# HOG – Vereinbarung

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

StF: LGBl Nr 76/2017 (Blg LT 15. GP: RV 237, AB 280, jeweils 5. Sess)

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Zu LGBl Nr 76/2017:

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 15. März 2017 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 31. Mai 2017 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art 7 Abs 1 nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien am 28. Juli 2017 in Kraft getreten.

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

(2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.

(4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. Art. 6 Abs. 3 letzter Satz ist diesfalls nicht anwendbar.

(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 6 Im RIS seit {#art_6}

(1) Die Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.

(2) Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.

(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 7 Im RIS seit {#art_7}

(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald

(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.

(4) Als Übergangsregelung wird vereinbart, bei überschießendem Haftungsstand bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

Im RIS seit

23.08.2017

## Art. 8 Im RIS seit {#art_8}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Im RIS seit

23.08.2017