# Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 1670/1, KG Wals I

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Wals-Siezenheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 1670/1, KG Wals I)

StF: LGBl Nr 112/2017

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

02.01.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 1670/1 (Teilfläche) KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

02.01.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

02.01.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

02.01.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

02.01.2018