# Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. März 2019 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach

StF: LGBl Nr 12/2019

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 sowie Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Im RIS seit

19.03.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach, ausgenommen deren Grenzstrecken sowie für alle Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Flüsse.

Im RIS seit

19.03.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Befahren der Enns, Lammer, Mur, Saalach und Salzach mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht:

(3) Abs 2 Z 3 und 4 lässt besondere Fahrverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

Im RIS seit

18.06.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die eingesetzten aufblasbaren Ruderfahrzeuge müssen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung gemäß § 34 Abs 6 der Seen- und Flussverkehrsordnung ausgestattet sein.

(2) Der Antrag auf Zuweisung einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung ist vom Verfügungsberechtigten des aufblasbaren Ruderfahrzeugs beim Landeshauptmann zu stellen. Dem Antrag sind anzuschließen:

Im RIS seit

19.03.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Befahren der folgenden Abschnitte der Salzach („Verbotsbereiche“) ist mit den jeweils dazu festgelegten Fahrzeugen verboten.

Verbotsbereich

Geltungsbereich des Verbots

Beginn

Ende

1.

Fluss-Km 80,420

Kraftwerk Hallein

Fluss-Km 75,250

südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke

Motorfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes

2.

Fluss-Km 75,250

südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke

Fluss-Km 74,900

Tosbecken des Unterwasserbereichs des Kraftwerks Urstein

/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img1is.pngalle Fahrzeuge im Sinn des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes

/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img2is.pngSegelbretter

/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img3is.pngPaddelbretter

/Dokumente/Landesnormen/LSB40022259/hauptdokument.img4is.pngStand-Up-Paddelbretter

(2) Die Verbote des Abs 1 gelten nicht:

(3) Das Verbot des Abs 1 Z 1 gilt nicht: für ein Sicherungs- oder Begleitfahrzeug des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg zur Sicherung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten von Ruderfahrzeugen vom 1. Oktober bis 31. Mai in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 bis 11:30 Uhr und von 15:00 bis 17:30 Uhr.

Im RIS seit

19.03.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die sich aus § 4 ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.

Im RIS seit

19.03.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 2 Abs 2 Z 2 oder Z 3 lit c oder § 4 Abs 2 Z 2 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

Im RIS seit

19.03.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 begeht insbesondere, wer

Im RIS seit

19.03.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als Verweisungen auf die nachfolgend letztzitierte Fassung:

Im RIS seit

18.06.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

(3) Weitere auf der Enns, Lammer Mur, Saalach oder Salzach bestehende schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Die auf Grund der §§ 2 Abs 2 Z 3 und 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach sowie die auf Grund des § 2 Abs 3 Z 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg erteilten Ausnahmen gelten in unverändertem Umfang als Ausnahmen im Sinn der §§ 2 Abs 2 Z 3 lit c und 4 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung weiter.

Im RIS seit

19.03.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Die §§ 2 Abs 3 und (§) 8 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2024 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

18.06.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 100/2025 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

06.10.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

06.10.2025