# Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018

Gesetz vom 21. März 2018 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen im Land Salzburg (Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018)

StF: LGBl Nr 53/2018 (Blg LT 15. GP: RV 174, AB 206, jeweils 6. Sess)

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

15.07.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für öffentliche und private land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen bestimmt sind, und für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die solchen Schulen angeschlossen sind.

(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Fachschulen und Schülerheime im Sinn des Art 14a Abs 2 lit b bis d B-VG.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Schulen. Sie gliedern sich nach ihrer Bildungshöhe in Pflichtschulen (Berufsschulen) und mittlere Schulen (Fachschulen) und nach der Schulerhalterin oder dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Unter land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen zu verstehen, in denen eine Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hierbei ein erzieherisches Ziel (§§ 19 und 28) angestrebt wird. Sie werden im Folgenden auch kurz als „Berufsschulen“ und „Fachschulen“ bezeichnet.

(2) Unter öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen zu verstehen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 102) errichtet und erhalten werden, unter privaten alle übrigen. Private Berufs- und Fachschulen werden im Folgenden auch kurz als „Privatschulen“ bezeichnet.

(3) Unter Schülerheimen sind Einrichtungen zu verstehen, die den Fachschulen angeschlossen sind und der Unterbringung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern der Berufs- und Fachschulen dienen.

(4) Unter land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Einrichtungen zu verstehen, die Berufs- und Fachschulen als eigenständige Wirtschaftsbetriebe angeschlossen sind und der praktischen Unterweisung von Schülerinnen und Schülern sowie der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit dienen. Sie werden im Folgenden auch kurz als „Lehrbetriebe“ oder „Lehr- und Versuchsbetriebe“ bezeichnet.

(5) Die Regel im Abs 2 erster Satz gilt sinngemäß auch für Schülerheime und Lehrbetriebe.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Unter Errichtung einer Berufs- oder Fachschule ist ihre Gründung und die Bestimmung des Standortes zu verstehen.

(2) Unter Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:

(3) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.

(4) Unter Stilllegung einer Berufs- oder Fachschule ist die vorläufige Einstellung der Unterrichtstätigkeit ohne Auflassung der Schule zu verstehen.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Schülerheime und Lehrbetriebe.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Unter Pflichtgegenständen sind jene Unterrichtsgegenstände zu verstehen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Pflicht ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind; der Religionsunterricht ist auf Grund des § 1 des Religionsunterrichtsgesetzes Pflichtgegenstand, sofern nicht eine schriftliche Abmeldung nach dessen Abs 2 erfolgt ist.

(2) Unter alternativen Pflichtgegenständen sind jene Unterrichtsgegenstände zu verstehen, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer oder mehrere Unterrichtsgegenstände gewählt werden müssen und die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden. Alternative Pflichtgegenstände können auch als Module geführt werden (Wahlpflichtmodule).

(3) Unter Gegenstandsgruppen sind Zusammenfassungen von mehreren Pflichtgegenständen zu verstehen.

(4) Unter Freigegenständen sind jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen zu verstehen, zu deren Besuch eine Anmeldung erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden.

(5) Unter Blockunterricht ist jene Unterrichtsform zu verstehen, bei der der Unterricht in zusammenhängenden Zeiträumen (Blöcken) von mehreren Stunden bis Tagen oder Wochen (Module) erteilt wird.

(6) Unter praktischem Unterricht ist jene Unterrichtsform zu verstehen, bei der die Anwendung des theoretisch erworbenen Wissens in einer auf die Berufstätigkeit ausgerichteten Form erfolgt.

(7) Unter Lernbetreuung ist ein individuelles Lernangebot für einzelne Schülerinnen und Schüler oder Schülerinnen- und Schülergruppen zur Förderung der Lernleistung in den Pflichtgegenständen (Abs 1 und 2) zu verstehen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.

(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler

(3) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,

(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs 1 mit der Maßgabe, dass die Auswahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 gelten für solche Privatschulen nicht.

(5) Die Abs 1 und 4 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Versicherungsprämien ist zulässig.

(3) Der Anspruch des gesetzlichen Schulerhalters auf Entrichtung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim (§ 102) untergebrachten oder verpflegten Schülerinnen und Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde (§ 108) festzusetzen.

(2) Den Schülerheimbeitrag haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben. Für die Gewährung von Schul- und Heimbeihilfen gelten die Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes 1983.

(3) Der Anspruch des gesetzlichen Heimerhalters auf Entrichtung der Schülerheimbeiträge kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne sind lernergebnisorientiert zu erstellen und auf den Erwerb von Kompetenzen auszurichten, wobei diese über die Schulstufen systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen sind.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

(3) Welche Pflichtgegenstände und alternativen Pflichtgegenstände in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 21 und 30 geregelt.

(4) Bei Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Bedacht zu nehmen.

(5) Im Lehrplan kann ferner bestimmt werden, in welchen Unterrichtsgegenständen oder Teilen derselben unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Grundsätze, die organisatorischen Möglichkeiten sowie die finanziellen Auswirkungen der Unterricht in Blockform oder bei Erreichen gleichzeitig zu bestimmender Teilungszahlen anstelle für die gesamte Klasse in Schülerinnen- und Schülergruppen zu erteilen ist.

(6) Die Lehrpläne haben weiters eine Ermächtigung zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 10) zu enthalten.

(7) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung abzuhalten ist.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb eines im Lehrplan festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die auf Grund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.

(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere auf Grund der Herkunft der Schülerinnen und Schüler oder auf Grund der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder Anrechnungen sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.

(3) Der Beschluss über schulautonome Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90).

(4) Die Schulleitung hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Schulbehörde hat die Genehmigung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen zu versagen, wenn diese

(6) Nach Genehmigung durch die Schulbehörde sind die schulautonomen Lehrplanbestimmungen von der Schulleitung in geeigneter Weise während zweier Wochen in der Schule kundzumachen. Sie treten mit dem Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Unterrichtsjahres in Kraft und sind in der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(7) Erforderlichenfalls sind gleichzeitig mit der Versagung der Genehmigung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung über die Erlassung zusätzlicher Lehrplanbestimmungen gilt Abs 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist, frühestens jedoch mit dem Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres in Kraft treten.

(8) Die näheren Regelungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Verordnung der Schulbehörde zu treffen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Lehrpersonen zu erteilen.

(2) Für jede Berufs- und Fachschule ist die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderliche Anzahl an Lehrpersonen zu bestellen.

(3) Für jede Fachschule ist eine Schulleitung zu bestellen. Sind in einer Fachschule mehrere Fachrichtungen vereinigt oder wird eine Berufsschule organisatorisch im Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, gibt es nur eine Leitung. Allerdings kann von der Schulbehörde für jede Fachrichtung oder Berufsschule (Abteilung) eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.

(4) Wenn in Berufs- und Fachschulen Abteilungsvorstehungen bestellt sind, ist in den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen unter „Schulleitung“ die Abteilungsvorstehung zu verstehen.

(5) Als Schulleiterin oder Schulleiter sind unbeschadet der dienstrechtlichen Bestimmungen nur Personen zu bestellen, die eine langjährige Praxis als Lehrperson und die Lehrbefähigung für die Berufs- und Fachschule aufweisen.

(6) Die Vorschriften des Lehrpersonendienstrechtes, bei Religionslehrpersonen auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung einer schulärztlichen Betreuung an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Eine Berufs- oder Fachschulklasse darf nur geführt werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mindestens zehn beträgt. Diese Schülerzahl darf in einzelnen Fällen aus besonderen organisatorischen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Weiterführung von begonnenen Klassen) mit Zustimmung der Schulbehörde unterschritten werden.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 vH überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Fall einer Zusammenlegung von parallel geführten Klassen darf die Klassenschülerhöchstzahl 32 nicht übersteigen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Das Schuljahr beginnt für Fachschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr gliedert sich in zwei Semester und die Semesterferien:

(2) Bei Berufsschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und der unterrichtsfreien Zeit. Die Semesterferien richten sich nach Abs 1 fünfter Satz. Die unterrichtsfreie Zeit beginnt mit dem Ende des Unterrichtsjahres und endet mit dem Beginn des nächsten Schuljahres (Unterrichtsjahres).

(3) Für Schulstufen von Fachschulen mit lehrplanmäßig vorgeschriebenem Praktikum besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, dem Praktikum und den Hauptferien. Die Schulbehörde kann festlegen, dass das Praktikum während des Unterrichtsjahres und der Hauptferien absolviert wird.

Im RIS seit

16.06.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(2) Aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens kann die Schulbehörde in jedem Schuljahr

für schulfrei erklären.

(3) In Berufsschulen kann die Lehrgangsdauer insoweit verlängert werden, als durch schulfreie Tage gemäß Abs 1 und 2 die im Lehrplan für die jeweilige Schulstufe vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden unterschritten wird und nicht eine andere Art der Einbringung der fehlenden Stunden im Hinblick auf die nur geringe Dauer der Verlängerung zweckmäßiger erscheint.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Schulbehörde schulfrei erklärt werden, wobei bestimmt werden kann, inwieweit die schulfrei erklärten Tage einzubringen sind. Die Einbringung hat bei Fachschulen durch Verringerung der gemäß Abs 1 lit c schulfreien Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien und bei Berufsschulen durch entsprechende Verlängerung der Lehrgangsdauer zu erfolgen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Im RIS seit

16.06.2020

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind

(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist von der Schulleitung möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden (§ 17), wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, aber höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf in Pflichtgegenständen und alternativen Pflichtgegenständen nicht länger als bis 18 Uhr dauern.

(4) An Fachschulen darf der praktische Unterricht frühestens um fünf Uhr beginnen.

(5) Abs 3 gilt nicht für Schulen nach § 29 Abs 4 lit b.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Unterrichtsstunde an den Berufs- und Fachschulen dauert 50 Minuten. Die Schulbehörde kann aus wichtigen Gründen durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind von der Schulleitung ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Bei Blockunterricht oder wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes bzw die Stundenplangestaltung erfordert, können maximal fünf Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat je Unterrichtsstunde mindestens fünf Minuten zu betragen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein von der Schulerhalterin oder dem Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des Abs 1 zu erteilen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Die Berufsschule hat die Aufgabe,

Im RIS seit

30.05.2018

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Berufsschule kann für einen oder mehrere Lehrberufe in allen land- und forstwirtschaftlichen Zweigen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991 geführt werden.

(2) Berufsschulen sind organisatorisch im Zusammenhang mit Fachschulen an deren Standort zu führen.

(3) Die Berufsschule ist in den einzelnen Schulstufen lehrgangsmäßig, mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht zu führen.

(4) Die Berufsschule umfasst so viele Schulstufen, wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zulässt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 15 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.

(5) Die Schulbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fachrichtungen Berufsschulen zu führen sind.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 1.100 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(3) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b LFBAO 1991 vorzusehen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 12d LFBAO 1991 anzuwenden.

(4) Die Schulbehörde kann im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 10) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge gemäß § 20 Abs 1 sind während der Dauer des Lehrverhältnisses zum Besuch der Berufsschule verpflichtet.

(2) Andere in der Land- und Forstwirtschaft tätige Personen können zum Zweck des Erwerbes von Fachwissen von der Schulbehörde zum Besuch der Berufsschule zugelassen werden.

(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 12b LFBAO 1991 ausgebildet werden, besteht nach den gemäß § 12d LFBAO 1991 getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule. Allgemeine Unterrichtsmindestmaße gelten dafür nicht.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die gemäß § 22 Abs 1 Schulpflichtigen haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchen. Besteht keine Berufsschule mit einer dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtung, haben die Schulpflichtigen die Berufsschule der gleichen Fachrichtung in einem anderen Bundesland zu besuchen. Bietet sich für Schulpflichtige nicht die Möglichkeit, eine solche zu besuchen, haben sie einen entsprechenden Fachkurs nach § 6 Abs 2 LFBAO 1991 zu besuchen.

(2) Die Schulpflicht kann auch durch den erfolgreichen Besuch einer Fachschule gemäß § 30 Abs 4 lit. a der gleichen Fachrichtung erfüllt werden; dies gilt für das betreffende Schuljahr.

(3) Die in einer Berufs- oder Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs 1 und 2 für die Erfüllung der Schulpflicht anzurechnen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Für alle Berufsschulen bildet das Bundesland Salzburg einen einheitlichen Schulsprengel.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.

(3) Schulpflichtige sind spätestens mit Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs 4) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen, sofern die Schulpflicht gemäß §§ 22 und 23 nicht später eintritt oder festgestellt wird.

(4) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass es den Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn ihrer Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Auflassung oder Stilllegung einer Berufsschule oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.

(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten Berufsschule, an einer Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufs- oder Fachschule nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.

(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen der für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen Jugendliche mit physischer oder psychischer Behinderung, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien (§ 22 Abs 3). Außerdem kann die Schulbehörde Schulpflichtige in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung von Härten von der Schulpflicht ganz oder teilweise befreien.

(2) Die Befreiung gemäß Abs 1 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.

(3) Schulpflichtige sind von der Schulbehörde über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Erziehungsberechtigten bzw die Lehrberechtigten (Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber), sofern die Schulpflichtigen in deren Haushalt wohnen, haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch die Schulpflichtigen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten bzw die Lehrberechtigten. Handelt es sich um volljährige Schulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Personen, die für den Unterhalt der Schulpflichtigen aufzukommen haben, bzw, wenn eine Unterhaltspflicht nicht besteht, die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen mit den für den Schulbesuch notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten oder die gemäß § 7 Abs 2 festgesetzten Beiträge zu leisten.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Zur Ermittlung der Schulpflichtigen hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg der Schulbehörde den Abschluss von Lehrverträgen und deren Auflösung zu melden.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Schulbehörde zur Erfassung der Schulpflichtigen auf Ersuchen Auskünfte über den Versichertenstand zu erteilen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Die Fachschule hat die Aufgabe,

Im RIS seit

30.05.2018

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft mit einer oder mehreren Fachrichtungen geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen als vollschulartige ganzjährige Schule zu führen.

(3) Die Fachschule kann je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in:

(5) Die Art der Führung der Fachschule (Abs 1 bis 4) und ihre Bezeichnung hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:

(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene Pflichtpraktika vorzusehen, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind.

(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw Schulausbildung aufbauen (§ 29 Abs 4 lit b), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(4) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist wie folgt festzusetzen:

(5) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände vorgesehen werden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:

(2) Die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber hat die geistige Eignung durch den erfolgreichen Abschluss der nach Abs 1 Z 2 geforderten Schulstufe oder durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung (§§ 38 bis 40) nachzuweisen.

(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die Schulleitung kann einen externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist oder die aufzunehmende Schülerin oder der aufzunehmende Schüler am Sitz der Schule ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat oder sonst von Erziehungsberechtigten für die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers am Sitz der Schule oder in nächster Nähe vorgesorgt wurde oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe bestehen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes absolvierte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Zur Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) regeln die Bestimmungen des 3. Hauptstückes die innere Ordnung dieses Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37 aufzunehmen, wer

(2) Die Aufnahme einer Aufnahmewerberin oder eines Aufnahmewerbers als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person der Schülerin oder des Schülers, der Erziehungsberechtigten oder der Lehrberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

(3) Wenn die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber vorher Schülerin oder Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn ein Abschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw eine Besuchsbestätigung der bisher besuchten Schule vorliegt.

(4) Eine Aufnahmewerberin oder ein Aufnahmewerber, die oder der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt,

(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des § 61.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler ist, dass die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist, wichtige in ihrer oder seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen und die Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler nicht möglich ist. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen werden.

(2) Gemäß Abs 1 aufgenommene außerordentliche Schülerinnen und Schüler haben alle Pflichtgegenstände, die gewählten alternativen Pflichtgegenstände und das Pflichtpraktikum der betreffenden Schulstufe zu besuchen.

(3) Die Aufnahme einer Aufnahmewerberin oder eines Aufnahmewerbers als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schülerinnen und Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber aufgenommen worden sind. Mit Zustimmung der Schulbehörde kann bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen davon abgewichen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Privatschulen.

(4) Auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Die Schulbehörde kann für die Anmeldung zur Aufnahme in die erste Schulstufe der Berufs- und Fachschule eine Frist festlegen. Diese ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten bzw zugewiesenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentliche Schülerinnen und Schüler erfüllen (§ 36 Abs 1), hat die Schulleitung zu entscheiden. Die Aufnahme ist in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn in eine Fachschule nicht alle Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler erfüllen, aufgenommen werden können, sind diese nach Maßgabe der von der Schulbehörde nach sachlichen Erwägungen festzulegenden Kriterien, die insbesondere die bisherigen schulischen Leistungen zu berücksichtigen haben, zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.

(4) Die Schulleitung hat Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich an andere Schulen gleicher Art bzw Fachrichtung zu verweisen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Privatschulerhalterin oder dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch eine Aufnahmewerberin oder ein Aufnahmewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die Schulleitung hat für Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist, einen Termin für diese Prüfung festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart.

(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs 2 entsprechen.

(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Eignungsprüfung hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu erlassen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat die Schulleitung die erforderliche Zahl von Lehrpersonen als Prüferinnen und Prüfer zu bestellen.

(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung festzusetzen.

Im RIS seit

10.05.2021

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind von den Prüferinnen und Prüfern unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs 2 bis 4 zu beurteilen.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung “bestanden” oder wegen mangelnder Eignung “nicht bestanden” hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung.

(3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung ihrer oder seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs 2) bekanntzugeben. Kann die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf “Nicht bestanden”, ist ihr oder ihm auf Verlangen auch die Einzelbeurteilung (Abs 1) ihrer oder seiner Leistung von der Prüferin oder dem Prüfer in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt – bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen – zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schulleitung unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung). In den Berufsschulen hat die Schulleitung im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen.

(2) Die Schulleitung hat für jedes Unterrichtsjahr bzw für jeden Lehrgang nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Lehrerkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrpersonen der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiermit zu vereinbarender Wünsche der Lehrpersonen zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) In Fachschulen hat die Schulleitung für jede Klasse innerhalb der ersten Woche des Schuljahres, in Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Bei der Erstellung des Stundenplanes ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze zu achten. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde unverzüglich in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn eine Lehrperson an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat die Schulleitung dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einer anderen Lehrperson gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden von der Schulleitung angeordnet werden muss oder im Stundenplan unterrichtsfreie Stunden vorgesehen sind, hat sie für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

(3) Die Schulleitung kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schülerinnen und Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(4) Aus didaktischen oder organisatorischen Gründen können Unterrichtsstunden eines Unterrichtsgegenstandes zusammengefasst werden (Blockunterricht). Ebenso kann der Lehrstoff aus didaktischen Gründen auch in Form von Projektunterricht erarbeitet werden. Dabei sind die pädagogischen und finanziellen Rahmenbedingungen der Schulbehörde einzuhalten.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Wenn alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig eine Wahl zwischen diesen treffen. Wird keine Wahl getroffen, hat die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler zu beraten und ihnen alternative Pflichtgegenstände zuzuweisen. Ist aus Platzgründen der Besuch eines alternativen Pflichtgegenstandes nicht möglich, hat die Schulleitung den Schülerinnen und Schülern nach Maßgabe der von der Schulbehörde nach sachlichen Erwägungen festzulegenden Kriterien, die insbesondere die Eignung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen haben, einen anderen alternativen Pflichtgegenstand zuzuweisen. Die Wahl bzw die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der alternative Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs 1) nicht geführt wird, hat sie oder er den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln und die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist, die die Schulleitung mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat, nachzuweisen.

(3) Auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers oder von Amts wegen hat die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn sie oder er aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen daran nicht teilnehmen kann. Die Schulleitung kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde ist von einer solchen Befreiung zu verständigen. Sie hat im Einzelfall festzustellen, ob die Befreiung mit dem Verlust der Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler verbunden ist.

(4) Die Schulbehörde hat eine Schülerin oder einen Schüler auf ihr oder sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn sie oder er durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, dass sie oder er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.

(5) Für Berufsschulen gelten an Stelle der Abs 3 und 4 die Bestimmungen der §§ 23 und 25. Für den Religionsunterricht gelten diese Absätze nicht.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule autonom angeboten werden. Die Schulleitung hat den Schülerinnen und Schülern eine ausreichende Frist zur Anmeldung einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Anzahl bzw das Ausmaß der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen und der Lernbetreuung, an denen eine Schülerin oder ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Klassenkonferenz (§ 84 Abs 2) hat die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an Freigegenständen bzw unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes bzw einer unverbindlichen Übung muss jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder dass durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe gefährdet erscheint.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die infolge eines eingetretenen oder drohenden Leistungsabfalles eines zusätzlichen Lernangebotes in einem Pflichtgegenstand bedürfen, kann nach Maßgabe der finanziellen, organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten eine Lernbetreuung schulautonom angeboten werden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Ist die Absolvierung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne Verschulden der Schülerin oder des Schülers nicht möglich, hat sie oder er dieses während der schulfreien Zeit zu absolvieren. Ein Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor dem Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zu absolvieren.

(2) Die Schulbehörde kann im Fall der Nichtabsolvierung des Pflichtpraktikums auf begründetes Ansuchen der Erziehungsberechtigten bestimmen, dass das Pflichtpraktikum bis längstens ein Jahr nach dem Abschluss der höchsten Schulstufe der betreffenden Schule nachgeholt werden kann. In diesem Fall ist ein Antreten zur Abschlussprüfung erst nach dem Nachweis des absolvierten Pflichtpraktikums möglich.

(3) Der Betrieb, an dem das Pflichtpraktikum absolviert wird, hat der Bildungsaufgabe (Lehrinhalt) der besuchten Fachrichtung zu entsprechen (§ 30 Abs 2). Grundsätzlich ist das Pflichtpraktikum als Pflichtfremdpraktikum, somit nicht am Betrieb der Erziehungsberechtigten oder von Verwandten, zu absolvieren. Die Schulbehörde kann auf begründetes Ansuchen der Erziehungsberechtigten aus schwerwiegenden Gründen, die sich sowohl auf die Schülerinnen oder Schüler als auch auf besondere Notsituationen des Betriebes bzw der Erziehungsberechtigten beziehen können, oder weil keine entsprechende Praxismöglichkeit besteht, anstelle eines Pflichtfremdpraktikums teilweise oder zur Gänze die Absolvierung des Pflichtpraktikums als Pflichtbetriebspraktikum, somit am Betrieb der Erziehungsberechtigten oder von Verwandten, genehmigen oder die Schülerinnen oder Schüler vom Pflichtpraktikum befreien.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Schulveranstaltungen dienen der Entwicklung der sozialen und personalen Kompetenz und Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens der Schülerinnen und Schüler. Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schülerinnen und Schüler sowie durch die körperliche Ertüchtigung.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, dass die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrtkosten, Eintrittsgebühren usw) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

(4) Schülerinnen und Schüler, die aus dem Grund des Abs 3 lit b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind von der Schulleitung nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des § 46 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) dienen und eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Schulbehörde.

(2) Sofern die Veranstaltung nur die eigene Schule betrifft und wegen ihr für die betreffende Klasse eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90) erfolgen. In diesem Fall ist die Erklärung zu einer schulbezogenen Veranstaltung nur dann vorzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Lehrpersonen sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Schulleitung festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 46 fallen, sein.

(3) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch die Schülerin oder den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

(4) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung der Teilnahme nach Abs 3 ist die Schulleitung oder eine von ihr hierzu beauftragte Lehrperson.

(5) Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinn der Vorschriften des § 72 gegeben ist.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, Abschlussprüfung) entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).

(4) Die Lehrperson darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis ihrer gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs 5).

(5) Auf Antrag von Urheberinnen oder Urhebern, Herausgeberinnen oder Herausgebern, Verlegerinnen oder Verlegern oder Herstellerinnen oder Herstellern hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(6) Einer Eignungserklärung nach Abs 5 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für Berufs- und Fachschulen anderer Bundesländer gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Gutachterkommission nach Abs 10 beruhen.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.

(8) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schülerinnen und Schüler auszustatten sind, hat die Lehrperson nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen.

(9) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 einzuholen.

(10) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Gutachterkommission einzurichten. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor der Eignungserklärung (Abs 5) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule erstellen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen (Fachrichtungen) durch Verordnung Bildungsstandards festzulegen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation erforderlich ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich nach dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.

(2) Die Verordnung hat gegliedert nach Schularten und Pflichtgegenständen insbesondere die Erreichung der Ziele

Im RIS seit

30.05.2018

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Soweit gemäß § 6 Abs 4 an Privatschulen die Auswahl der Schülerinnen und Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde bei öffentlichen Berufs- oder Fachschulen auf Antrag der Schulleitung, bei privaten Berufs- oder Fachschulen auf Antrag der Schulerhalterin oder des Schulerhalters die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache bewilligen, wenn dies zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig scheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Die Lehrperson hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) zu erfüllen. In diesem Sinn und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat sie unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jede Schülerin und jeden Schüler nach Möglichkeit zu den ihren oder seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(2) Die Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die im Lehrplan festgelegten Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülerinnen und Schülern Arbeitsaufträge (Hausübungen) erteilt werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülerinnen und Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Arbeitsaufträge ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Arbeitsaufträge und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Mit Ausnahme von Arbeiten für Unterrichtsprojekte und Abschlussarbeiten dürfen Arbeitsaufträge, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- oder Hauptferien erarbeitet werden müssten, nicht erteilt werden; dies gilt nicht für Berufsschulen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrperson durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(5) Das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule (§ 55) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit “Nicht genügend” zu beurteilen sind, ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der die Schülerin oder der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.

(7) Pflichtpraktika (§ 45) sowie unverbindliche Übungen (§ 44) sind nicht zu beurteilen.

(8) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

(9) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu erlassen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinn der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben die Lehrpersonen an Fachschulen den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Weiters ist von der Schulleitung mindestens ein Sprechtag je Unterrichtsjahr festzulegen.

(2) An Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten (§ 52) der Schülerin und des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und die Beurteilung des Verhaltens in der Schule nach Maßgabe des § 55 zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Formulare für Schulnachrichten zu treffen.

(3) Wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers merklich nachlassen, hat die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes die Schulleitung davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch mit den Lehrberechtigten, in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4) Wenn die bisherige Leistung einer Schülerin oder eines Schülers im Jahreszeugnis voraussichtlich mit “Nicht genügend” zu beurteilen wäre, sind die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch die Lehrberechtigten spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres, bei Berufsschulen spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges nachweislich darauf hinzuweisen. Der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten bzw den Lehrberechtigten ist von der Klassenvorstehung oder von der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die Lehrperson hat der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 52) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 52 Abs 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat die Lehrperson eine Prüfung durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihr oder ihm von der Schulleitung auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen, bei Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat die Schülerin oder der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Ablegung dieser Prüfung bei der Schulleitung zu stellen.

(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne eigenes Verschulden mehr als 20 vH des auf den praktischen Unterricht entfallenden Unterrichtes eines Pflichtgegenstandes, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern sie oder er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist die Schülerin oder der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs 4 hat die Lehrperson eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(6) Frühestens zwei Wochen und spätestens drei Werktage vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat über die im § 56 Abs 2 lit f und g enthaltenen Punkte zu entscheiden. Die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen und die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 59) ist den betroffenen Schülerinnen und Schülern unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

(7) An Berufsschulen haben die im Abs 6 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der ersten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

Im RIS seit

02.04.2019

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten für das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit ihr persönliches Verhalten und ihre Einordnung in die Schulgemeinschaft den Anforderungen der Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung entsprechen.

(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag der Klassenvorstehung zu beschließen.

(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler erlassen.

Im RIS seit

02.04.2019

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei Berufsschulen am Ende des Lehrganges ist den Schülerinnen und Schülern ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Abs 6 und 7 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(3) Für unverbindliche Übungen und das Pflichtpraktikum ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand oder Pflichtpraktikum befreit ist (§§ 43 Abs 3 und 45 Abs 3).

(4) Wenn Schülerinnen oder Schülern gemäß § 54 Abs 3 eine Prüfung gestundet worden ist oder sie zur Ablegung einer Prüfung gemäß § 54 Abs 4 zu Beginn des folgenden Schuljahres berechtigt sind, ist ihnen auf Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs 2 lit a bis e, h und k mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) ein entsprechender Vermerk zu treten hat. Nach Ablegung der Nachtragsprüfung oder der Prüfung gemäß § 54 Abs 4 ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinn des Abs 2 auszustellen.

(5) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält; dies gilt auch im Fall des § 68.

(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Berufsschule ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Schulstufe einer Fachschule ist ein Jahreszeugnis auszustellen. Darüber hinaus ist über die erfolgte Abschlussprüfung ein Abschlussprüfungszeugnis (§ 67) auszustellen.

(7) Schülerinnen und Schülern, die aus einer Berufs- oder Fachschule vor dem Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, außerordentlichen Schülerinnen und Schülern auch am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches auszustellen (Schulbesuchsbestätigung). Die Bestätigung hat weiters die Angaben nach Abs 2 lit a bis c und j sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten.

(8) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Formulare für Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen zu treffen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit “Nicht genügend” beurteilt, darf die Schülerin oder der Schüler am Ende der letzten Schulwoche des Schuljahres oder zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.

(2) An Fachschulen findet in der letzten Schulstufe die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers abweichend von dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt zwischen der Klassenkonferenz (§ 54 Abs 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt (vorgezogene Wiederholungsprüfung); eine einmalige Wiederholung dieser Prüfung ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers am Beginn des folgenden Schuljahres zulässig.

(3) An Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.

(4) Macht eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der gemäß § 58 Abs 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 54 Abs 3) beruht.

(5) Die Wiederholungsprüfung darf im Fall eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(6) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen die Schülerin oder der Schüler mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(7) Die Prüfungen nach Abs 1 bis 6 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über die Form, den Inhalt und die Durchführung der Wiederholungsprüfung zu erlassen.

(8) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüferin oder Prüfer) gemeinsam mit einer zweiten von der Schulleitung zu bestimmenden Lehrperson (Beisitzerin oder Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung der als Prüferin oder Prüfer in Betracht kommenden Lehrperson sowie im Fall des Abs 5 sind sowohl die Prüferin oder der Prüfer als auch die Beisitzerin oder der Beisitzer von der Schulleitung zu bestellen. Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat die Schulleitung zu entscheiden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber

(3) Einem Zeugnis im Sinn der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den ausreichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinn des § 43 Abs 4 gleichzuhalten.

(4) In Fachschulen, in denen der Lehrplan (§ 30) ein Pflichtpraktikum außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, sind Schülerinnen und Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw können sie die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn sie das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht absolviert haben. Diese Rechtsfolgen treten im Fall des § 45 Abs 2 und 3 nicht ein.

Im RIS seit

02.04.2019

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 58) nicht berechtigt ist, darf sie oder er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers hat die Schulleitung nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 58), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungsbedingten oder auf das persönliche Umfeld zurückzuführenden oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung der Schülerin oder des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges einer Schülerin oder eines Schülers nur einmal bewilligt werden, wenn eine Wiederholung nach Abs 3 nicht ausgeschlossen ist. Der Schülerin oder dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 56 Abs 1) auszustellen. Die Berechtigung der Schülerin oder des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, dass das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für sie oder ihn günstiger ist.

(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Fall der Wiederholung der Schulstufe die nach § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf sie oder er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen. Dies gilt nicht im Fall der Verlängerung der möglichen Höchstdauer des Schulbesuches durch die Schulleitung gemäß § 60 Abs 2.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Der Besuch der Berufsschule ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) In einer Berufs- oder Fachschule darf insgesamt höchstens einmal eine Schulstufe wiederholt werden. Die Schulleitung kann jedoch die Verlängerung der sich daraus ergebenden Höchstdauer des Schulbesuches auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe nach § 59 Abs 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Der Schulbesuch endet:

(2) Vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt endet der Schulbesuch:

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 56), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 56 Abs 7) ersichtlich zu machen.

(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Privatschulerhalterin oder der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 6 Abs 4 berührt wird.

(5) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs 2 lit d beendet, darf sie oder er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

(6) Endet der Schulbesuch von Schülerinnen oder Schülern, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, aus den im Abs 2 genannten Gründen, hat die Schulleitung unverzüglich die für die Erfüllung der Schulpflicht zuständige Schulbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Die Ausbildung an einer dreijährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus

(2) Die Schulbehörde hat für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gehören als Mitglieder an:

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Im Fall der unvorhergesehenen Verhinderung der oder des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch die Schulleitung oder eine von dieser zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Die letzte Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Wiederholungsprüfung gemäß § 57 Abs 2 vor Beginn der Klausurprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

(2) Die Zulassung zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt durch die Schulleitung von Amts wegen. Auf Antrag ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten erfolgt auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 68 Abs 1) bzw der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Fachrichtung unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von Abschlussprüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungstermine, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben die Kenntnisse des Prüfungsgebietes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können. Die Aufgabenstellung der Abschlussarbeit ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Fachrichtung so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie die Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und die Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen können.

(3) Während der Erstellung der Abschlussarbeit sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in der letzten Schulstufe kontinuierlich von der Prüferin oder dem Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu achten ist.

(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Abschlussarbeit (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages der Prüferin oder des Prüfers der Abschlussarbeit von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

(2) Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüferinnen und Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen. Eine positive Beurteilung der Klausurarbeit gilt jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung. Eine negative Beurteilung der Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt.

(3) Die Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüferinnen und Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen.

(4) Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.

(5) Die Beurteilungen gemäß Abs 1 bis 4 haben unter Anwendung des § 52 Abs 2 bis 4 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs 1 bis 4 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommissionen über die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung zu entscheiden.

Die Abschlussprüfung ist

Im RIS seit

30.05.2018

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die Abschlussprüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs 1 hat insbesondere zu enthalten:

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Wurden Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Abschlussarbeit gemäß § 62 Abs 1 Z 1 hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Schulleitung hat der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf Antrag unter Bedachtnahme auf die gemäß § 65 Abs 1 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 51) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung einzuhalten.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind über Auftrag der Schulleitung, einer Lehrperson, einer Erzieherin oder eines Erziehers oder einer mit der Beaufsichtigung betrauten Person (§ 71) verpflichtet, vorsätzlich durch sie herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, sofern dies zumutbar ist.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Die Schulleitung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 19 und 28) und das Alter der Schülerinnen und Schüler mit Einbeziehung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 90) nähere Vorschriften

(2) In der Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung können weiters unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Schule, das Alter der Schülerinnen und Schüler und die sonstigen Gegebenheiten am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

Die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen oder individueller Berufs(bildungs)orientierung kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrpersonen oder Erzieherinnen bzw Erzieher erfolgen, wenn dies

Im RIS seit

30.05.2018

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt insbesondere vor:

(3) Die für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 26 Abs 1) oder die Schülerin oder der Schüler haben die Klassenvorstehung oder die Schulleitung von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann die Klassenvorstehung oder die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

(4) Die Verwendung von Schülerinnen und Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs 2 lit c und d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Auf Ansuchen einer Schülerin oder eines Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag die Klassenvorstehung, darüber hinaus die Schulleitung die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.

(6) Wenn Schülerinnen oder Schüler einer Fachschule nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs 2) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, gelten diese als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 61 Abs 2 lit c). Die Wiederaufnahme solcher Schülerinnen und Schüler ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Über das länger als eine Woche dauernde, nicht gerechtfertigte Fernbleiben einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht sind die Erziehungsberechtigten und beim Besuch einer Berufsschule auch die nach § 26 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlichen Lehrberechtigten zu informieren.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Sammlungen unter den Schülerinnen und Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 90) zulässig. Die Bewilligung darf insgesamt für höchstens vier Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

(2) Abweichend vom Abs 1 obliegt die Bewilligung von Sammlungen, die von der Schülervertretung aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden, der Schulleitung. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird.

(3) Die Organisation von Veranstaltungen in der Schule, die nicht Schulveranstaltungen (§ 46) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 47) sind und an denen Schülerinnen und Schüler teilnehmen, bedarf einer Bewilligung. Zur Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich die Schulleitung zuständig. Soll allerdings eine Veranstaltung für Schülerinnen und Schüler mehrerer Schulen organisiert werden, bedarf es einer Bewilligung der Schulbehörde. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

(4) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur mit Zustimmung der Schulleitung und nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 74 Im RIS seit {#par_74}

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schülerinnen und Schüler (§§ 19 und 28) hat die Lehrperson in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch von der Klassenvorstehung oder der Schulleitung ausgesprochen werden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler in eine Parallelklasse versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Lehrerkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluss der Schülerin oder des Schülers (§ 76 Abs 2) androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten der Schülerin oder des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hierbei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs 1 und § 75 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 75 Im RIS seit {#par_75}

(1) Wenn es die Erziehungssituation einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, hat die Klassenvorstehung oder die Schulleitung das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten bzw Lehrberechtigten zu pflegen.

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat die Schulleitung die nach dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 76 Im RIS seit {#par_76}

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ihre oder seine Pflichten (§ 69) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 74) oder von Maßnahmen gemäß der Schul-, Heim- und Lehrbetriebsordnung (§ 70) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler oder anderer an der Schule tätiger Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule auszuschließen. Bei Schülerinnen und Schülern, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, ist ein Ausschluss außerdem nur zulässig, wenn die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 hat die Lehrerkonferenz einen Antrag auf Ausschluss der Schülerin oder des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Der Schülerin oder dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten bzw Lehrberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Lehrerkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist der Schülerin oder dem Schüler zuzustellen.

(3) Die Schulleitung hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass die Schülerin oder der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Schülerin oder der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 54 Abs 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des Abs 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich der Schülerin oder dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 74 Abs 2 anordnen, wenn ihr oder sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, sie oder er aber sonst gegen ihre oder seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluss der Schülerin oder des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinn des Abs 1 bereits erreicht werden kann.

(6) Im Fall eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluss erstreckt, weder als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler noch als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler zulässig.

(7) Der rechtskräftige Ausschluss kann von der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(8) Ist ein Ausschluss von Schülerinnen oder Schülern beabsichtigt, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, hat die Schulbehörde unverzüglich die für die Erfüllung der Schulpflicht zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

(9) Mit dem Ausschluss oder der Suspendierung aus der Schule ist der Ausschluss bzw die Suspendierung aus dem Schülerheim verbunden. Für den Ausschluss bzw die Suspendierung von Schülerinnen oder Schülern nur aus dem Schülerheim gelten die Abs 2 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Stellung eines diesbezüglichen Antrages die Lehrerkonferenz nach § 84 Abs 2 letzter Satz zuständig ist.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 77 Im RIS seit {#par_77}

Die §§ 69 bis 76 sind sinngemäß auf außerordentliche Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 78 Im RIS seit {#par_78}

(1) Die Lehrperson hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen des § 51 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Sie hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat die Lehrperson erforderlichenfalls die Funktionen der Klassenvorstehung, der Leitung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, der Lehrwerkstättenleitung, der Leitung eines Kustodiates, der stellvertretenden Schulleitung oder Abteilungsvorstehung sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Die Lehrperson hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schülerinnen und Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Hierbei hat sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

(4) Zu den Aufgaben der Lehrperson gehört auch der für einen geordneten Internatsbetrieb erforderliche Erzieherdienst in Schülerheimen, die einer Berufs- und Fachschule angeschlossen sind. Abs 3 gilt für den Erzieherdienst sinngemäß.

(5) Die Lehrperson hat die Schülerinnen und Schüler während des Pflichtpraktikums zu betreuen (Praktikumsbetreuung) und ihnen, soweit dies zeitlich, organisatorisch und finanziell vertretbar ist, am Praktikumsbetrieb einen Besuch abzustatten (Praktikumsbesuch). Die Schulbehörde legt fest, unter welchen Voraussetzungen Praktikumsbesuche vertretbar sind. Wenn im Zuge der Praktikumsbetreuung oder des Praktikumsbesuches erkennbare Sicherheitsmängel am Praktikumsbetrieb festgestellt werden oder die Schülerin oder der Schüler auf solche aufmerksam macht, hat die Lehrperson dies der Schulleitung zu melden.

Im RIS seit

02.04.2019

## § 79 Im RIS seit {#par_79}

(1) Die Schulleitung hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, mit Zustimmung der Schulbehörde Lehrpersonen mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung der Schulleitung festzulegen.

(2) Die Schulleitung hat auch den Lehr- und Versuchsbetrieb sowie die Lehrwerkstätten zu leiten. Die Schulleitung kann mit Zustimmung der Schulbehörde andere Lehrpersonen mit der Leitung der Lehr- und Versuchsbetriebe (bzw Betriebszweige) oder einer Lehrwerkstätte betrauen, wenn dies für den Betrieb dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Die mit der Leitung dieser Einrichtungen betrauten Lehrpersonen haben für die Betriebsführung und den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in diesen Einrichtungen zu sorgen. Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung der Schulleitung festzulegen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 80 Im RIS seit {#par_80}

(1) Die Schulleitung hat für jede Klasse eine Klassenvorstehung aus dem Kreis der Lehrpersonen zu bestellen.

(2) Der Klassenvorstehung obliegt für ihre Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler, die Beratung der Schülerinnen und Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 81 Im RIS seit {#par_81}

Die Schulbehörde kann Lehrpersonen mit der Aufgabe einer Fachkoordination betrauen. Den Fachkoordinatorinnen und Fachkoordinatoren obliegt die Koordination der Unterrichtstätigkeit der einen bestimmten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrpersonen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 82 Im RIS seit {#par_82}

(1) Die Schulleitung (§ 11 Abs 3) ist unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrpersonen und sonstigen Bediensteten. Ihr obliegt die Leitung und wirtschaftliche Führung der Schule, des zugehörigen Schülerheimes und des Lehrbetriebes sowie die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten.

(2) Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 51) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schülerinnen und Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3) Die Schulleitung hat außer der Besorgung der ihr obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler im Sinn des § 78 Abs 3 hat sie eine Diensteinteilung zu treffen. Sie hat im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit dafür Sorge zu tragen, dass wahrgenommene Mängel der Schulgebäude, Schulräume und der anderen Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen behoben werden; soweit ihr dies nicht möglich ist, hat sie diese Mängel an die Schulerhalterin oder den Schulerhalter zu melden. Die Schulleitung hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jene Betriebe bekanntzugeben, an denen die Schülerinnen und Schüler das Pflichtpraktikum absolvieren, und sie über gemäß § 78 Abs 5 gemeldete Sicherheitsmängel an diesen Betrieben zu verständigen.

(4) Pflichten, die der Schulleitung auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften, obliegen, bleiben unberührt.

(5) Die Vertretung der Schulleitung wird von der Abteilungsvorstehung (§ 83) wahrgenommen. In Schulen, wo keine Abteilungsvorstehung bestellt ist, kann die Schulbehörde eine Vertretung aus dem Kreis der Lehrpersonen festlegen.

Im RIS seit

02.04.2019

## § 83 Im RIS seit {#par_83}

(1) Lehrpersonen in der Funktion der Abteilungsvorstehung (§ 11 Abs 3) haben die Schulleitung zu vertreten, im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplanes der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben in ihrer jeweiligen Abteilung wahrzunehmen.

(2) Die Abteilungsvorstehung ist abweichend zu § 82 Abs 1 erster Satz die Vorgesetzte der Lehrpersonen der jeweiligen Abteilung.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 84 Im RIS seit {#par_84}

(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrpersonen durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt wird.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrpersonen der Schule (Schulkonferenz), einer Abteilung (Abteilungskonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden. Der in Angelegenheiten nach § 76 Abs 9 zur Antragstellung berufenen Schul- oder Abteilungskonferenz gehören auch alle mit der Erziehung der vom Ausschluss bedrohten Schülerinnen oder Schüler betrauten Erzieherinnen und Erzieher des Schülerheimes als Mitglieder an.

(3) Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrperson führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt.

(4) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der bzw dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer bei Vorliegen von im § 7 AVG genannten Befangenheitsgründen unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht (§ 85) zusteht, ist dieses Recht von der Vertretung der Schülerinnen und Schüler bzw der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag der Schulsprecherin oder des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten der Schülermitverwaltung nach § 85 Abs 2 auch die Klassensprecherin oder der Klassensprecher der Klasse der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertretung der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 85 Im RIS seit {#par_85}

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber den Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulbehörde sowie auf Mitgestaltung des Schullebens (Schülermitverwaltung). Die Schülerinnen und Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von den Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§§ 19 und 28) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung stehen der Schülervertretung das Recht auf Anhörung, auf Information, auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen sowie auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes und auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel, jeweils einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird, zu.

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schülerinnen und Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schülerinnen und Schüler im Sinn demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht der Lehrperson oder der Schulleitung. Die Befugnis der Lehrperson oder der Schulleitung, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

(5) Die Schulleitung hat die Tätigkeit der Schülervertretung zu unterstützen und zu fördern.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 86 Im RIS seit {#par_86}

(1) Zur Interessenvertretung (§ 85 Abs 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 85 Abs 3) sind an allen Schulen Schülervertretungen zu wählen.

(2) Schülervertretungen im Sinn des Abs 1 sind:

(3) Die Schülervertretungen werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrer Stellvertretung vertreten. Die Wahl der Stellvertretung erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertretung.

(4) Die Schülermitverwaltung obliegt:

(5) Die im Abs 2 genannten Schülervertretungen bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertretungen. Der Versammlung der Schülervertretungen obliegt die Beratung über die Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler (§ 85 Abs 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 85 Abs 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind, sowie die Wahl der Vertretung der Schülerinnen und Schüler im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90 Abs 4). Für diese Wahl gilt § 87 Abs 5 sinngemäß. Ferner dient die Versammlung der Schülervertretungen der Information der Schülervertretungen durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher und durch die Abteilungssprecherin oder den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher. Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Unterrichtsjahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertretungen während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulleitung abgehalten werden.

Im RIS seit

30.05.2018

## § 87 Im RIS seit {#par_87}

(1) Die Schülervertretung und deren Stellvertretung sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer, freier und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl

(3) Wählbar sind

(4) Die Wahl der Schülervertretung und deren Stellvertretung hat unter der Leitung der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrperson innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und deren Stellvertretungen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges stattzufinden.

(5) Zur Schülervertretung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit, ist zwischen jenen beiden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der Stellvertretung der Schülervertretung hat unter sinngemäßer Anwendung des Abs 5 in einem eigenen Wahlgang zu erfolgen.

(7) Die gewählten Schülervertretungen bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion einer Schülervertretung endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den sie gewählt wurde (Klasse, Fachrichtung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Eine Schülervertretung ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs 2) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten beschließt.

(8) Die Funktion neu gewählter Schülervertretungen dauert bis zur nächsten nach Abs 4 durchzuführenden Wahl. Bei Ausscheiden einer Schülervertretung aus ihrer Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.

Im RIS seit

30.05.2018