# Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 2018 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Anif für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif)

StF: LGBl Nr 11/2018

> Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

31.01.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 732/1, 733/1 und 733/2, jeweils KG 50301 Anif, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Im RIS seit

31.01.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Anif über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Im RIS seit

31.01.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 26. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Im RIS seit

31.01.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

31.01.2018