# Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl – Projekt im Bereich der GP 584/2, KG 56211 Jadorf

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Kuchl für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl – Projekt im Bereich der GP 584/2, KG 56211 Jadorf)

StF: LGBl Nr 111/2017

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

02.01.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 584/2, 596 (Teilfläche), 580/4 und 583/3, jeweils KG 56211 Jadorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

02.01.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

02.01.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

02.01.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

02.01.2018