# Standortverordnung Gemeinde Kaprun – Projekt im Bereich der GP 803/1, KG Kaprun

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2017 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Kaprun für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Kaprun – Projekt im Bereich der GP 803/1, KG Kaprun)

StF: LGBl Nr 114/2017

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

03.01.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 803/1 (Teilfläche), KG 57310 Kaprun, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

03.01.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

03.01.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 23. Dezember 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

03.01.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

03.01.2018