabei hat sie mit den entsprechenden Stellen des Bundes zusammenzuarbeiten und Informationen über Einzelfälle, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, bereitzustellen.

(4) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes dieses Gesetzes ist auch das Landesverwaltungsgericht.

Im RIS seit

14.12.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie erforderlich ist. Die Verwaltungszusammenarbeit umfasst auch den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art 10 Verhältnismäßigkeits-Richtlinie (§ 34 Z 10). Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.

(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grund der Abs 1 und 3 bis 6 hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.

(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, kann sie von der zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmestaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit durch einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder durch eine in Salzburg niedergelassene Dienstleistungserbringerin auswirken könnten, zu unterrichten.

(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden weiters alle Informationen anfordern über

(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie) der Aufnahmestaaten die im Abs 4 genannten Informationen über einen Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation in Salzburg erworben hat, zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einem Antragsteller oder einer Antragstellerin, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikationen in Salzburg erworben hat, Bestätigungen gemäß § 13 Abs 4 und 5 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Behörde kann in Fällen berechtigter Zweifel von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates alle Informationen über

(2) Entscheidet die Behörde, die Berufsqualifikation eines Dienstleisters oder einer Dienstleisterin zu überprüfen, kann sie bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 19 Abs 1 erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat die Informationen gemäß Abs 1 und 2 betreffend einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin auch den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten mitzuteilen. Ist der Beruf in Salzburg nicht reglementiert, können die Informationen gemäß Abs 2 auch vom Beratungszentrum im Sinn des Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Aufnahmestaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers oder einer -empfängerin gegen einen in Salzburg niedergelassenen Dienstleister oder eine in Salzburg niedergelassene Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der landesgesetzlich geregelten Tätigkeit außerhalb Salzburgs auszutauschen. Dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(5) Für den Austausch von Informationen der Behörde mit den zuständigen Behörden ist § 23 Abs 1 und 2 anzuwenden.

Im RIS seit

12.06.2017

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden über einen Berufsangehörigen oder eine Berufsangehörige, dem oder der von einer in Österreich zuständigen Behörde oder einem Gericht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesgesetzlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten. Zuständige Behörde zur Bearbeitung der ein- und ausgehenden Warnmeldungen ist die Landesregierung. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

(3) Die Behörde hat alle zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer sowie für spätere Änderungen dieses Datums.

(4) Die Behörde hat im Wege der Landesregierung alle zuständigen Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsnachweise verwendet hat. § 7 Abs 1 gilt sinngemäß.

(5) Die Behörde hat dem oder der betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs 1, Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 zu informieren. Dieser oder diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs 1 zu löschen.

Im RIS seit

26.03.2018

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, durchzuführen, wenn diese

(2) Gesetzesvorschlägen und Entwürfen von Verordnungen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung der Übereinstimmung des Gesetzesvorschlages bzw des Verordnungsentwurfes mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

(3) Die Landesregierung hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

(4) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn ein Gesetzesvorschlag oder der Entwurf einer Verordnung der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Amt der Salzburger Landesregierung zuständig. Es ist dabei an keine Weisungen gebunden. Die Salzburger Landesregierung hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung stehen, zu unterrichten. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen:

(3) Gesetzesvorschläge nach Abs 2 Z 2 sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Ergeben diese Beratungen, dass der Gesetzesvorschlag vorerst weiterverfolgt werden soll, so hat der Ausschuss die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beschließen.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen

(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.

(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.

(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis ist aufzunehmen:

Im RIS seit

23.10.2020

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Regelungen sind insbesondere dann durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit oder durch sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sind; hierzu zählen etwa die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung, der Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, die Wahrung der geordneten Rechtspflege, die Gewährleistung der Lauterkeit des Handelsverkehrs, die Betrugsbekämpfung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Sicherstellung einer wirksamen Steueraufsicht, die Verkehrssicherheit, der Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, die Tiergesundheit, das geistige Eigentum, der Schutz und die Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes, Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik.

(2) Gründe, die rein wirtschaftlicher Natur sind, oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die eine Beschränkung des Zugangs zu reglementierten Berufen oder ihrer Ausübung rechtfertigen können.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet ist und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgeht, ist Folgendes zu berücksichtigen:

(2) Soweit dies in Bezug auf die Art und den Inhalt der betreffenden Regelungen von Belang ist, ist weiters zu berücksichtigen:

(3) Im Rahmen des Abs 1 Z 6 ist die Auswirkung der betreffenden Regelung, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, zu prüfen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, und insbesondere die folgenden Anforderungen:

(4) Im Fall von Regelungen nach § 26 Abs 1 Z 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Z 3, ist zusätzlich zu prüfen, ob mit den betroffenen spezifischen Anforderungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird. Dies gilt auch für Regelungen, die

Im RIS seit

23.10.2020

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Gesetzesvorschläge gemäß § 27 Abs 2 Z 1 und Verordnungsentwürfe gemäß § 27 Abs 2 Z 3 sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren auf Grund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens nicht statt, so ist der Gesetzesvorschlag möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzesvorschlag weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzesvorschlag berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.

(2) Für Gesetzesvorschläge im Sinn des § 27 Abs 2 Z 2 gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung und nach deren Durchführung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen sind. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer je nach Dringlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens angemessenen vier Wochen nicht übersteigenden Frist zu geben.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:

Im RIS seit

23.10.2020

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Im RIS seit

16.02.2024

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Dieses Gesetz tritt 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Berufsanerkennungsgesetz, LGBl Nr 51/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2012, außer Kraft.

(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgte Anerkennungen bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 19 und 21, unberührt.

(3) Die §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1, 3, 4, 6 und 8, 22 Abs 3, 23 Abs 1 und (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 2 und 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

23.10.2020

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Die §§ 1 Abs 1, 17 Abs 5, 23 Abs 1 sowie der 5. und 6. Abschnitt mit den §§ 26 bis 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs 2 und (§) 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

16.02.2024