# Entschädigungs-Verordnung 2017

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Jänner 2018 über die Höhe der Entschädigungen für bestimmte Leistungen im Rahmen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (Entschädigungs-Verordnung 2017)

StF: LGBl Nr 7/2018

> Auf Grund des § 12g des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Im RIS seit

26.01.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Den Vortragenden in Veranstaltungen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, je Vortragsstunde eine Entschädigung in folgender Höhe:

(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 67/2022).

(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 ist der bei Veranstaltungsende geltende Einkommensansatz zugrunde zu legen. Die auszuzahlenden Beträge sind auf den nächsten vollen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Entschädigung ist nach Beendigung der Veranstaltung bzw der Betreuungsleistung von Amts wegen zur Anweisung zu bringen.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Prüfung eine Entschädigung in folgender Höhe:

Funktion:

Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1:

Prüferin oder Prüfer bei mündlichen Teilprüfungen

2,088

Betreuerin oder Betreuer bei der praktischen oder schriftlichen Arbeit

1,815

(2) § 1 Abs 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

06.09.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001, außer Kraft.

(2) Soweit Bedienstete die Grundausbildung noch nach den Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle zum L-VBG, LGBl Nr 98/2017, absolvieren, findet für die Entschädigung der Vortragenden sowie der Prüferinnen und Prüfer dieser Bediensteten die im Abs. 1 angeführte Entschädigungs-Verordnung weiterhin Anwendung.

(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) Die § 1 Abs 3 und § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft, gleichzeitig wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall von § 1 Abs 2 wirksam. Auf die Gewährung von Entschädigungen für Prüfungen oder Veranstaltungsvorträge, die ab dem 1. August 2022 noch nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung, LGBl Nr 8/2018, vorgenommen werden, finden die vor dem 1. August 2022 geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

Im RIS seit

06.09.2022