# Festsetzung der Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags

Gesetz vom 8. November 2017, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags festgesetzt wird

StF: LGBl Nr 125/2017 (Blg LT 15. GP: RV 65, AB 86, jeweils 6. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

03.01.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl I Nr 144/2017, festgelegt.

Im RIS seit

03.01.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 anzuwenden.

Im RIS seit

03.01.2018